BGer 8C_503/2015 | |||
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BGer 8C_503/2015 vom 26.10.2015 | |
{T 0/2}
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8C_503/2015
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Urteil vom 26. Oktober 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Freiburg
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vom 1. Juni 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1974 geborene A.________ war seit 1. Mai 1997 bei der D.________ AG angestellt, und dadurch bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [im Folgenden: Allianz]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Unfallmeldung UVG vom 1. September 1999). Am 30. August 1999 erlitt die Versicherte bei einem Motorradunfall eine Luxationsfraktur auf Höhe der Brustwirbelkörper 9/10 mit sensomotorisch kompletter Paraplegie sub Th10, schwere Lungenkontusionen beidseits mit Hämatopneumothorax rechts, ein stumpfes Abdominaltrauma mit perihepatischer Flüssigkeitsansammlung sowie Verdacht auf eine laterale Bandläsion des oberen Sprunggelenks rechts (Berichte des Spitals G.________, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, vom 1. September 1999 sowie des Zentrums B.________ vom 3. September 1999). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Nach diversen Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht sprach sie der Versicherten ab 1. November 2006 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % zu (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007). Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 11. Dezember 2009 unter Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 84 % teilweise gut.
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Im Rahmen eines von Amtes wegen im Dezember 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die Allianz fest, dass die Versicherte seit 1. Dezember 2009 bei der C.________ AG teilzeitlich als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt war. Mit Verfügung vom 6. September 2012 ermittelte die Allianz neu einen Invaliditätsgrad von 66 % und setzte dementsprechend die auszurichtende Invalidenrente ab 1. Oktober 2012 herab. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 28. März 2013).
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B. In teilweiser Gutheissung der eingereichten Beschwerde änderte das Kantonsgericht Freiburg den Einspracheentscheid der Allianz vom 28. März 2013 in dem Sinne ab, dass die Invalidenrente erst ab 1. Dezember 2012 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 66 % herabzusetzen war; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 1. Juni 2015.
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C. A.________ lässt beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die Allianz zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen.
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Die Allianz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 21. September 2015 lässt A.________ replicando am gestellten Rechtsbegehren festhalten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Parteien sind sich darin einig, dass im Zeitpunkt der mit Einspracheentscheid vom 28. März 2013 bestätigten Verfügung vom 6. September 2012 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag (Aufnahme der Tätigkeit bei der C.________ AG am 1. Dezember 2009), weshalb die Allianz den Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen neu beurteilen durfte (BGE 141 V 9). Streitig ist in diesem Kontext dasjenige Einkommen, das die Versicherte hätte erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
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Erwägung 3 |
Erwägung 3.1 | |
3.1.1. Prozessthema bildet die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auch ohne die invalidisierenden gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 30. August 1999 (komplette Paraplegie sub Th9) beruflich in vergleichbarer Weise weiterentwickelt hätte.
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3.1.2. Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2; Urteil 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.3.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3 in fine mit Hinweisen). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (vgl. SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Es steht unbestritten fest, dass die Versicherte nach der obligatorischen Schulzeit eine dreijährige Lehre zur kaufmännischen Angestellten abschloss und danach während eines Jahres in den USA weilte, wo sie eine High School besuchte. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz arbeitete sie während drei Jahren als Direktionssekretärin bei einem Versicherungsunternehmen, machte einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in Italien und arbeitete anschliessend ab Mai 1997 bei der D.________ AG (ab 1. September 2000: E.________ AG sowie F.________ AG), wobei sie sich berufsbegleitend zur Eidg. Dipl. Marketingplanerin (Abschluss im Frühling 1998) ausbildete. Gemäss dem von der IV-Stelle eingeholten Fragebogen für Arbeitgebende der F.________ AG vom 21. Januar 2003 wurde die Versicherte ab September 2000 bis zum letzten Arbeitstag am 31. August 2003 zu ca. drei Stunden pro Tag an drei bis fünf Tagen pro Woche als Projektleiterin für Marketing und Kommunikation eingesetzt. Im Herbst 2003 nahm die Versicherte an der Universität ein Studium in Medien- und Kommunikationswissenschaften auf, das sie erfolgreich abschloss. Ab 1. Dezember 2009 war sie teilzeitlich als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der C.________ AG beschäftigt.
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Erwägung 3.2.2 | |
3.2.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, weder anlässlich des Gesprächs mit dem Inspektor des Schadenaussendienstes der Allianz (Bericht vom 24. November 1999) noch desjenigen mit dem Berufsberater der Invalidenversicherung (Bericht vom 17. August 2000) habe die Versicherte die Absicht erwähnt, eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, um künftig als Marketingleiterin erwerbstätig sein zu können. Das im Verwaltungsverfahren aufgelegte Schreiben eines ehemaligen Geschäftsleitungsmitgliedes der E.________ AG vom 5. Dezember 2012 sei wenig aussagekräftig, zumal dieses erst nach der Verfügung der Allianz vom 22. November 2012 verfasst worden sei, mit welcher die Invalidenrente reduziert wurde; im Übrigen handle es sich dabei um eine blosse Bestätigung der angeblich erklärten Absicht, eine Weiterbildung aufnehmen zu wollen. In Bezug auf das Schreiben der F.________ AG vom 29. Mai 2002 erübrige sich jeglicher Kommentar, da die darin festgehaltene Lohnentwicklung als Valide bereits im (kantonalen) Urteil vom 11. Dezember 2009 als nicht überwiegend wahrscheinlich betrachtet worden sei. Unter diesen Umständen könne aus der erfolgreichen Invalidenkarriere im neuen Tätigkeitsbereich nicht abgeleitet werden, die Versicherte hätte im angestammten Beruf ohne Invalidität eine vergleichbare Position erreicht. Insgesamt betrachtet müsse sich die Versicherte das revisionsweise neu festzusetzende und unbestrittene Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen zugleich das Valideinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien zu bestimmen sei.
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3.2.2.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden. Aus dem Bericht des Schadenaussendienstes der Allianz vom 24. November 1999, dem Bericht über die Berufsberatung der IV-Stelle vom 17. August 2000 sowie den erwähnten Auskünften der F.________ AG vom 21. Januar 2003 ist zu schliessen, dass die Versicherte nach wie vor dem Unfall vom 30. August 1999 nicht nur als Marketingplanerin sondern auch als Projektleiterin eingesetzt wurde. Dieser Umstand ist als deutliches Indiz dafür zu werten, dass die Versicherte, die im Übrigen vom Inspektor des Schadenaussendienstes der Allianz als sehr ehrgeizige junge Frau bezeichnet wurde, die teilweise ausgeübte Funktion als Marketingleiterin mit einer entsprechenden Ausbildung festigen wollte, um dadurch in der Lage zu sein, vom Arbeitgeber dauernd ein höheres Gehalt verlangen zu können. Anders kann die Aufnahme des im Herbst 2003 begonnen Studiums in Medien- und Kommunikationswissenschaften nicht betrachtet werden, zumal sich die Versicherte damit berufsspezifisch qualifizierte, welchen Aspekt die Vorinstanz übersehen hat. Denn Medienwissenschaftlerinnen übernehmen Aufgaben und Funktionen, in denen die Kommunikation, deren Grundlagen und Verbesserungsmöglichkeiten im Zentrum stehen: Kommunikation und Informationsaustausch unter Mitarbeitenden einer Firma oder Organisation, Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit, mit der Kundschaft usw. (vgl. http://www.berufsberatung.ch/dyn/6010.aspx?id_branch=285). Daher liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin von der C.________ AG im angestammten Tätigkeitsgebiet eingesetzt wird. Ob dem so ist, kann allerdings den Akten nicht entnommen werden, weshalb die Sache zur Klärung dieser Frage an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Die Allianz macht geltend, angesichts des erfolgreich absolvierten Universitätsstudiums, der wissenschaftlichen Beschäftigung in einem Pensum von 30 % bei der C.________ AG sowie dem angestrebten Doktorat sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe und die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe; dazu seien allenfalls ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen und in Bezug auf die momentan ausgeübte Erwerbstätigkeit präzisere Angaben einzuholen.
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3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen und letztinstanzlichen Prozess allein die Festlegung des in die Vergleichsrechnung zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einzusetzenden Valideneinkommens beanstandet. Die Allianz hat das von ihr aufgrund der Angaben der C.________ AG im Verwaltungsverfahren festgesetzte, im kantonalen Prozess bestätigte Invalideneinkommen nicht angefochten. Sie ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor Bundesgericht eine Anschlussbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 134 III E. 2.5 S. 335) und das Bundesgericht über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei nicht hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG). Erhebt nur eine Partei Beschwerde ans Bundesgericht, kann die andere Partei keine über den Antrag auf Abweisung des eingelegten Rechtsmittels hinausgehenden Rechtsbegehren stellen (vgl. nicht publizierte E. 2.1 Absatz 1 von BGE 141 V 5).
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3.3.3. Im Sinne des Gesagten ist festzuhalten, dass die Allianz mit ihrem in der Vernehmlassung eventualiter gestellten Rückweisungsbegehren erstmals im bundesgerichtlichen Prozess die Neubeurteilung des im vorangegangenen Verfahren nicht streitig gewesenen Invalidenlohnes zur Diskussion stellt. Insoweit ist auf den von ihr gestellten Eventualantrag auf Rückweisung der Sache nicht einzutreten (vgl. dazu den erwähnten BGE 134 III 332 E. 2.5 in fine S. 335 sowie die nicht publizierte E. 2.2 von BGE 141 V 5).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Allianz werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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4.2. Sie hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juni 2015 sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der E. 3.2.2.2 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach den vorzunehmenden Abklärungen über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Oktober 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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