VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_860/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_860/2015 vom 29.10.2015
 
{T 0/2}
 
5A_860/2015
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fristwiederherstellung (provisorische Rechtsöffnung),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist (zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid über Fr. 125'143.75 nebst Kosten) abgewiesen hat,
1
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, die Sendung mit dem erstinstanzlichen Urteil gelte (zufolge Nichtabholens bei der Post) als am 11. Juni 2015 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), weshalb eine jetzige Beschwerde verspätet wäre, der Beschwerdeführer habe kein fehlendes oder leichtes Verschulden am Verpassen der Rechtsmittelfrist dargelegt (Art. 148 Abs. 1 ZPO), seine Ausführungen über Lungenprobleme und Kurbedürftigkeit seien weder substantiiert noch belegt, ebenso wenig nenne der Beschwerdeführer Gründe, weshalb ihm das Abholen der Post bzw. deren Umleitung, die fristgerechte Beschwerdeeinreichung oder zumindest die Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich gewesen wäre, von einem leichten Verschulden könne nicht gesprochen werden, das Fristwiederherstellungsgesuch sei daher abzuweisen,
3
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
5
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
6
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
7
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und den obergerichtlichen Beschluss pauschal zu bestreiten,
8
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 22. September 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
9
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
10
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
11
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
12
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
13
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
14
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
15
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
16
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
17
Lausanne, 29. Oktober 2015
18
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
19
des Schweizerischen Bundesgerichts
20
Das präsidierende Mitglied: Escher
21
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
22
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).