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Informationen zum Dokument  BGer 5A_872/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_872/2015 vom 03.11.2015
 
{T 0/2}
 
5A_872/2015
 
 
Urteil vom 3. November 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt Zürich 11.
 
Gegenstand
 
Einkommenspfändung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
 
 
Nach Einsicht
 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss PS150169 vom 19. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Einkommenspfändung in einer Betreibung für Gerichtskosten von Fr. 600.--) nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, die Aufsichtsbehörden dürften die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung nicht überprüfen, hinsichtlich der Einkommenspfändung als solcher enthalte die Eingabe an das Obergericht weder einen Antrag noch eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, hinsichtlich des Vollzugs der Einkommenspfändung gingen die Beschwerdevorbringen über den Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids hinaus, von einer Nichtigkeit der Pfändung könne keine Rede sein, sei doch nur der das Existenzminimum übersteigende Einkommensbetrag gepfändet worden, auf die Beschwerde sei insgesamt nicht einzutreten,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 19. Oktober 2015 hinausgehen,
3
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht,
4
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
6
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
7
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
8
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 19. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
9
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
10
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
11
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
12
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
13
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
14
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
15
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
17
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
18
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
19
Lausanne, 3. November 2015
20
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
21
des Schweizerischen Bundesgerichts
22
Das präsidierende Mitglied: Escher
23
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
24
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