BGer 4A_458/2015 | |||
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BGer 4A_458/2015 vom 04.11.2015 | |
{T 0/2}
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4A_458/2015
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Urteil vom 4. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.B.________ sel.,
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2. C.B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Tod einer Verfahrenspartei,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 31. August 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil vom 26. Mai 2015 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf eine gegen die Beschwerdegegner eingereichte Forderungsklage des Beschwerdeführers über Fr. 12'000'000.-- nicht eingetreten ist, nachdem es diesem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_94/2015 vom 25. Februar 2015);
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dass das Obergericht des Kantons Nidwalden auf die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Berufung am 31. August 2015 mangels hinreichender Anträge und tauglicher Begründung nicht eingetreten ist;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden Beschwerde einreicht (mit originalunterzeichneter Kopie an das Bundesgericht) und behauptet, das Obergericht habe Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdegegner 1 am 20. März 2015 verstorben sei, weshalb diesem der Entscheid nicht habe zugestellt werden können;
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dass der Beschwerdeführer deswegen sinngemäss beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei von Amtes wegen aufzuheben und der Prozess dem Erbschaftsamt Ennetbürgen zuzuleiten;
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dass gegen Entscheide in Zivilsachen, sofern - wie hier - die Voraussetzungen betreffend die Streitwertgrenze (Art. 74 BGG) und die Vorinstanzen (Art. 75 BGG) erfüllt sind, die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 Abs. 1 BGG) offensteht, weshalb die dem Bundesgericht zugestellte Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist;
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dass zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 BGG);
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dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was bedingt, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116);
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dass der Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern der Tod einer Verfahrenspartei etwas an der Zuständigkeit der Vorinstanz ändern sollte, so dass die Beschwerde, falls damit eine Überweisung des Verfahrens an das Erbschaftsamt erreicht werden sollte, offensichtlich nicht hinreichend begründet wäre;
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dass der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit einer Zustellung des Entscheides an den verstorbenen Beschwerdegegner 1 thematisiert, was die Frage nach der korrekten Parteibezeichnung, der Zustellung an die korrekte Gegenpartei sowie der Beteiligung derselben am Verfahren aufwirft;
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dass der Beschwerdeführer durch eine allfällige Verletzung der Verfahrensrechte der Gegenpartei nicht beschwert ist, zumal der Einbezug der Erben des Verstorbenen keinen Einfluss auf die im kantonalen Verfahren erfolgten Nichteintretensentscheide hätte;
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dass ein Nichteintretensentscheid mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht in materielle Rechtskraft erwächst, da das Gericht dabei die Sachverhaltsvorbringen der Parteien nicht materiellrechtlich würdigt (BGE 123 III 16 E. 2a S. 18);
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welchen praktischen Nutzen ihm die Gutheissung des Rechtsmittels bringen würde, beziehungsweise welcher Nachteil (vgl. BGE 137 II 40 E. 2.3 S. 43; Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013) ihm durch eine allfällige fehlerhafte Parteibezeichnung oder eine mangelnde Eröffnung des Entscheides an die Gegenpartei entstehen könnte;
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dass mithin kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) an der Behandlung der Beschwerde dargetan ist;
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dass die Beschwerde insgesamt entweder nicht hinreichend begründet oder unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht darauf einzutreten ist;
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dass dem nachträglich gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zukommt, da ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist;
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dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 2 und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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