BGer 1B_394/2015 | |||
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BGer 1B_394/2015 vom 11.11.2015 | |
{T 0/2}
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1B_394/2015
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Urteil vom 11. November 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung, | |
dass bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis hängig ist;
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dass die Staatsanwaltschaft am 21. September 2015 die auf A.________ eingelösten Fahrzeuge beschlagnahmte, wogegen dieser am 1. Oktober 2015 eine Beschwerde einreichte;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 abgewiesen hat;
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dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 29. Oktober (Postaufgabe: 30. Oktober) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass er den obergerichtlichen Beschluss bzw. das zugrunde liegende Verfahren in appellatorischer Weise ganz allgemein beanstandet, indem er im Wesentlichen geltend macht, "nur bedingt" (trotz Ausweisentzugs) gefahren zu sein, nämlich nur bei einem erhaltenen kleinen Reparaturauftrag im Dorf sowie aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen;
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dass er sich aber dabei nicht rechtsgenüglich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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