BGer 4A_452/2015 | |||
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BGer 4A_452/2015 vom 26.10.2015 | |
{T 0/2}
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4A_452/2015
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Urteil vom 26. Oktober 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. August 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. August 2015 eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2015 abwies, ebenso wie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 10. September 2015 und Beschwerdeergänzung vom 2. Oktober 2015sinngemäss im Wesentlichen beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, ihr für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen, um ihre Arbeitsfähigkeit abzuklären, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 2'804'456.-- zu bezahlen;
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dass die Beschwerdeführerin auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht und ausführt, sie habe kein Geld, um einen Anwalt zu finanzieren, weshalb ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und das rechtliche Gehör zu gewähren sei, indem ihr eine Frist zur Bereinigung und Korrektur ihrer Eingabe angesetzt werde;
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dass einer bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten haben und in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), was bedingt, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116);
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dass das Obergericht die Berufung im Wesentlichen abgewiesen hat, weil die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt habe;
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dass das Obergericht die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigte, da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, inwiefern die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung erfüllt seien;
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dass die Beschwerdeführerin Ausführungen zu ihrer Arbeitsunfähigkeit und ihrer persönlichen Situation macht, aber nicht auf die Begründung des Obergerichts eingeht, obwohl es ihr auch ohne anwaltliche Hilfe möglich sein müsste darzulegen, inwiefern sie sich in der Berufungsschrift mit der erstinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt hat;
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dass die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf einzutreten;
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dass die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden kann;
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dass das Gesuch insoweit gegenstandslos wird, als ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist;
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dass die Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung beanspruchen kann, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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