BGer 6B_1037/2015 | |||
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BGer 6B_1037/2015 vom 03.11.2015 | |
{T 0/2}
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6B_1037/2015
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Urteil vom 3. November 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rückzug einer Berufung (Kosten- und Entschädigungsregelung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. September 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Nachdem die Beschwerdeführerin in einem im Kanton Zürich hängigen Verfahren die Berufung erklärt hatte, zog sie das Rechtsmittel wieder zurück. Das Obergericht des Kantons Zürich schrieb das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 1. September 2015 ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'000.-- wurden in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin auferlegt (Ziff. 3). Dem Beschwerdegegner 2 wurde für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zugesprochen, wobei die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO dazu verpflichtet wurde, 2/3 davon (Fr. 3'729.60) zu bezahlen (Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung ans Bundesgericht.
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In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist kurz darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hat die von ihr getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die von ihr angewandten Bestimmungen begründet (vgl. Beschluss S. 2/3 E. 2). Zu diesen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Statt dessen erhebt sie gegen den Beschwerdegegner 2 verschiedene Vorwürfe, die nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind. Damit kann sie vor Bundesgericht nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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