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Informationen zum Dokument  BGer 5A_963/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_963/2014 vom 09.11.2015
 
{T 0/2}
 
5A_963/2014
 
 
Urteil vom 9. November 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan J. Schmid,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Bühler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Persönlichkeitsverletzung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________, wohnhaft in U.________ (ZH), war Vorsitzender des "Supervisory Board" (Aufsichtsrat) der lettischen Gesellschaft C.________ mit Sitz in V.________ (Lettland). Gesellschaft C.________ ist Eigentümerin eines Teils des Öltransithafens von V.________ und hält Beteiligungen im Transport- und Mediensektor. Im Hafen von V.________ nimmt sie Ölprodukte zur Zwischenlagerung und Verladung auf Tankschiffe entgegen. Die B.________ SA ist eine vornehmlich im Rohstoffhandel tätige Gesellschaft mit Sitz in W.________ (GE).
1
 
B.
 
Nach einem erfolglos verlaufenen Schlichtungsverfahren verklagte die B.________ SA A.________ am 10. Juni 2011 beim Bezirksgericht Meilen auf Verletzung ihrer Persönlichkeit. Anlass zur Klage gaben Aussagen, mit denen A.________ in Pressemitteilungen der Gesellschaft C.________ und auf lettischen Online-Medienportalen zitiert wird. Hintergrund dieser Aussagen waren unter anderem Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft C.________ und B.________ SA über den Verbleib von Zahlungen der B.________ SA für Dienstleistungen der Gesellschaft C.________ und - damit zusammenhängend - über die Weiterführung der Geschäftsbeziehungen. Mit Urteil vom 9. April 2014 stellte das Bezirksgericht Meilen fest, dass A.________s Aussagen "B.________ uses blackmailing tactics" und "B.________ intimidates and uses strong arm tactics vis-à-vis D.________" die Persönlichkeitsrechte der B.________ SA widerrechtlich verletzen. A.________ erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel am 30. Oktober 2014 ab.
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C.
 
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage der B.________ SA (Beschwerdegegnerin) "vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist".
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Das Bundesgericht hat die Beschwerdegegnerin und das Obergericht zur Vernehmlassung eingeladen. Das Obergericht erklärte am 4. März 2015, darauf zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 20. März 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
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Erwägungen:
 
1. Das Urteil des Obergerichts betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und Art. 28a Abs. 1 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG). Er lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitige (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde erweist sich als zulässig.
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2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Mit der Beschwerde kann insbesondere gerügt werden, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt (Art. 96 Bst. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
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3. Gewissermassen vorfrageweise bringt der Beschwerdeführer verschiedene Punkte allgemeiner oder formeller Natur zur Sprache. Darauf ist vorab einzugehen.
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3.1. Zunächst klagt der Beschwerdeführer, er werde für Äusserungen verurteilt, die er laut den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts "nicht gemacht" hat. Das Prozessthema werde "einzig und allein" von den angeblich von ihm getätigten Äusserungen bestimmt. Ob er (als Aufsichtsratspräsident) allenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Gesellschaft C.________ Einfluss zu nehmen, sei nicht Prozessthema. Schon aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen. Der Beschwerdeführer irrt. Zwar stellt die Vorinstanz fest, dass die umstrittene Tatsachenfrage, ob die im Streit liegenden Äusserungen direkt dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind, "beweismässig" nicht abgeklärt worden sei. Sie kommt aber zum Schluss, dass es auf die direkte Zuordnung nicht ankomme, und verweist auf den erstinstanzlichen Entscheid, wonach sich die vom Gesetz geforderte Mitwirkung an der Verletzung auch daraus ergeben könne, dass durch passives Verhalten oder Unterlassen ein adäquat kausaler Beitrag zur Verletzung geleistet werde. Das Obergericht folgert, das Bezirksgericht habe eine Mitverantwortung des Beschwerdeführers "gestützt auf dessen unbestrittene Funktion als Verwaltungsratspräsident mit entsprechenden Leitungs- und Kontrollfunktionen nach der massgeblichen schweizerischen Rechtsordnung" annehmen dürfen. Ob der Beschwerdeführer losgelöst von einer unmittelbaren Zuordnung für die streitigen Äusserungen einzustehen hat, war und ist also sehr wohl Prozessthema.
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3.2. Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Instanzen vor, fälschlicherweise davon auszugehen, dass es sich vorliegend um irrelevante oder unbedeutende Streitigkeiten "um des Kaisers Bart" zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gesellschaft C.________ handle. Tatsächlich sei es aber so, dass die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Handlungen (Blockade des Hafens von V.________ sowie der lettischen Eisenbahnen) für die Gesellschaft C.________ Kosten in zweistelliger Millionenhöhe zur Folge gehabt hätten. Soweit der Beschwerdeführer damit die Art und Weise kritisiert, wie das Bezirksgericht den Sachverhalt festgestellt hat, kann darauf zum vornherein nicht eingetreten werden. Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist allein das Urteil der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, die erwähnten Ausführungen seien bezüglich des vorliegenden Falles "nicht von direkter rechtlicher Bedeutung". Angesichts dessen ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht dartut, inwiefern die in seinen Augen korrekte Ermittlung und Würdigung dieser Tatumstände zu einem für ihn günstigeren Urteil geführt hätte (s. E. 2).
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3.3. Schliesslich reklamiert der Beschwerdeführer, das Obergericht verkenne den Charakter der Berufung und verschanze sich hinter dem vermeintlichen Ermessensentscheid des Bezirksgerichts. Es behandle die Berufung, ohne dies explizit zu sagen, als kassatorisches Rechtsmittel, für welches das Rügeprinzip gelten soll. Tatsächlich sei die Berufung aber ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine vollumfängliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils nicht nur erlaube, sondern gebiete. Der Vorwurf läuft ins Leere. Die Pflicht der Berufungsinstanz, sowohl die Feststellung des Sachverhaltes als auch die Rechtsanwendung der ersten Instanz ohne Beschränkung der Kognition zu prüfen (Art. 310 ZPO), gilt - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 311 ZPO) - auch dann, wenn ein Ermessensentscheid zur Diskussion steht. Ob das Obergericht des Kantons Zürich dieser Pflicht zur freien Prüfung nachgelebt hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern lediglich im konkreten Fall verifizieren, soweit die Ausübung des Ermessens eben zur Diskussion steht. Eine Verletzung von Bundesrecht (E. 2) ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Vorinstanz auf eine Literaturstelle (KURT BLICKENSTORFER, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2011, N 10 zu Art. 310 ZPO) verweist, die gar nicht einschlägig ist, sondern davon handelt, dass die Berufungsinstanz auch die Verletzung von Völkerrecht zu prüfen habe. Damit ist auch dem vom Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Boden entzogen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf ein neutrales und unparteiisches Gericht verletze.
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4. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass auf den Sachverhalt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 IPRG insgesamt nicht schweizerisches, sondern lettisches Recht anzuwenden sei.
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4.1. Das Obergericht geht von einem internationalen Bezug aus, weil die prozessgegenständlichen Äusserungen in Lettland erfolgt seien und Geschäftsvorgänge in Lettland beträfen. Es prüft, welches Recht nach dem schweizerischen IPRG anwendbar ist. Für die streitigen Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gälten gemäss Art. 33 Abs. 2 IPRG die Bestimmungen über die unerlaubten Handlungen. Art. 133 Abs. 1 IPRG knüpfe an den gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem an; bei Ansprüchen aus Persönlichkeitsverletzungen durch Medien verleihe Art. 139 IPRG dem Geschädigten überdies ein Wahlrecht. Das IPRG stelle also nicht auf einen materiellen Bezug ab, sondern weise dem formalen Kriterium des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts die für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebliche Bedeutung zu. In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit Art. 15 Abs. 1 IPRG auseinander, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Dieser Norm zufolge ist das Recht, auf welches das IPRG verweist, ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Das Obergericht betont, dass die Vorschrift in hohem Masse auf das Ermessen des Richters verweise und ihrem Wortlaut zufolge eine Ausnahmeklausel darstelle, die restriktiv anzuwenden ist. Vorausgesetzt sei, dass auf den Sachverhalt grundsätzlich eine reguläre Kollisionsnorm des schweizerischen Rechts anzuwenden wäre, der fragliche Sachverhalt aber nach den gesamten Umständen offensichtlich nur einen geringen Zusammenhang zur Rechtsordnung aufweist, auf die das IPRG verweist, und einen viel engeren zu einer anderen Rechtsordnung.
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Mit Blick auf den konkreten Fall pflichtet das Obergericht dem Bezirksgericht bei. Zu Recht habe dieses einen gewichtigen Bezug zum lettischen Recht bejaht, es aber abgelehnt, dem Bezug zur Schweiz eine "offensichtlich nur geringe" Bedeutung im Sinn von Art. 15 IPRG beizumessen. Angesichts des Ausnahmecharakters von Art. 15 IPRG sei dies nicht zu beanstanden: Das IPRG basiere auf dem Domizilprinzip, das im Bereich des Personen-, Familien- und Erbrechts gelte, und räume der Beschwerdegegnerin überdies ein Wahlrecht ein. Ausserdem gelte bei Persönlichkeitsverletzungen grundsätzlich auch der Wohnsitz als Erfolgsort. Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass die behaupteten Äusserungen via Internet zur Kenntnis genommen werden konnten. Dies sowie die Inkorporation der Beschwerdegegnerin in der Schweiz würden es insgesamt nicht als unvertretbar erscheinen lassen, die Anwendbarkeit von Art. 15 IPRG zu verneinen.
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4.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er und die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben. Er räumt auch ein, dass die streitigen Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gemäss den in Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 sowie in Art. 139 IPRG enthaltenen Kollisionsnormen grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu beurteilen seien. Seine These, wonach gestützt auf Art. 15 Abs. 1 IPRG trotzdem ausnahmsweise das lettische Recht anwendbar sei, begründet er zusammengefasst damit, dass die streitgegenständlichen Äusserungen von einer lettischen Gesellschaft stammen, aus Lettland verbreitet wurden und sich auf Sachverhalte beziehen, die sich ausschliesslich in Lettland ereignet haben sollen (Blockade des lettischen Hafens in V.________ und des lettischen Eisenbahnnetzes). Auch die Beschwerdegegnerin wickle ihre Geschäfte im Ausland ab.
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4.3. Zunächst ist klarzustellen, dass sich der Prozess ausschliesslich um den Vorwurf dreht, dass der Beschwerdeführer selbst die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin verletzt habe. Dies verkennt der Beschwerdeführer, soweit er in seinem Schriftsatz unterstellt, es sei das Verhalten der lettischen Gesellschaft C.________ zu beurteilen. Verfehlt ist aus demselben Grund auch die These der Beschwerdegegnerin, die Ausnahmeklausel von Art. 15 Abs. 1 IPRG sei gemäss Art. 15 Abs. 2 IPRG gar nicht anwendbar, weil sie, die Beschwerdegegnerin, im erstinstanzlichen Verfahren von ihrer Rechtswahl nach Art. 139 Abs. 1 IPRG Gebrauch gemacht habe. Dieser Norm zufolge kann der Verletzte zwischen mehreren alternativ anwendbaren Rechten wählen, soweit er Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien geltend macht. Nun hat die Beschwerdegegnerin aber nicht die Presse, das Radio, das Fernsehen oder andere Medien ins Recht gefasst, sondern den Beschwerdeführer. Damit entfällt eine Rechtswahl nach Art. 139 IPRG, die der Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 IPRG allenfalls entgegenstehen könnte. Was die Anwendung der zuletzt erwähnten Norm angeht, ist an die bundesgerichtliche Praxis zu erinnern, wonach Art. 15 Abs. 1 IPRG voraussetzt, dass die reguläre Kollisionsnorm auf dem kollisionsrechtlichen Grundsatz des engsten Zusammenhangs beruht und der konkrete Sachverhalt so atypisch ist, dass ausnahmsweise das vom Gesetzgeber für die Konkretisierung dieses Grundsatzes gewählte Anknüpfungskriterium diesem Zweck nicht gerecht wird. Hingegen bezweckt Art. 15 Abs. 1 IPRG nicht, ein unerwünschtes Prozessergebnis zu "berichtigen" und aus Billigkeitsüberlegungen im Einzelfall materielle Korrekturen vorzunehmen (Urteil 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Ausnahmeklausel ist mit Zurückhaltung anzuwenden (BGE 121 III 246 E. 3c S. 247 mit Hinweis).
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Im vorliegenden Fall geht es um die Frage nach dem anwendbaren Recht bei unerlaubten Handlungen: Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates (Art. 133 Abs. 1 IPRG). Im gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem im selben Staat erkennt der Gesetzgeber also den engsten Zusammenhang, nach dem sich das anwendbare Recht in einem Fall, wie er hier vorliegt, bestimmen soll. Mit dieser Anknüpfung nimmt das Gesetz bewusst in Kauf, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung und damit auch solche aus Persönlichkeitsverletzung (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 IPRG) gerade nicht in jedem Fall dem Recht des Staates unterstehen, in welchem die unerlaubte Handlung oder Persönlichkeitsverletzung geschehen ist. Deshalb ist der blosse Umstand, dass die streitgegenständlichen Äusserungen aus Lettland verbreitet wurden, kein Grund zur Annahme eines geradezu atypischen Sachverhalts. An der Sache vorbei geht auch der Einwand, die eingeklagten Äusserungen bezögen sich auf Sachverhalte, die sich ausschliesslich in Lettland ereignet haben. Worin die unerlaubte Handlung besteht, das heisst mit welchen Aussagen der Schädiger die Persönlichkeit des Geschädigten verletzt hat, spielt für die gesetzliche Anknüpfung am Recht des Staates, in welchem Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 133 Abs. 1 IPRG), keine Rolle. Entsprechend kann daraus auch keine Atypizität des Sachverhalts hergeleitet werden in dem Sinne, dass das gewählte Kriterium den Zweck einer gerechten Anknüpfung im konkreten Fall nicht erfüllt. Und schliesslich kann es auch nicht als geradezu ungewöhnlich gelten, dass eine Gesellschaft - hier die C.________ - ihre Leitungsorgane mit Personen besetzt, die - wie der Beschwerdeführer - ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land haben, in welchem die Gesellschaft ansässig ist und ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, weshalb sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz ein blosser Zufall sein soll. Das Gesagte gilt sinngemäss für die Beschwerdegegnerin: Dass eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz Geschäfte im Ausland abwickelt, ist nicht aussergewöhnlich.
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4.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 15 Abs. 1 IPRG beruft, erweist sich die Beschwerde also als unbegründet. Es bleibt gestützt auf Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 IPRG dabei, dass die streitigen Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung dem schweizerischen Recht unterstehen. Das auf die unerlaubte Handlung - bzw. hier auf die Persönlichkeitsverletzung - anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen (Art. 142 Abs. 1 IPRG). Zu den "Voraussetzungen" der Haftung gehören nach der Rechtsprechung namentlich die Fragen der Widerrechtlichkeit und der Kausalität (Urteil 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 2.3). Auch wer als Haftpflichtiger in Betracht kommt, entscheidet sich herrschender Auffassung zufolge nach dem Deliktsstatut (ANTON HEINI, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N 10 zu Art. 142 IPRG; ROBERT UMBRICHT/RODRIGO RODRIGUEZ/MELANIE KRÜSI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 142 IPRG; ANDREA BONOMI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N 8 zu Art. 142 IPRG).
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5. Umstritten ist die Frage, ob sich die streitigen Äusserungen überhaupt dem Beschwerdeführer zuordnen lassen, dieser also im materiell-rechtlichen Sinne für den Anspruch zuständig ist, den die Beschwerdegegnerin gegen ihn erhebt (Passivlegitimation).
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5.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge lässt sich anhand der Parteivorbringen vor erster Instanz nicht schlüssig beantworten, ob die im Streit liegenden Äusserungen direkt dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind; eine beweismässige Abklärung dieser umstrittenen Tatsachenfrage sei unterblieben. Das Obergericht ist aber der Meinung, dass es darauf letztlich nicht ankomme. Auch wenn die Äusserungen dem Beschwerdeführer nicht direkt zugeordnet werden könnten, würde bereits das Gewährenlassen der Verletzung seine Passivlegitimation begründen. Mit anderen Worten wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, nichts unternommen zu haben, um die streitigen Äusserungen zu verhindern oder zu stoppen. Diese "Mitverantwortung" des Beschwerdeführers bejaht sie "gestützt auf dessen unbestrittene Funktion als Verwaltungsratspräsident mit entsprechenden Leitungs- und Kontrollfunktionen nach der massgeblichen schweizerischen Rechtsordnung" (s. auch E. 3.1). Das Obergericht hält dafür, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass der Pressedienst der Gesellschaft C.________ der generellen Leitung und Kontrolle des Aufsichtsrates entzogen wäre. Im Gegenteil würden seine Ausführungen ausdrücklich seine Leitungs- und Kontrollfunktion innerhalb der Gesellschaft C.________ im fraglichen Zeitraum bestätigen. Was den konkreten Fall angeht, stellt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass er ausserstande gewesen wäre, auf den Pressedienst der Gesellschaft C.________ Einfluss zu nehmen, oder auch nur versucht hätte zu verhindern, dass die unbestrittenen Verlautbarungen in den Medien noch länger zugänglich sind. Den Einwand des Beschwerdeführers, die Tätigkeit der Pressestelle der Gesellschaft C.________ falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Supervisory Board oder dessen Vorsitzenden, verwirft die Vorinstanz dementsprechend als "nicht hilfreich". Nachdem die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts nicht zu beanstanden sei, helfe dem Beschwerdeführer auch nicht weiter, wenn er sich wiederum dagegen wehre, "nun einfach schweizerisches Recht anzuwenden".
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5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet vehement, für die streitigen Äusserungen verantwortlich zu sein. Er habe stets klargestellt, dass ein Mitglied oder der Präsident des Supervisory Board (Aufsichtsrats) einer lettischen Gesellschaft gerade nicht mit dem Tagesgeschäft einer Gesellschaft befasst ist. Die Tätigkeit eines Aufsichtsrats bestehe in der strategischen Führung und Überwachung der Gesellschaft und erstrecke sich nicht auf Tagesaktivitäten wie die Kontrolle der Pressestelle bzw. deren Publikationen. Als willkürlich taxiert der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die online-Zitate den Schluss zuliessen, diese würden von ihm, dem Beschwerdeführer, stammen bzw. seien mit seiner Bewilligung an die Medien gelangt. Selbst wenn dem so wäre, gehe es nicht an, ihn für die nachweislich nicht von ihm stammende Veröffentlichung verantwortlich zu machen. Immerhin halte die Vorinstanz richtigerweise fest, dass die Zuordnung der fraglichen Äusserungen mit Bezug auf ihn nicht nachgewiesen sei. Zu Recht anerkenne sie auch, dass er die ihm zugeschriebenen Äusserungen stets bestritten habe und nach wie vor bestreite. In der Folge übernehme das Obergericht dann allerdings eine Reihe unbewiesener Behauptungen der Beschwerdegegnerin, die darin gipfelten, dass sogar die Wahrnehmung von Aktionärsrechten seine Verantwortung begründen soll.
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In rechtlicher Hinsicht reklamiert der Beschwerdeführer, das Obergericht führe eine Kausalhaftung der Organe einer noch dazu ausländischen Aktiengesellschaft für Äusserungen ein, die nicht vom Organ, sondern von der Gesellschaft gemacht wurden. Dies sei weder durch Art. 28 ZGB noch durch Art. 133 und 139 IPRG gedeckt. Die Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB setze explizit ein aktives Handeln und nicht, wie ihm vorgeworfen werde, eine Unterlassung voraus. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, "generell" die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast im vorliegenden Verfahren zu verkennen. Gemäss Art. 8 ZGB wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, die bestrittenen Pflichten des Aufsichtsrats einer lettischen Gesellschaft nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen. Beides habe die Beschwerdegegnerin "unstreitig nicht getan". Insbesondere wäre darzulegen gewesen, inwiefern er, der Beschwerdeführer, verpflichtet gewesen wäre, gegen die Mitteilungen der Pressestelle einer Unternehmung einzuschreiten, deren Aufsichtsratsmitglied er war. Dasselbe gelte für den Nachweis, dass er dazu überhaupt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit gehabt hätte. Auch dass die Pressestelle der Gesellschaft C.________ verpflichtet gewesen wäre, ihre Verlautbarungen vorgängig mit dem Aufsichtsratspräsidenten abzusprechen, werde weder von der Vorinstanz begründet noch von der Beschwerdegegnerin behauptet.
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Schliesslich besteht der Beschwerdeführer darauf, dass das schweizerische Recht auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse innerhalb einer Aktiengesellschaft der Republik Lettland "nicht anwendbar sein kann". Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich die Leitungs- und Kontrollfunktionen mit Bezug auf die lettische Gesellschaft C.________ nach der schweizerischen Rechtsordnung richten sollen, erachtet er als gesetzeswidrig. Er beruft sich auf Art. 154 IPRG, der auf das lettische Recht verweise. Die Vorinstanz vermöge ihm keine Pflichtverletzung in seiner Funktion als Präsident des Aufsichtsrates der Gesellschaft C.________ unter dem allein massgeblichen lettischen Gesellschaftsrecht vorzuwerfen. Für eine angebliche Interventionspflicht oder auch nur -möglichkeit in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied einer lettischen Gesellschaft gemäss lettischem Gesellschaftsrecht sei sie jede Begründung schuldig geblieben. Insbesondere fehle jeglicher Hinweis auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, die eine Interventionspflicht statuieren würden.
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5.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Hier verlangt die Beschwerdegegnerin, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, weil sich diese weiterhin störend auswirke (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Streit dreht sich um die Frage, ob der Beschwerdeführer an der behaupteten Persönlichkeitsverletzung mitgewirkt hat.
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5.3.1. Art. 28 Abs. 1 ZGB erklärt nicht, was unter Mitwirkung zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung nimmt das Gesetz mit dem Zeitwort "mitwirken" neben dem eigentlichen Urheber der Verletzung jede Person ins Visier, deren Verhalten die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass ihr ein Verschulden zur Last fällt. Das blosse Mitwirken führt (objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst ist oder nicht bewusst sein kann (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR] vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 657). Ins Recht gefasst werden kann also auch, wer zur Übermittlung der streitigen Äusserungen beiträgt, ohne selbst deren direkter Urheber zu sein oder deren Inhalt oder Urheber auch nur zu kennen. Der Verletzte kann gegen jeden vorgehen, der bei der Entstehung oder Verbreitung der Verletzung objektiv betrachtet - von nah oder fern - eine Rolle gespielt hat, sei diese auch nur von zweitrangiger Bedeutung (Urteil 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Mitwirkung kann sowohl in einem Tun wie auch in einem Unterlassen bestehen (ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 40 zu Art. 28 ZGB; Urteil 5C.28/1993 vom 29. Oktober 1993 E. 2a). Ein wie auch immer geartetes Verhalten des Urhebers Das geschilderte weite Verständnis der Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ändert mit anderen Worten nichts daran, dass zwischen dem Verhalten desjenigen, der ins Recht gefasst wird, und der Persönlichkeitsverletzung eine Beziehung von Ursache und Wirkung, das heisst ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Soll die unerlaubte Handlung - hier die Mitwirkung an einer Persönlichkeitsverletzung - in einem Dulden oder Unterlassen bestehen, so fällt ein solch passives Verhalten nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen als Ursache einer Persönlichkeitsverletzung nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Pflicht zum Handeln bestand. Zuerst ist abzuklären, ob den Beklagten eine Pflicht trifft, den Eintritt des Erfolgs - hier die Verletzung der Persönlichkeit - zu verhindern. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das pflichtgemässe Handeln den Erfolg verhindert hätte. Ist dieser hypothetische Zusammenhang zu bejahen, wird daraus der Schluss gezogen, dass die Unterlassung für den Erfolg kausal war (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; statt vieler HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2003, S. 135 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beweis dieses hypothetischen Kausalzusammenhangs obliegt dem Verletzten. Hierfür genügt es, dass nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Erfolg bei pflichtgemässem Handeln nicht eingetreten wäre (BGE 121 III 358 E. 5 S. 363; 115 II 440 E. 6a S. 449 f.).
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5.3.2. Angesichts der vorigen Ausführungen ist der These des Beschwerdeführers, dass die Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB ein aktives Handeln voraussetze, der Boden entzogen. Zu einer Verletzung kann sehr wohl auch ein - wie die Vorinstanz sich ausdrückt - "Gewährenlassen" führen. Sodann steht für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich (E. 2) fest, dass sich die streitgegenständlichen Äusserungen dem Beschwerdeführer nicht im Sinne eines aktiven Tuns zuordnen lassen. Als Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB kommt auch für das Obergericht nur ein Dulden oder Unterlassen in Frage (s. E. 5.1). Unter diesen Umständen durfte sich das Obergericht allerdings nicht mit einem abstrakten Hinweis auf die Position des Beschwerdeführers als Organ der Gesellschaft C.________ "mit entsprechenden Leitungs- und Kontrollfunktionen" begnügen, ohne dem Beschwerdeführer ein konkretes Unterlassen vorzuwerfen. Denn damit zieht es den Beschwerdeführer im Ergebnis für fremdes Verhalten zur Rechenschaft, ohne sich Klarheit darüber zu verschaffen, worin denn eigentlich die in Art. 28 Abs. 1 ZGB vorausgesetzte Mitwirkung des Beschwerdeführers Ebenso wenig verträgt es sich mit dem Bundesrecht, wenn das Obergericht die Klage mit der Begründung gutheissen will, der Beschwerdeführer habe nicht gehandelt, obwohl er hätte handeln können. Denn mit dieser Argumentation unterstellt das Obergericht, dass der Beschwerdeführer die angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Auf diese Weise bringt es Elemente ins Spiel, die das Verschulden als subjektive Seite eines Verletzungstatbestands betreffen. Wie oben dargelegt, ist das Verschulden des (angeblichen) Verletzers aber gar kein Tatbestandsmerkmal von Art. 28 Abs. 1 ZGB (E. 5.3.1). Die Frage ist nicht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, auf den Pressedienst der Gesellschaft C.________ Einfluss zu nehmen, sondern ob er hätte einschreiten müssen, ob ihn also eine entsprechende Rechtspflicht traf. Allein die Tatsachenfeststellung, dass der Pressedienst der Gesellschaft C.________ der Leitung und Kontrolle des Beschwerdeführers nicht entzogen ist, bedeutet nach dem oben Ausgeführten nicht, dass ihn im konkreten Fall auch eine Rechtspflicht traf, die angeblich verletzenden Verlautbarungen zu verhindern oder dem Tun und Treiben des Pressedienstes der Gesellschaft C.________ ein Ende zu setzen.
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5.3.3. Zu Recht beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz ihn verurteile, ohne einschlägige Vorschriften zu nennen oder eine Erklärung dafür zu liefern, inwiefern er in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ eine Interventionspflicht verletzt hätte. Ebenso ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, soweit er die Behauptungs- und Beweislast für den Nachweis, dass er als Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ gegen die Mitteilungen der Pressestelle hätte einschreiten müssen, der Beschwerdegegnerin aufbürden will. Die Sachumstände, aus denen sich die Persönlichkeitsverletzung ergibt, hat der Kläger als Opfer zu beweisen (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414). Dazu zählt auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Verletzung, der sich im Falle einer Mitwirkung durch Dulden oder Unterlassen nach den dargelegten Regeln beurteilt (E. 5.3.1 a.E.). Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Vorinstanz muss sich in einem neuen Entscheid zunächst mit diesen Fragen auseinandersetzen.
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5.4. Zu prüfen bleibt, nach dem Recht welchen Staates die Vorinstanz zu beurteilen hat, ob der Beschwerdeführer angesichts der angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen aufgrund seiner Stellung als Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ hätte tätig werden müssen.
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5.4.1. Die Vorinstanz begnügt sich - wie gesehen bundesrechtswidrig (E. 5.3.2) - mit einem Hinweis auf die Funktion des Beschwerdeführers als "Verwaltungsratspräsident" der Gesellschaft C.________ und orientiert sich damit ausschliesslich an der schweizerischen Rechtsordnung (E. 5.1). Der Beschwerdeführer will die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und die Frage einer "Interventionspflicht" gestützt auf Art. 154 IPRG dem lettischen Recht unterstellen (E. 5.2). Zwar sind die streitigen Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 IPRG grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Diese Anknüpfung beruht auf dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem in der Schweiz, in welchem der Gesetzgeber für diese Konstellation den engsten Zusammenhang erblickt. Das auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbare Recht erfasst auch die Fragen der Passivlegitimation und des Kausalzusammenhangs (E. 4.3 und 4.4). Allerdings enthält das IPRG für den Bereich des Gesellschaftsrechts spezielle Vorschriften in einem eigenen Abschnitt. Art. 154 Abs. 1 IPRG bestimmt, dass Gesellschaften dem Recht des Staates unterstehen, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. Das auf die Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Organisation der Gesellschaft (Art. 155 Bst. e IPRG).
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5.4.2. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Anwendungsbereich des Deliktsstatuts möglichst umfassend: Der gesamte Haftungskomplex, das heisst jede Frage, die sich im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung stellt, soll gemäss Art. 142 Abs. 1 IPRG ein und derselben Rechtsordnung unterstellt sein (Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 431; Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], Schlussbericht der Expertenkommission zum Gesetzesentwurf, SSIR 13, Zürich 1979, S. 249 f.; vgl. ANTON HEINI, a.a.O., N 11 zu Art. 142 IPRG; ANDREA BONOMI, a.a.O., N 2 zu Art. 142 IPRG). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass sich nach dem Deliktsstatut beurteilt, ob ein Geschäftsherr für unerlaubte Handlungen seiner Arbeitnehmer und anderer Hilfspersonen oder ob eine juristische Person für unerlaubte Handlungen ihrer Organe und Hilfspersonen einzustehen hat (Urteil 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 2.3; BGE 110 II 188 E. 3 S. 193). Im Bereich der Haftbarkeit juristischer Personen für ihre Organe wird die Unterstellung unter das Deliktsstatut damit begründet, dass bei Massgeblichkeit des schweizerischen Deliktsrechts eine ausländische juristische Person wie eine schweizerische für die unerlaubten Handlungen ihrer Organe einstehen solle; für den Geschädigten sei es unzumutbar, sich nur an den Organträger halten zu können, wenn ihm nach schweizerischem Recht auch die Klage gegen die Gesellschaft offenstehe. Diese Anknüpfung am Deliktsstatut soll nach herrschender Meinung allerdings nur bei Verletzung allgemeiner deliktischer Normen, nicht aber dann gelten, wenn der Anspruch aus unerlaubter Handlung aus der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, zum Beispiel aus der ungerechtfertigten Ausschüttung von Dividenden abgeleitet wird. Diesfalls soll das Gesellschaftsstatut anwendbar sein (FRANK VISCHER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N 16 f. zu Art. 155 IPRG; ANTON HEINI, a.a.O.; ANDREA BONOMI, a.a.O., N 4 zu Art. 142 IPRG; STEFAN EBERHARD/ANDREAS VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 155 IPRG).
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Vom soeben beschriebenen Szenario unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass hier nicht das Einstehenmüssen der Gesellschaft für eines ihrer Organe (und auch nicht die Haftung eines Organs für das Verhalten der Gesellschaft) zur Diskussion steht, sondern die Frage, ob den beklagten Beschwerdeführer selbst in seiner Funktion als Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ der Vorwurf einer unerlaubten Handlung, hier derjenige eines Mitwirkens im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB trifft (vgl. E. 5.3.1). Ist aber nicht die "Haftung für fremdes Tun" einer Gesellschaft zu beurteilen, so lässt sich eine umfassende Massgeblichkeit des Deliktsstatuts für alle sich stellenden Fragen auch nicht mit dem Argument begründen, dass Gesellschaften ausländischen und schweizerischen Rechts bezüglich der Zurechnung des Verhaltens ihrer Organe einander gleichgestellt sein sollen, das Organ einer ausländischen Gesellschaft also wie ein Organ im Sinne des schweizerischen Rechts behandelt werden soll. Auf der anderen Seite kann eine Anknüpfung am Gesellschaftsstatut im vorliegenden Fall nicht damit erklärt werden, dass die Beschwerdegegnerin den eingeklagten Anspruch aus der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften ableitet. Denn mit Art. 28 Abs. 1 ZGB ruft sie als materiell-rechtliches Fundament ihrer Klage eine persönlichkeitsrechtliche Vorschrift an. Der gesellschaftsrechtliche Aspekt, den der Beschwerdeführer dem lettischen Recht unterstellen will, stellt bloss ein Spezialproblem innerhalb des "Haftungskomplexes" der Persönlichkeitsverletzung dar, und zwar im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement des "Mitwirkens", in welchem sich die Kausalität der Persönlichkeitsverletzung manifestiert (s. E. 5.3.1). Zu entscheiden ist nun, ob die gesellschaftsrechtliche (Teil-) Frage von der allgemeinen persönlichkeitsrechtlichen (Haupt-) Anknüpfung in Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 IPRG abzuspalten und kollisionsrechtlich gesondert, das heisst hier nach Art. 154 f. IPRG anzuknüpfen ist.
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5.4.3. Die Differenzierung zwischen der Verletzung allgemeiner deliktischer und spezifisch gesellschaftsrechtlicher Vorschriften im Bereich der deliktischen Haftbarkeit von Gesellschaften für ihre Organe zeigt Folgendes: Auf der Suche nach einer adäquaten Regelung von Lebenssachverhalten mit Berührung zu mehreren Rechtsordnungen ist im Interesse des kollisionsrechtlichen Ideals eines noch engeren bzw. stärkeren Zusammenhangs auch die Zergliederung eines Rechtsinstituts in Kauf zu nehmen, wenn sie eine "bessere" Anknüpfung ermöglicht. Ergibt die Auslegung einer positiven Kollisionsregel, dass Verweisungsbegriff oder Anknüpfung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und vor allem nach dem Zweck der Kollisionsregel nicht auf die zu diskutierende Teilfrage passen, steht der Bildung einer Sonderanknüpfung nichts im Weg (IVO SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, 3. Aufl. 2000, S. 142 f.). Mit der Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem verfolgt Art. 133 Abs. 1 IPRG das Ziel, das anwendbare Recht entsprechend der gemeinsamen sozialen Umwelt von Schädiger und Geschädigtem zu bestimmen. Zum anderen fusst die Anknüpfung an die "lex communis" auf der Idee, dass die Parteien, wenn sie sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, das dortige Recht in aller Regel nicht kennen und ihr Verhalten auch nicht darauf einstellen (Botschaft, a.a.O., S. 425). Diese Anknüpfung erscheint nachvollziehbar, soweit tatsächlich das Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem in Frage steht. Demgegenüber lässt sich mit den dargelegten Überlegungen kaum vernünftig erklären, nach welchem Recht sich bestimmen soll, ob der präsumtive Schädiger seinen Pflichten als Organ einer Gesellschaft nachgekommen ist. Denn für die Rechte und Pflichten des Organs im Verhältnis zu "seiner" Gesellschaft spielt es keine Rolle, welches soziale Umfeld dieses (als Schädiger auftretende) Organ mit dem Geschädigten verbindet. Ebenso wenig kommt es hierfür darauf an, ob Schädiger und Geschädigter mit der Rechtsordnung des Landes vertraut sind, in welchem es zur unerlaubten Handlung kommt. Angesichts des Zwecks von Art. 133 Abs. 1 IPRG erscheint es mithin wenig sachgerecht, diesem Deliktsstatut auch die Teilfrage zu unterstellen, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Stellung als Organ der Gesellschaft C.________ die streitgegenständlichen Verlautbarungen hätte verhindern oder stoppen müssen. Für die gesonderte Anknüpfung der besagten Teilfrage sprechen sodann systematische Überlegungen: Stellt das Gesetz in Art. 150 ff. IPRG für das Gesellschaftsrecht schon spezielle Kollisionsregeln auf, so ist nicht einzusehen, weshalb der Richter diese Vorschriften auf der Suche nach der adäquaten Anknüpfung einfach ausser Acht lassen soll, obwohl sie zur Bestimmung des auf die Teilfrage anwendbaren Rechts nicht von vornherein ungeeignet erscheinen: Zur "Organisation", die das auf die Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt (Art. 155 Bst. e IPRG), zählen insbesondere die Aufgaben und Funktionen der Gesellschaftsorgane. Das Gesellschaftsstatut entscheidet auch über die Freiheit der Ausgestaltung der Organisation innerhalb des gesetzlichen Typs und definiert den notwendigen und fakultativen Statuteninhalt sowie die Modalitäten für Statutenänderungen (FRANK VISCHER, a.a.O., N 22 zu Art. 155 IPRG; STEFAN EBERHARD/ANDREAS VON PLANTA, a.a.O., N 11 zu Art. 155 IPRG; FLORENCE GUILLAUME, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N 21 zu Art. 155 IPRG). Schliesslich erscheint es auch unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Praktikabilität nicht sinnvoll, die erwähnte Teilfrage dem Deliktsstatut gemäss Art. 133 Abs. 1 IPRG zu unterstellen. Denn der präsumtive Schädiger könnte sich über seine Aufgaben und Funktionen als Organ einer Gesellschaft gar nicht Rechenschaft geben, wenn diese von Fall zu Fall dem Recht des einen oder anderen Staates unterstehen, je nachdem, wo der präsumtiv Geschädigte als Prozessgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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5.4.4. Nach dem Gesagten ist auf die Teilfrage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Medienarbeit der Gesellschaft C.________ im Zusammenhang mit der Blockade eines Teils des Öltransithafens von V.________ durch die Beschwerdegegnerin seinen Pflichten als Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ nachgekommen ist, nach Massgabe von Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 Bst. e IPRG das Gesellschaftsstatut anzuwenden, dem die Gesellschaft C.________ untersteht. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich bloss entnehmen, dass C.________ eine "lettische" Gesellschaft mit Sitz in V.________ (Lettland) ist. Mit Blick auf die Ermittlung des auf die Gesellschaft anwendbaren Rechts wird die Vorinstanz zu prüfen haben, nach welchen Vorschriften die Gesellschaft C.________ im Sinne von Art. 154 Abs. 1 IPRG organisiert ist. Soweit diese Norm auf ausländisches Recht verweist, richtet sich dessen Feststellung nach Art. 16 IPRG.
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6. Die Beschwerde erweist sich also als begründet. Das Obergericht wird sich erneut mit der Frage befassen müssen, ob der Beschwerdeführer zur Klage der Beschwerdegegnerin wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit passivlegitimiert ist. Damit erübrigt es sich, auf die umstrittenen Äusserungen im Einzelnen einzugehen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2014 ist aufzuheben, die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. November 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
 
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