BGer 6B_521/2015 | |||
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BGer 6B_521/2015 vom 26.10.2015 | |
{T 0/2}
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6B_521/2015
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Urteil vom 26. Oktober 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber M. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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2. Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Qualifizierte Zollhinterziehung (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 ZG), solidarische Leistungspflicht; Willkür,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte X.________ am 17. Februar 2014 wegen Zollhinterziehung zu einer Busse von Fr. 15'000.--. Es erklärte ihn überdies solidarisch leistungspflichtig zur Bezahlung von Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 151'079.--.
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Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Oberzolldirektion hin sprach das Obergericht des Kantons Thurgau X.________ mit Urteil vom 16. März 2015 der qualifizierten Zollhinterziehung schuldig. Es bestätigte die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 15'000.-- sowie die solidarische Leistungspflicht zur Bezahlung von Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. 151'079.--.
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Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
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X.________ ist Inhaber und Geschäftsführer der A.________ GmbH. Diese verfügt über eine Generaleinfuhrbewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Einfuhr von Geflügel- und Rindfleischprodukten in die Schweiz. Zwischen August 2008 und dem 25. März 2009 stellte X.________ in acht Fällen seine Generaleinfuhrbewilligung zur Verfügung, um Geflügel- und Rindfleischprodukte zum reduzierten Kontingentszollansatz in die Schweiz einzuführen, obwohl die Waren nicht für die A.________ GmbH, sondern für die B.________ GmbH beziehungsweise die C.________ GmbH bestimmt waren.
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B. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und er freizusprechen. Für den Betrag von Fr. 151'079.-- sei er nicht solidarisch leistungspflichtig zu erklären. Die Verfahrens- und Untersuchungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei angemessen zu entschädigen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Entgegen den Ausführungen im obergerichtlichen Entscheid habe er seine Generaleinfuhrbewilligung für die fraglichen Importe nicht zur Verfügung gestellt. Er habe auch nicht festgelegt, wie die Zollanmeldungen bei den Wareneinfuhren vorgenommen werden sollten.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass die A.________ GmbH auf den fraglichen acht Zollanmeldungen unter Hinweis auf ihre Generaleinfuhrbewilligungsnummer als Importeurin genannt werde und die Wareneinfuhren zulasten ihres Kontingents erfolgt seien. Ebenfalls unbestritten sei, dass die Waren nicht für die A.________ GmbH bestimmt gewesen seien, sondern für die B.________ GmbH beziehungsweise die C.________ GmbH. Die letztgenannten Unternehmen beziehungsweise der für diese handelnde D.________ habe dem Beschwerdeführer auch die zunächst von der A.________ GmbH bezahlten Transport- und Zollkosten rückvergütet. Der Beschwerdeführer sei in die Angelegenheit insofern involviert gewesen, als er der B.________ GmbH beziehungsweise der C.________ GmbH die Nummer seiner Generaleinfuhrbewilligung und seinen Kontingentsanteil zur Verfügung gestellt habe. Er habe sich gegenüber dem Spediteur und dem Zoll als Importeur und Empfänger der Ware ausgegeben, obwohl dies nicht zutreffend gewesen sei.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
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1.4. Soweit die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers überhaupt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, verfängt sie nicht. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, er habe seine Generaleinfuhrbewilligung und sein Kontingent für die fraglichen Einfuhren zur Verfügung gestellt, geradezu willkürlich sein soll. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gegenüber dem Spediteur jeweils bestätigt zu haben, über genügend Kontingent für die Einfuhr der fraglichen Waren zum Kontingentszollansatz zu verfügen. Er räumt auch ein, jeweils die Rechnungen für Zoll und Transport bezahlt und seine Auslagen von D.________ rückvergütet erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer sagte sodann selbst aus, es könne sein, dass er die Nummer seiner Generaleinfuhrbewilligung D.________ mündlich mitgeteilt habe (act. 109, S. 26). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass er jedenfalls bei früheren Importen nebst der Bestätigung, über genügend Kontingent zu verfügen, dem Spediteur auch die Nummer seiner Generaleinfuhrbewilligung mitgeteilt hatte (act. A3, 000473-000475). Nicht willkürlich ist sodann der vorinstanzliche Schluss, wonach die Vorgehensweise bei der Wareneinfuhr von D.________ und dem Beschwerdeführer gemeinsam bestimmt worden ist. Selbst wenn ein von der B.________ GmbH bereits zuvor angewandtes System weitergeführt worden wäre, erklärte er sich damit laut eigenen Aussagen ausdrücklich einverstanden (vgl. act. 91 S. 11 f.).
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Ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Zollwiderhandlung begangen hat beziehungsweise an einer solchen mitgewirkt hat, betrifft nicht den Sachverhalt, sondern stellt eine Rechtsfrage dar (vgl. nachfolgend E. 2).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von mittäterschaftlichem Handeln aus. Bei der Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) handle es sich um ein echtes Sonderdelikt. Er beziehungsweise die A.________ GmbH seien nicht anmeldepflichtig für die eingeführten Waren im Sinne des Zollgesetzes gewesen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei. Er habe auch niemandem einen unrechtmässigen Zollvorteil gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZG verschafft, da dafür ein aktives Zutun von einer gewissen Schwere erforderlich sei.
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2.2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG wird mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht (lit. a); oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (lit. b).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG nicht um ein Sonderdelikt und der Tatbestand kann auch durch mittäterschaftliches Handeln erfüllt werden (vgl. Diego Clavadetscher, in: Zollgesetz, 2009, N. 9 zu Vorbemerkungen zu Art. 117-129 ZG; vgl. mit Blick auf Art. 120 ZG auch Urteil 6B_746/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 4.4). Der Beschwerdeführer geht indessen fehl, wenn er eine persönliche Anmeldepflicht in zollrechtlicher Hinsicht bestreitet. Er beziehungsweise die A.________ GmbH ist als Auftraggeber im Sinne der Zollgesetzgebung zu qualifizieren und dadurch kumulativ zuführungs- und anmeldepflichtig (Art. 21 und 26 ZG i.V.m. Art. 75 lit. f der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]; Urteil 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.7, nicht publiziert in: BGE 140 II 194; Barbara Henzen, in: Zollgesetz, 2009, N. 7 und 10 ff. zu Art. 21 ZG und N. 5 ff. zu Art. 26 ZG). Aufgrund dieser persönlichen Strafbarkeit gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum mittäterschaftlichen Handeln an der Sache vorbei. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, bei Annahme mittäterschaftlichen Handelns sei von einer Bevollmächtigung D.________s auszugehen und seien die Wareneinfuhren demnach zu Recht zum reduzierten Kontingentszollansatz erfolgt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann in der vorliegenden Konstellation nicht von einer Bevollmächtigung ausgegangen werden. Gemäss ihren willkürfreien Feststellungen waren die in die Schweiz eingeführten Waren nicht für die A.________ GmbH bestimmt, was allen beteiligten Personen bewusst gewesen ist (vgl. nachfolgend E. 3.3 sowie Urteil 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.5 f., nicht publiziert in: BGE 140 II 194).
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2.3.2. Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber dem Spediteur jeweils, über genügend Kontingent zur Einfuhr der Waren zum Kontingentszollansatz zu verfügen. Er bezahlte zudem zunächst die Kosten für Transport und Zoll der eingeführten Waren. Durch sein Verhalten machte sich der Beschwerdeführer als Auftraggeber in zollrechtlicher Hinsicht persönlich strafbar im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG. Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. b ZG ein aktives Zutun als Tatbestandsvoraussetzung ansieht und ein solches verneint, weicht er vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab (vgl. vorne E. 1), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
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2.4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 ZG verletzt kein Bundesrecht. Keine Rolle spielt, ob die Waren auch ohne seine Mitwirkung in die Schweiz eingeführt und zum reduzierten Kontingentszollansatz verzollt hätten werden können oder er einen Vorteil aus dem gewählten Vorgehen zog. Hypothetische Kausalverläufe lassen seine Handlungen nicht rückwirkend entfallen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Er sei wie alle anderen Beteiligten davon ausgegangen, nichts Unrechtes zu tun. Etwas anderes habe er nie zu Protokoll gegeben. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass er vielmehr im Glauben gewesen sei, es handle sich um ein rein administratives Problem, welches von einem Buchhalter in Ordnung gebracht werden könne. Aus seiner Befragung vom 10. Februar 2009 könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte klar sein müssen, gegen die Zollvorschriften zu verstossen.
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3.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
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Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen). Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von Tatfragen (welche nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfbar sind) und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
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3.3. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer wusste, dass die auf sein Unternehmen lautenden Rechnungen des ausländischen Lieferanten falsch waren. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass allen beteiligten Personen klar war, dass die eingeführten Waren nicht für die A.________ GmbH bestimmt waren. Der Beschwerdeführer sagte aus, mit den Importen nichts zu tun gehabt zu haben und niemals Waren bei dem fraglichen ausländischen Lieferanten bestellt, bezogen oder bezahlt zu haben. Aus den Akten ergibt sich, dass er die mit den Wareneinfuhren einhergehenden Transaktionen auch nicht in die Buchhaltung der A.________ GmbH aufnahm (act. 91, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer räumte sodann selbst ein zu wissen, dass die gewählte Vorgehensweise bei den Wareneinfuhren nicht korrekt war (act. 91, S. 14). Daran ändert nichts, dass er anlässlich seiner zweiten Befragung vom 31. März 2009 zwei weitere Importe nach demselben Muster einräumte. Warum er dies bekannt gab, spielt für die Frage des Wissens um die Unrechtmässigkeit seines Handelns keine Rolle.
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Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat sich der Beschwerdeführer nicht um die Einhaltung der relevanten zollrechtlichen Vorschriften gekümmert, weil der Warenimport auf die von ihm mit D.________ vereinbarte Art und Weise gut gelaufen sei. Da gegen den Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2005 und 2008 hohe Bussen wegen Verstössen gegen die Zollvorschriften ausgesprochen worden sind, wusste dieser um das Bestehen spezifischer zollrechtlicher Vorschriften. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen annimmt, er habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 2C_290/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte sich nicht einfach darauf verlassen, dass die anderen in die fraglichen Importe involvierten Personen für eine korrekte Zollanmeldung sorgen und das von diesen allenfalls bereits früher angewandte System rechtskonform ist. Dass die Vorgehensweise bei den Wareneinfuhren von einer Fachperson festgelegt worden ist und der Beschwerdeführer darum wusste, stellt die Vorinstanz nicht fest und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Selbst wenn dies so gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auf die Rechtmässigkeit des Vorgehens vertrauen können. Dies gilt umso mehr, als gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nach zwei korrekt erfolgten Wareneinfuhren mittels Abtretung von Kontingenten ab August 2008 plötzlich anders vorgegangen wurde.
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3.4. Unbegründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei auf verschiedene in diesem Zusammenhang von ihm vorgetragene Argumente nicht eingegangen. Soweit seine sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), erweist sie sich als unzutreffend. Die Vorinstanz würdigt die vorhandenen Beweise ausführlich und legt schlüssig dar, aus welchen Gründen sie auf eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers erkennt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes explizit widerlegt (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Sie brauchte sich insbesondere nicht zum bloss beiläufig geltend gemachten Irrtum über den Sachverhalt beziehungsweise die Rechtswidrigkeit zu äussern. Nachdem der Beschwerdeführer wusste, dass die Zollanmeldungen nicht korrekt waren und besondere zollrechtliche Vorschriften bestehen, bleibt kein Raum für die Annahme eines Irrtums über den Sachverhalt oder die Rechtswidrigkeit (vgl. dazu BGE 129 IV 238 E. 3 S. 240 ff. sowie Urteil 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3.2 und E. 3). Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil aufgrund der darin enthaltenen Begründung sachgerecht anfechten, wie seine Ausführungen deutlich machen.
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Erwägung 4 | |
Der Beschwerdeführer kritisiert die ihm gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR (SR 313.0) auferlegte solidarische Leistungspflicht zur Nachentrichtung von Einfuhrabgaben als unrechtmässig, da er nicht eventualvorsätzlich gehandelt habe. Nachdem die Vorinstanz zu Recht von eventualvorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers ausgeht (vorne E. 3), ist auf die Rüge nicht einzutreten. Als Auftraggeber in zollrechtlicher Hinsicht (vorne E. 2.3) haftet er ohnehin solidarisch für die Zollschuld (Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG; Urteil 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.7, nicht publiziert in: BGE 140 II 194; Barbara Henzen, a.a.O., N. 12 zu Art. 21 ZG und N. 8 zu Art. 26 ZG ).
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
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