BGer 5A_205/2015 | |||
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BGer 5A_205/2015 vom 22.10.2015 | |
{T 0/2}
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5A_205/2015
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Urteil vom 22. Oktober 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Februar 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die B.________ AG gelangte am 1. Juli 2014 an das Bezirksgericht Pfäffikon und verlangte in der von ihr gegen A.________ eingeleiteten Betreibung (Nr. xxx, Betreibungsamt Pfäffikon) im Umfang von Fr. 530'521.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2014 sowie Kosten und Entschädigung die provisorische Rechtsöffnung. Sie stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine vom Schuldner am 10. Februar 2014 im Rahmen eines Verkaufs von Diamanten unterzeichnete Erklärung, wonach dieser persönlich für die Echtheit der Banknoten hafte. Am 21. August 2014 erteilte das Bezirksgericht in der Betreibung für den Betrag von Fr. 528'521.95 nebst Zins sowie Kosten und Entschädigung die provisorische Rechtsöffnung; im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
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B. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob A.________ am 5. Januar 2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte insbesondere, die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. Februar 2015 ab.
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C. A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. März 2015 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) abzuweisen.
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Mit Vernehmlassung vom 24. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten, eventuell die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 7. und 18. September 2015 erfolgten Replik und Duplik. Am 28. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik und am 5. Oktober 2015 eine Noveneingabe ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert beträgt weit mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.2. Der Rechtsöffnungsentscheid ist keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
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Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den rechtsfehlerhaften Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
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In Bezug auf die Beschwerdegründe betreffend "Nichtvorhandensein eines Schadens, fehlende Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin, Sittenwidrigkeit, Grundlagenirrtum etc." verzichtet der Beschwerdeführer explizit auf weitere Ausführungen und verweist pauschal auf die vorhandenen Akten. Darauf ist nicht einzutreten.
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1.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 f.).
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Der Beschwerdeführer beachtet in seiner Replik, Triplik und weiteren "Noveneingabe" die dargelegten Grenzen eines möglichen Inhalts nicht. Vielmehr verwendet er seine Eingaben für Verbesserungen bzw. Ergänzungen der Beschwerde; insoweit können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden. Zudem wurden die erst mit der Triplik und Noveneingabe eingereichten Unterlagen verspätet eingereicht und müssen unbeachtet bleiben, soweit sie nicht ohnehin gegen das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG; s. dazu E. 1.4 sogleich) verstossen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdegegnerin erst mit der Duplik eingereichten Unterlagen.
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt; echte Noven sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer betreffend sein Vorbringen des Grundlagenirrtums darüber beschwert, dass das Obergericht einen Verweis auf das erstinstanzliche Plädoyer und die (nicht bei den Akten liegende) Aberkennungsklage nicht als rechtsgenügliche Begründung habe genügen lassen, ist er mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe einer Beschwerdeinstanz ist, in den Akten nach für einer Partei günstigen Vorbringen zu suchen; der Vorinstanz ist diesbezüglich keine Verletzung der ZPO vorzuwerfen (vgl. zu den Begründungsanforderungen der Beschwerde: Urteile 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3). Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte ihn in Nachachtung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO auffordern müssen, namentlich seine Vorbringen zum Grundlagenirrtum klarzustellen und zu ergänzen, ist schon gar nicht einzutreten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich auf allgemeine rechtliche Ausführungen und er legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die seiner Meinung nach korrekte Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens hätte führen können (s. dazu Urteile 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.2; 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.1).
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3. Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Haftungserklärung vom 10. Februar 2014 die Anforderung an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Entgegen des rein appellatorischen Vorbringens des Beschwerdeführers handle es sich dabei um eine gültige Garantieerklärung und nicht um eine (formungültige) Bürgschaft. Ein Schaden der Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres darin zu sehen, dass sie falsche statt echte Banknoten erhalten habe. Ein Irrtum liege nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, dass die Beschwerdegegnerin um die Unechtheit der Banknoten gewusst habe oder hätte wissen müssen. Damit sei die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 528'521.95 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2014 zu Recht erteilt worden.
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4. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf eine vom Beschwerdeführer abgegebene Haftungserklärung.
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4.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht diese aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).
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4.2. Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine vom Beschwerdeführer, seines Zeichens Verwaltungsrat der C.________ AG, am 10. Februar 2014 handschriftlich verfasste und unterzeichnete Haftungserklärung. Diese befindet sich auf einer von der Beschwerdegegnerin ausgestellten Rechnung, mit welcher diese der C.________ AG betreffend sechs Diamanten einen Betrag von USD 585'212.10 bzw. Fr. 530'521.95 in Rechnung stellte und hat folgenden Wortlaut:
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"Herr A.________ haftet persönlich für die Echtheit der Banknoten!"
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Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurden diese Diamanten am 10. Februar 2014 unter Zwischenschaltung bzw. Vermittlung der C.________ AG an dritte Endabnehmer verkauft und übergeben. Im Rahmen der Abwicklung dieser Transaktion begab sich der Beschwerdeführer an einen anderen Ort, als den an dem die Diamanten geprüft worden waren, wo er mit einem eigenen Gerät die sich in einem Aktenkoffer befindlichen Banknoten auf Echtheit und Vollständigkeit überprüfte. Nach dieser Prüfung unterschrieb der Beschwerdeführer am Ort der Diamanten die strittige Erklärung. Danach wurden der Koffer und die Diamanten übergeben, wobei sich später herausstellte, dass es sich - mit Ausnahme von 2 Noten - um gefälschte Noten handelte.
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5. Der Beschwerdeführer betont, dass er vor der Vorinstanz als zentralen Beschwerdepunkt geltend gemacht habe, dass vorliegend eine formungültige Bürgschaft und damit kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Entgegen dem Vorwurf der Vorinstanz habe er die Begründungslast nach Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht verletzt.
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5.1. Wie aus dem im angefochtenen Entscheid festgestellten Prozesssachverhalt hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer in seiner kantonalen Beschwerde geltend gemacht, es liege entgegen der Auffassung der Erstinstanz keine Garantieerklärung, sondern höchstens eine (formungültige) Bürgschaft vor. An einem übereinstimmenden Parteiwillen fehle es und er habe kein für einen Garantievertrag notwendiges Eigeninteresse. Zudem habe er für eine allfällige Schuldverpflichtung der C.________ AG einstehen sollen; da der Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.________ AG als massgebliches Grundgeschäft mangels Genehmigung nicht zustandegekommen sei, entfalle seine Haftung.
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Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es handle sich bei diesen Beschwerdevorbringen um rein appellatorische Kritik, jedoch nicht um genügend konkrete Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Dabei liess sie es jedoch nicht bewenden. Vielmehr prüfte und verneinte sie auch deren Begründetheit. Sie hat erwogen, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass der Wortlaut des Haftungsversprechens einem Garantieversprechen nicht entsprechen würde. Ein Eigeninteresse des Beschwerdeführers sei schon darin zu sehen, dass er Verwaltungsrat der C.________ AG sei, ohne dass noch geklärt werden müsse, ob und welche Funktion er persönlich bei der Transaktion innegehabt habe. Sodann sei ein Garantievertrag gerade nicht zu einem Grundvertrag akzessorisch.
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5.2. Ob die formelle Begründung des Obergerichts vor Art. 321 Abs. 1 ZPO standhält, nachdem der Beschwerdeführer - wenn auch knapp, dann doch immerhin erkennbar - beanstandet hatte, die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts zur von ihm geltend gemachten Formungültigkeit des Rechtsöffnungstitels sei unzutreffend, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde jedenfalls insoweit unbegründet, als sie sich gegen die eventuelle materielle Beurteilung richtet. Erweist sich auch nur eine der Begründungen als rechtskonform, ist es der Entscheid selbst (Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1; vgl. BGE 133 III 221 E. 7 S. 228). Anzumerken ist, dass der vorinstanzliche Entscheid insofern widersprüchlich ist, als dass die Annahme eines Begründungsmangels und damit das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung eigentlich ein Nichteintreten hätte nach sich ziehen müssen (Urteil 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2 mit Hinweisen), vorliegend jedoch auch das Dispositiv einzig auf Abweisung der Beschwerde lautet.
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Erwägung 6 | |
6.1. In der Sache beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass er mit der Erklärung vom 10. Februar 2014 entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keine Garantie, sondern eine - formungültige - Bürgschaft eingegangen sei. Dass er für die Echtheit der Banknoten einstehen müsse, so seine Argumentation, laufe darauf hinaus, dass er die Erfüllung des Kaufvertrages, nämlich die wirksame Bezahlung des vereinbarten Preises sichern müsse. Der Beschwerdeführer meint, der Umstand, dass sich die Haftungserklärung auf einer von der Beschwerdegegnerin an die C.________ AG ausgestellten Rechnung befinde, erlaube nicht die Annahme eines Garantievertrags, sondern verlange die Annahme einer akzessorischen Bürgschaft. Er habe keinesfalls irgendein vom Kaufvertrag losgelöstes Versprechen abgeben wollen.
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6.2. Allgemein steht fest, dass bei der Rechtsöffnung vorfrageweise materiellrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569), auch wenn der Rechtsöffnungsrichter nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern (im Rahmen eines Urkundenprozesses) über deren Vollstreckbarkeit entscheidet (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142). Wird vom Schuldner, wie hier, Nichtigkeit geltend gemacht, darf sich das Rechtsöffnungsgericht auf eine summarische Prüfung beschränken ( DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 49 zu Art. 82 SchKG; DOMINIK VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 82 SchKG). Die Vorinstanz hat aus folgenden Gründen kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die geltend gemachte Formnichtigkeit verneint hat bzw. die strittige Haftungserklärung als Garantie und nicht als Bürgschaft qualifiziert hat:
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6.2.1. Im formlos gültigen Garantievertrag verspricht der Promittent bzw. Garant, dem Promissar bzw. Begünstigten die Leistung eines Dritten. Der Promittent verpflichtet sich in einer selbständigen Abrede, den Promissar für den Fall schadlos zu halten, dass sich der Dritte nicht so verhält, wie dies der Promittent versprochen hat (vgl. BGE 72 II 19 E. 1 S. 22 f.). Der gemeinhin unter Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene Formen auf und umfasst namentlich auch Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (BGE 113 II 434 E. 2a S. 436 mit Hinweisen). Das wesentliche Unterscheidungskriterium zur Bürgschaft liegt in der fehlenden Akzessorietät. Der Garant verpflichtet sich zu einer bestimmten Leistung, die er auch dann zu erfüllen hat, wenn die Verpflichtung des Dritten nicht entstanden, ungültig oder unverbindlich ist (BGE 125 III 305 E. 2b mit Hinweisen). Soll die eingegangene Verpflichtung demgegenüber lediglich subsidiär zum Tragen kommen bzw. dient sie hauptsächlich dazu, die typischen Kreditrisiken bis hin zum Insolvenzrisiko des Hauptschuldners zu sichern, so ist das für diesen Zweck besonders geschaffene und geeignete Geschäft der Bürgschaft anzunehmen (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705; VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl. 1974, Band II, S. 302 mit Hinweis auf BGE 39 II 768 E. 1 S. 771). Ob ein Garantievertrag (mit selbständiger Verpflichtung) oder eine Bürgschaft (mit akzessorischer Verpflichtung) vorliegt, ist durch Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (BGE 111 II 276 E. 2b S. 279).
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6.2.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen nicht berücksichtigt. Die demzufolge vorzunehmende Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden kann. Grundsätzlich gebunden ist das Bundesgericht hingegen an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).
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6.2.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Haftungserklärung vom 10. Februar 2014 kurz vor der Übergabe der Diamanten an die Endabnehmer abgegeben. Sie erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Banknoten einzig vom Beschwerdeführer auf ihre Echtheit überprüft worden sind und sich die Vertreter der Beschwerdegegnerin somit nicht persönlich davon überzeugt haben. Die strittige Haftungserklärung, wonach der Beschwerdeführer persönlich für die Echtheit der Banknoten hafte, muss nach dem Wortlaut und dem mit dem Geschäft beabsichtigten Zweck vernünftigerweise so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer damit bereit erklärt hat, für das Risiko einzustehen, von den Endabnehmern Zug um Zug gegen Übergabe der Diamanten mit Falschgeld bedient zu werden. In dieser spezifischen Risikoübernahme bis zum festgelegten Maximalhaftungsbetrag von Fr. 530'521.95 und nicht etwa in einem akzessorischen Einstehen für eine allfällige Verpflichtung der C.________ AG ist das Charakteristische der Vereinbarung der Parteien zu erblicken. Dass bei der Festlegung des Maximalhaftungsbetrags auf den der C.________ AG in Rechnung gestellten Betrag abgestellt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin die Erklärung des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben so verstehen durfte, dass dessen Haftung unmittelbar dann ausgelöst wird, wenn sich die der Beschwerdegegnerin zu übergebenden Banknoten als gefälscht herausstellen. Keinesfalls musste sie die Erklärung über deren Wortlaut hinaus dahingehend interpretieren, dass sie sich ausserdem vorgängig an die C.________ AG zu halten hat oder sie den Einwand des Beschwerdeführers gewärtigen muss, das Rechtsgeschäft mit der C.________ AG habe aus irgendeinem Grund rechtlich keinen Bestand. Gegen die vorinstanzliche Feststellung eines Eigeninteresses erhebt und begründet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht sodann keine Rügen. Damit ist festzuhalten, dass die für eine Garantie wesentliche Selbständigkeit der Verpflichtung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erklärung vom 10. Februar 2014 hinreichend zum Ausdruck kam. Bei diesem Ergebnis bleibt für die im Zweifelsfall heranzuziehende Vermutung, dass bei Privatpersonen eher von Bürgschaft auszugehen ist, kein Raum, weshalb offen bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der C.________ AG überhaupt auf diese Vermutung berufen kann.
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7. Ein schriftlicher Garantievertrag nach Art. 111 OR bildet dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, wenn der aus dem Vertrag Berechtigte die Höhe des Schadens nachweist, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Dritte die vom Promittenten garantierte Leistung nicht erbracht hat ( STAEHELIN, a.a.O., N. 137 zu Art. 82 SchKG; VOCK, a.a.O., N. 32 zu Art. 82 SchKG). Vorliegend haben sich bis auf zwei Tausendernoten alle Noten als gefälscht herausgestellt. Zwar besteht der Beschwerdeführer darauf, die Rechnung sei manipuliert worden, doch belässt er es bei einer Behauptung, ohne aufzuzeigen inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie eine Manipulation als nicht glaubhaft erachtet hat. Keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet sodann statt, wenn der Beschwerdeführer mutmasst, die Beschwerdegegnerin habe ihn über den Tisch gezogen. Damit kann auf die Beschwerde hinsichtlich dieser Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht eingetreten werden. Der von der Vorinstanz angenommene Schaden in Höhe von Fr. 528'521.95 (Fr. 530'521.95 abzüglich Fr. 2'000.--), wurde vom Beschwerdeführer mithin nicht rechtsgenüglich beanstandet (vgl. E. 1.2), weshalb es auch hinsichtlich der Höhe bei der erteilten Rechtsöffnung bleibt.
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8. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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