BGer 4A_359/2015 | |||
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BGer 4A_359/2015 vom 06.11.2015 | |
{T 0/2}
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4A_359/2015
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Urteil vom 6. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Zürich,
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c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Organisationsmangel,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
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des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 9. Juni 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 13. April 2015 gestützt auf Art. 941a Abs. 1 OR beim Handelsgericht des Kantons Zürich den Antrag stellte, dass infolge von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der A.________ AG (Beschwerdeführerin) die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen seien, namentlich weil bei der Beschwerdeführerin keine gesetzmässige Revisionsstelle bzw. kein Verzicht auf eine Revision im Handelsregister eingetragen sei;
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dass der Einzelrichter des Handelsgerichts mit Verfügung vom 17. April 2015 der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR Frist bis zum 1. Juni 2015 ansetzte, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen;
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dass der Einzelrichter des Handelsgerichts nach ungenutztem Ablauf der Frist androhungsgemäss mit Urteil vom 9. Juni 2015 aufgrund schwerwiegender Organisationsmängel die Auflösung der Beschwerdeführerin und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
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dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts mit Eingabe vom 7. Juli 2015 Beschwerde erhob;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2015 ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen auf Sachverhaltselemente beruft, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, namentlich behauptet, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sei und dem Handelsregisteramt die Unterlagen am 29. April 2015 zugestellt habe, wobei diese aus "unerklärlichen Gründen" dort nicht angekommen seien;
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dass sie sodann vorbringt, die benötigte Erklärung bezüglich Verzicht auf Revision später, nämlich per 7. Juli 2015, dem Handelsregisteramt eingereicht habe, wobei diese tatsächliche Behauptung Ereignisse betreffen, die sich nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheids zugetragen haben und damit unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen (BGE 135 I 221 E. 5.2.4), weshalb sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2015 offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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