BGer 8C_379/2015 | |||
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BGer 8C_379/2015 vom 20.10.2015 | |
8C_379/2015, 8C_383/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 20. Oktober 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung,
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Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
8C_379/2015
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A.________,
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vertreten durch Advokat Stefan Hofer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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8C_383/2015
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Advokat Stefan Hofer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerden gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
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vom 3. Februar 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1965, arbeitete als Elektriker bei der Firma B.________ AG als er am 7. Mai 2004 einen Motorradunfall erlitt und sich dabei eine Knieverletzung zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Invalidenversicherung gewährte eine Umschulung zum Elektrotechniker. Die Arbeitgeberin konnte A.________ in der Folge jedoch nicht weiter beschäftigen und löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2011 auf. A.________ vermochte keine Anstellung als Elektrotechniker zu finden. Er arbeitete seither temporär bei verschiedenen Firmen. Die SUVA schloss den Fall nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2013 ab und sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 Prozent zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie ab unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Erwerbsunfähigkeit von 7 Prozent (Verfügung vom 10. Januar 2014 und Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014).
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B. Die gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. Februar 2015 nach Ermittlung einer Erwerbsunfähigkeit von 17 Prozent teilweise gut.
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C. A.________ und die SUVA führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. A.________ erneuert seinen vorinstanzlich gestellten Antrag und ersucht um Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25 Prozent. Die SUVA beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wozu sich A.________ mit einer Beschwerdeantwort hat vernehmen lassen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: | |
1. Die beiden Beschwerden betreffen einen kantonalen Gerichtsentscheid vom 3. Februar 2015, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind.
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2. Streitig und zu prüfen ist einzig die Invaliditätsbemessung.
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3. Die SUVA macht geltend, dass der Sold, den der Versicherte als Mitglied der Betriebsfeuerwehr seiner Arbeitgeberin verdient hatte, beim Valideneinkommen ausser Acht bleiben müsse.
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Nach der Rechtsprechung sind dabei grundsätzlich nur die für den AHV-beitragspflichtigen Lohn massgebenden Lohnkomponenten einzubeziehen (Urteile 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1; U 233/99 vom 21. März 2000 E. 3a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in ZAK 1950 S. 316 f. erkannt, dass der Feuerwehrsold des Angehörigen einer staatlich anerkannten privaten Feuerwehr, im damals zu beurteilenden Fall einer Werksfeuerwehr im Kanton Basel-Stadt, kein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen sei (vgl. auch BGE 129 V 425). Nach Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV in Verbindung mit Art. 24 lit. f bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) gehört insbesondere der Sold der Milizfeuerwehrleute nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, sofern er einen Betrag von jährlich 5'000 Franken nicht übersteigt und für Dienstleistungen ausgerichtet wird, die in Zusammenhang stehen mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen; vgl. die in Art. 24 lit. f bis genannten, hier jedoch nicht bedeutsamen Ausnahmen). Der hypothetische Sold für den Feuerwehrdienst von 2'300 Franken, den der Versicherte im Jahr 2012 bei der vormaligen Arbeitgeberin hätte erzielen können, ist daher beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen.
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4. Der Versicherte macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass ihm eine andere als die derzeitige Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zuzumuten sei. Zu Unrecht habe ihm das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen den Tabellenlohn eines Elektrotechnikers angerechnet (nach der Lohnstrukturerhebung LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, 2010, Tabelle TA1, Position 27: Herstellung von elektronischen Ausrüstungen).
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Das kantonale Gericht hat sich dazu indessen zutreffend geäussert. Der Versicherte ist nach dem Unfall umgeschult worden. Er ist rund 50-jährig und ihm ist eine Stelle zuzumuten, die seinen dabei erworbenen Fähigkeiten entspricht. Dass er Mühe hat, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, erscheint aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar, führt aber nicht zur generellen Unzumutbarkeit eines Erwerbs in einer Verweistätigkeit als Elektrotechniker. Es ist nicht einzusehen und wird auch beschwerdeweise nicht näher dargelegt, weshalb der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit im neuen Beruf auf dem allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu verwerten vermöchte (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm allein wegen seines Alters von 50 Jahren die Berufseignung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzusprechen wäre. Dem Umstand, dass - nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität - auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV Rechnung getragen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung sind hier jedoch nicht gegeben (BGE 122 V 418 E. 1b S. 419, E. 3 und 4 S. 421 ff.).
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5. Die fehlende Berufserfahrung hat das kantonale Gericht jedoch zu Recht bei den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung berücksichtigt und auf Seiten des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von zehn Prozent gewährt (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 4b i.f.; BGE 126 V 75 E. 5 b/bb S. 80; Urteil I 395/04 vom 26. Januar 2006 E. 5.3.2). Der Versicherte ist auf dem ihm neu, das heisst nach der Umschulung, offen stehenden Arbeitsmarkt Anfänger, er hat in dieser Branche keine Arbeitserfahrung und wird daher zumindest beim Berufseinstieg einen gegenüber gesunden Mitbewerbern unterdurchschnittlichen Lohn in Kauf nehmen müssen. Dies ist denn auch nach den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik ausgewiesen (auch wenn entsprechende Zahlen nur für den privaten und öffentlichen Sektor zusammen verfügbar sind: Tabelle T10, zuletzt erhoben 2010, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/ 01/06_01.html, besucht am 13. Oktober 2015). Die Bestimmung der Höhe des Abzuges stand im Ermessen des kantonalen Gerichts (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13). Die Vorbringen der SUVA vermögen den gewährten Abzug von zehn Prozent nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
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6. Zusammengefasst beläuft sich das Valideneinkommen ausgehend von den dazu ergangenen, im Übrigen nicht beanstandeten Feststellungen des kantonalen Gerichts auf 85'262 Franken (ohne Feuerwehrsold von 2'300 Franken) und das Invalideneinkommen (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) auf 72'340 Franken. Aus dem Vergleich ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 15 Prozent (gegenüber den vom kantonalen Gericht ermittelten 18 Prozent). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit abzuändern.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Entsprechend seinem Ausgang werden beiden Parteien Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die SUVA hat dem Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Im Übrigen kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) gewährt werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht aussichtslos war. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 8C_379/2015 und 8C_383/2015 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde des A.________ (8C_379/2015) wird abgewiesen.
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3. Die Beschwerde der SUVA (8C_383/2015) wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Februar 2015 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 18. Juli 2014 werden insoweit abgeändert, als A.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 Prozent zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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4. A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Stefan Hofer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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5. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden zu 400 Franken der SUVA und zu 800 Franken A.________ auferlegt. Der Anteil des A.________ wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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6. Die SUVA hat den Rechtsvertreter des A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit 1'400 Franken zu entschädigen.
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7. Dem Rechtsvertreter des A.________ wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von 1'400 Franken ausgerichtet.
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8. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
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9. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Oktober 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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