BGer 9C_296/2015 | |||
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BGer 9C_296/2015 vom 03.11.2015 | |
{T 0/2}
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9C_296/2015
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Urteil vom 3. November 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. März 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 5. August 2001 hatte die IV-Stelle des Kantons Aargau nach u.a. Einholung eines internistisch-rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Kliniken B.________ vom 30. Mai 2001 A.________ (geb. 1966) ab 1. Februar 2000 (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) eine ganze Invalidenrente zugesprochen, welchen Anspruch die Mitteilung vom 5. Mai 2006 revisionsweise bestätigte.
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Im Rahmen eines zweiten im Mai 2011 eröffneten Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle eine rheumatologisch-psychiatrische Expertise der C.________, Spital B.________, vom 17. Juni 2013 bei. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die Rente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes, nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens, (bei einem Invaliditätsgrad von neu 0 %) mit Verfügung vom 29. November 2013 ab 1. Januar 2014 auf.
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B. Die Versicherte liess hiegegen Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau führen. Sie legte eine Stellungnahme zur Expertise C.________ des behandelnden Arztes, Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2013 ins Recht. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2015 ab.
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C. A.________ reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid vom 10. März 2015 und die Verfügung der IV-Stelle vom 29. November 2013 seien aufzuheben.
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Erwägungen: | |
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der verfügten Rentenaufhebung wegen verbesserter gesundheitlicher Verhältnisse Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG). Das kantonale Gericht hat die zur Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ergangenen Grundsätze gemäss der Rechtsprechung, soweit hier von Belang, in E. 2.1 und 2.2 zutreffend dargelegt (erforderliche Tatsachenänderung als Revisionsgrund: BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes im Rahmen von Art. 17 ATSG unmassgeblich: BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5 S. 110, 130 V 71 E. 3 S. 73). Wiederholungen erübrigen sich.
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2. 2.1 Das kantonale Gericht hat die der Zusprechung und Aufhebung der ganzen Invalidenrente zugrunde liegenden Akten dahingehend gewürdigt, dass der Morbus Crohn an der seinerzeit angenommenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit "beteiligt bzw. darin mitenthalten" war, wogegen diese Krankheit jetzt "nur noch als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" figuriere. In dieser "Verbesserung der somatischen Situation" sei ein Revisionsgrund zu erblicken und der Rentenanspruch folglich allseitig zu prüfen. In psychiatrischer Hinsicht folgte das Versicherungsgericht dem Gutachter Dr. med. E.________ und nicht dem behandelnden Dr. med. D.________, weshalb es auf eine wieder erreichte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten körperlich leichten Tätigkeiten schloss und demzufolge die revisionsweise Rentenaufhebung bestätigte.
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2.2 Diese vorinstanzliche Beurteilungsweise hält, zumindest im Ergebnis, vor allen in der Beschwerde erhobenen Rügen willkürlicher Beweiswürdigung und Bundesrechtsverletzung, stand. Das Argument, das kantonale Gericht sei in Willkür verfallen, wenn es eine Mitbeteiligung des Morbus Crohn an der bei ursprünglichen Rentenzusprechung attestierten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bejaht habe, weshalb sich die Annahme eines Revisionsgrundes verbiete, ist unbehelflich. Denn einerseits ist dieses weitgehend remittierte Leiden unstreitig ab Wirkung der Rentenaufhebung per 1. Januar 2014 nicht invalidisierend und andererseits ergibt sich ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in psychischer Hinsicht ohne weiteres aus E. 3.3 des angefochtenen Entscheides (Art. 106 Abs. 1 BGG), diagnostizierte ja selbst Dr. med. D.________ in seinen Berichten vom 14. Oktober 2011, 17. September 2012 und namentlich vom 17. Dezember 2013 (Stellungnahme zum Gutachten C.________) zwar rezidivierende, aber über mehr als zwei Jahre hinweg jeweils nur noch als ärztlicherseits leichtgradigeingestufte depressive Störungen, welche der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität entgegenstehen (vgl. zur invaliditätsrechtlich erforderlichen Schwere des Leidens BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 und E. 4.3.1.3 S. 300 f., je mit Hinweisen). Damit trifft auch der zweite in der Beschwerde erhobene Willkürvorwurf ins Leere, wonach das kantonale Gericht in unhaltbarer Weise auf den Gutachter Dr. med. E.________ und nicht auf den behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ abgestellt habe.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. November 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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