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Informationen zum Dokument  BGer 9C_610/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_610/2015 vom 29.10.2015
 
{T 0/2}
 
9C_610/2015
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Christof Enderle,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1950 geborene A.________ meldete sich im Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 13. Februar 2015 einen Leistungsanspruch. Zur Begründung führte sie aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seien längere oder andauernde Einschränkungen nicht erkennbar.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 17. Juni 2015 und der Verfügung vom 13. Februar 2015 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Mai 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung resp. das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aktenbeurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.________, vom 25. Juni 2014 und 11. Februar 2015 (vgl. auch Stellungnahmen vom 28. April und 13. November 2014) festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen, körperlich leichten Tätigkeit nicht längerfristig oder andauernd eingeschränkt sei. Folglich hat sie einen Leistungsanspruch des Versicherten verneint.
5
3. 
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3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
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Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteile 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
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3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Das kantonale Gericht hat - in Übereinstimmung mit Dr. med. B.________ - unter Verweis auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 28. März 2014 festgestellt, die bisherige Tätigkeit habe "im Wesentlichen" aus körperlich leichter Arbeit bestanden. Diese Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen); insbesondere steht die Krankheitsanzeige an die Basler Versicherungen vom 5. Juni 2013dazu nicht im Widerspruch, auch wenn daraus hervorgeht, dass die Arbeit "handwerklich" und "stehend" zu verrichten war und dabei "regelmässig Gewichte über 5 kg" gehoben werden mussten.
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Sodann hat die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, dass die verschiedenen fachmedizinischen Unterlagen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Arbeitsfähigkeit unter somatischen Gesichtspunkten eingeschränkt sein soll, enthalten. Solches macht der Beschwerdeführer denn auch nicht (substanziiert) geltend. Vor diesem Hintergrund leuchtet die vom Hausarzt attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht ein (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
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Schliesslich hat das kantonale Gericht verbindlich (E. 1) festgestellt, auch der Hausarzt habe die Hauptproblematik in den psychischen Aspekten erblickt. Der behandelnde Psychiater habe ausgeführt, dass die physische (recte: psychiatrische) Diagnose die Arbeitsfähigkeit seit April 2014 nicht mehr einschränke. Konkrete Hinweise dafür, dass der Psychiater eine "funktionelle Komponente" ungenügend beachtet oder eine vorhandene somatoforme Schmerzstörung (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 f. und E. 4.3.1 S. 298 ff.) nicht erkannt haben soll, sind nicht ersichtlich, auch wenn er - in der Annahme, dass die bisherige Arbeit mit schwerer körperlicher Belastung verbunden sei - von somatisch begründeten Einschränkungen ausging. So empfahl er denn auch als therapeutische Massnahme lediglich das "Weiterführen der bisherigen Pharmakotherapie", was nicht auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck schliessen lässt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).
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3.3.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unrichtig. Bei der gegebenen Aktenlage stellt der Verzicht auf zusätzliche Abklärungen auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 2) bleibt für das Bundesgericht verbindlich, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. zur (altersbedingten) Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von Belang sind. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Stiftung Abendrot Pensionskasse, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Oktober 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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