BGer 6B_1061/2015 | |||
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BGer 6B_1061/2015 vom 29.10.2015 | |
{T 0/2}
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6B_1061/2015
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Urteil vom 29. Oktober 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 1. September 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 1. September 2015 des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren, des Rechtsüberholens auf einer Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sowie der mangelnden Rücksichtnahme beim Wechseln des Fahrstreifens schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er einen Freispruch an.
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2. | |
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Da die Beschwerde vor allem sachfremde Ausführungen enthält und sich im Übrigen nirgendwo konkret auf eine angeblich mangelhafte Stelle im angefochtenen Urteil bezieht, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Es ergibt sich daraus denn auch nicht, dass und inwieweit die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnten. Folglich sind auch die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 12/13 E. 4.2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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