BGer 8C_694/2015 | |||
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BGer 8C_694/2015 vom 05.11.2015 | |
8C_694/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 5. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Kantonsgerichts Luzern vom 27. August 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1962 geborene A.________ meldete sich am 2. November 2002 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Luzern holte unter anderem den bidisziplinären Untersuchungsbericht der Dres. med. B.________, Fachärztin physikalische Medizin und Rehabilitation, und C.________, Fachbereich Psychiatrie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. Juli 2006 ein. Mit Verfügungen vom 8. Januar 2007 sprach sie dem Versicherten ab 1. Oktober 2002 eine halbe und ab 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Mitteilungen vom 10. März 2008 und 24. Juni 2010 bestätigte sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
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Im Rahmen eines im Mai 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die Verwaltung unter anderem das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 21. Mai 2013, sowie den Untersuchungsbericht des Dr. med. E.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, vom 3. Juni 2013 bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 13. Januar 2014 folgenden Monats auf.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab (Entscheid vom 27. August 2015).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. März 2014 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Rentenverfügung vom 8. Januar 2007 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung am 13. Januar 2014 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hatte (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass gemäss dem der Verfügung vom 8. Januar 2007 zugrunde liegenden bidisziplinären Untersuchungsbericht des RAD vom 3. Juli 2006 in erster Linie die psychiatrischen Befunde (anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4]; mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.1]) zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer den körperlichen Beschwerden besser angepassten Erwerbstätigkeit führten. Weiter hat sie erwogen, dass sich aus dem in allen Teilen beweiskräftigen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Mai 2013 aus psychiatrischer Sicht keine nennenswerten Beeinträchtigungen mehr ergaben, mit welchen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen war. Sie hat schliesslich einlässlich dargelegt, weshalb die von Dr. med. D.________ dokumentierte Aggravation/Simulation schmerzbezogener Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen (Malingered Pain-Related Disability [MPRP]) in Übereinstimmung mit anderen ärztlichen Auskünften stand.
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3.2. Der Beschwerdeführer räumt zunächst explizit ein, dass sich die psychiatrischen Beeinträchtigungen im massgeblichen Vergleichszeitraum zurück gebildet hatten. Sein Vorbringen, die organischen Einschränkungen seien stets im Vordergrund gestanden, steht klar in Widerspruch zu den Akten (vgl. den bidisziplinären Untersuchungsbericht des RAD vom 3. Juli 2006). In diesem Zusammenhang zeigt er nicht auf, inwieweit der Untersuchungsbericht des Dr. med. E.________ vom 3. Juni 2013 hinsichtlich der Frage, ob sich das Beschwerdebild auch aus orthopädischer Sicht gebessert hatte, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht beweistauglich sein soll. Im Übrigen ist dazu mit dem kantonalen Gericht darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung des Dr. med. E.________, der Versicherte sei funktionell betrachtet leistungsfähiger geworden, revisionsrechtlich auch dann erheblich wäre, wenn sie auf einer bloss abweichenden Beurteilung des im Vergleichszeitraum gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts beruhte, da bereits gestützt auf den gebesserten psychiatrischen Gesundheitszustand von einem Revisionsgrund auszugehen war (vgl. E. 2 hievor in fine).
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG).
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5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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