BGer 2C_911/2015 | |||
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BGer 2C_911/2015 vom 26.10.2015 | |
{T 0/2}
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2C_911/2015
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Urteil vom 26. Oktober 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ SA,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steueramt der Stadt Luzern,
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Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Liegenschaftssteuer 2014,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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Luzern, 4. Abteilung, vom 7. September 2015.
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Erwägungen: | |
1. Am 9. Februar 2014 hat das Stimmvolk des Kantons Luzern die Volksinitiative "Abschaffung der Liegenschaftssteuer" angenommen, weshalb die § 241 bis 246 des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22. November 1999 (StG LU; SR LU 620) am 9. Februar 2014 aufgehoben wurden.
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X.________ SA ist Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und yyy in Luzern. Mit Veranlagungsverfügung vom 11. Juli 2014 setzte das Steueramt der Stadt Luzern die Liegenschaftssteuer für diese beiden Grundstücke für das Jahr 2014 auf Fr. 3'437.25 fest. Einsprache und Beschwerde dagegen waren erfolglos.
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2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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2.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Liegenschaftssteuer nach § 242 Abs. 1 StG LU. Liegenschaftssteuern sind zwar von der Steuerharmonisierungskompetenz des Bundes nach Art. 129 BV erfasst, doch sind sie nicht im StHG (SR 642.14) geregelt und auch nicht im Katalog der den Kantonen vorgeschriebenen Steuern nach Art. 2 Abs. 1 StHG aufgeführt (vgl. Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 2 N. 34, § 7 N. 80). Insofern sind sie kantonales Recht, und die Kognition des Bundesgerichts beschränkt sich auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; Urteil 2C_1107/2014 vom 14. September 2015 E. 2.3).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 I 305 E. 4.3 S. 319).
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2.2. Nach § 242 Abs. 1 StG LU ist die Liegenschaftssteuer jährlich von allen natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die am 1. Januar u.a. Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks sind. Die Liegenschaftssteuer, eine Objektsteuer, ist eine spezielle Vermögenssteuer (vgl. REICH, a.a.O., § 2 N. 34, § 7 N. 78 ff.; WALTER FELLMANN, Leitsätze zum Luzerner Steuergesetz. Ein Kommentar für die Praxis, 1988, § 175 N. 1). Sie folgt dem Stichtagsprinzip; das Vermögen der Liegenschaft bemisst sich nach dem Wert am 1. Januar jeden Jahres. Bestandesänderungen oder Wertschwankungen fallen nicht in Betracht (vgl. FELLMANN, a.a.O., § 175 N. 4a); Ausnahmen bedürften einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, wie § 242 Abs. 2 StG LU. Allerdings ist diese Bestimmung nicht auf den Fall einer Normaufhebung anwendbar, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat. Jedenfalls führt die Beschwerdeführerin nicht aus, dass dies willkürlich wäre.
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§ 242 Abs. 1 StG LU war bis 9. Februar 2014 in Kraft. Sachverhalte, welche den dort geregelten Tatbestand erfüllen (d.h. am 1. Januar Eigentümerin eines Grundstücks sind), unterliegen bis zu diesem Datum den vorgesehenen Rechtsfolgen (d.h. Entrichtung der Liegenschaftssteuer). Insofern trifft dies auf die Beschwerdeführerin zu. Dem Gemeinwesen steht damit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine Steuerforderung zu (vgl. etwa BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 307; REICH, a.a.O., § 5 N. 43, 60 [insbes. petit]).
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2.3. Mit der Entstehung der Steuerforderung trifft den Steuerschuldner, d.h. die Beschwerdeführerin, die Pflicht, die Steuerschuld zu leisten. Die Steuerforderung entsteht durch Gesetz und nicht durch die Veranlagungsverfügung (vgl. Reich, a.a.O., § 5 N. 60, 63 ff.). Insofern kann diese - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch noch erfolgen, nachdem eine die Steuerforderung auslösende Norm aufgehoben worden ist. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung ist sodann nicht gleichbedeutend mit der Fälligkeit der Steuer. Diese ist lediglich der Zeitpunkt des Fordern-Dürfens und Bezahlen-Müssens und ergibt sich losgelöst von der Entstehung der Steuerschuld. Dass sodann Art. 191 Abs. 2 StG LU, welcher die Fälligkeit der Liegenschaftssteuer bestimmt, willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
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2.4. Insgesamt ist der vorinstanzliche Entscheid willkürfrei erfolgt und es kann für alles weitere darauf verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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