BGer 1C_578/2015 | |||
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BGer 1C_578/2015 vom 06.11.2015 | |
{T 0/2}
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1C_578/2015
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Urteil vom 6. November 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
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Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an Deutschland,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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Sachverhalt: | |
A. Die deutschen Behörden ersuchten um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 37 Tage Haft) wegen Sachbeschädigung.
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Am 7. August 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 20. Oktober 2015 ab.
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B. A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid ging beim Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 ein. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) begann nach Art. 44 Abs. 1 BGG am folgenden Tag zu laufen und endete am 1. November 2015. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, lief die Beschwerdefrist am Montag, 2. November 2015, ab (Art. 45 Abs. 1 BGG).
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Gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Die vorliegende Beschwerde wurde am 3. November 2015 der Post übergeben. Die Beschwerde ist somit verspätet. Schon aus diesem Grund kann darauf nicht eingetreten werden.
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2. Auf die Beschwerde hätte im Übrigen auch deshalb nicht eingetreten werden können, weil kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt. Die Vorinstanz bejaht die Voraussetzungen der Auslieferung gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonstwie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu.
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3. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.
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Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit gut 4 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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