BGer 8C_671/2015 | |||
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BGer 8C_671/2015 vom 05.11.2015 | |
{T 0/2}
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8C_671/2015
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Urteil vom 5. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1966 geborene A.________ wird zusammen mit seiner Lebenspartnerin seit Jahren vom städtischen Sozialamt finanziell unterstützt. Am 16. Juni 2011 trat er der Behörde allfällige Nachzahlungen der Invalidenversicherung ab. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 sprach ihm die Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. Januar 2012 eine Invalidenrente zu. Der Abtretungsvereinbarung entsprechend wurde der Nachzahlungsbetrag direkt der Sozialhilfestelle überwiesen, während die laufenden Rentenzahlungen an A.________ und Partnerin ausgerichtet wurden. Mit Verfügung vom 27. September 2012 legte das zuständige Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV die Ansprüche des A.________ auf Zusatzleistungen ebenfalls rückwirkend auf den 1. Januar 2012 fest. Die Nachzahlung wurde ebenfalls der Sozialhilfebehörde überwiesen. Als Zahlungsadresse laufender Ansprüche nannte die Verfügung des Amtes A.________ mit Partnerin, worauf die Sozialhilfebehörde am 25. Oktober 2012 den jeweils im Voraus auszurichtenden Unterstützungsbetrag für den Monat November 2012 unter Anrechnung der Zusatzleistungsrate von Fr. 2'164.- als Einkommen festlegte und Fr. 313.20 ausrichtete. Am 2. November 2012 (Eingangsdatum) überwies die Sozialhilfebehörde A.________ und Partnerin dennoch zusätzlich Fr. 2'164.-. Wenige Tage später überwies das Amt für Zusatzleistungen denselben Betrag ebenfalls an A.________ und Partnerin (Eingangsdatum: 5. November 2012), worauf die Sozialen Dienste mit Verfügung vom 23. November 2012 von A.________ und Partnerin Fr. 2'164.- als zu Unrecht ausgerichtete Unterstützung zurückforderten. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die städtische Sonderfall- und Einsprachekommission mit Entscheid vom 4. April 2013 ab. Der Bezirksrat Zürich bestätigte auf Rekurs hin den Einsprachentscheid (Beschluss vom 8. Januar 2014).
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B. Mit Entscheid vom 29. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab.
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C. Am 14. September 2015 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung von der Rückerstattungspflicht. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden, wobei gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
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Bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, gilt eine qualifizierte Rügepflicht, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen).
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2. Das Verwaltungsgericht legte in Würdigung der Aktenlage und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dar, weshalb die Sozialhilfebehörde den von ihr dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin am 3. November 2012 ausgerichteten Betrag von Fr. 2'164.- gestützt auf kantonales Recht zurückfordern darf.
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2.1. Der Beschwerdeführer ruft zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen und -rechte an. Inwiefern diese indessen von der Vorinstanz verletzt worden seien, ist nicht erkennbar. Insbesondere findet seine Behauptung, der Sozialarbeiter habe ihm einen Zusatzbetrag zur Bezahlung fälliger Rechnungen überweisen wollen, in den Akten keine Stütze, weshalb die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe spätestens nach Erhalt der Auszahlung des Betrags des Amtes für Zusatzleistungen nicht mehr von einer Rechtmässigkeit der im Anschluss an die ordentliche Überweisung des Unterstützungsbeitrags für November 2012 erfolgten separaten Auszahlung des nämlichen Betrags ausgehen dürfen.
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2.2. Insgesamt erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügend, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2. lit. a BGG zu erledigen ist.
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3. Gerichtskosten werden umständehalber keine erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Gegenstandlosigkeit nicht näher einzugehen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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