BGer 4A_522/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_522/2015 vom 11.11.2015 | |
{T 0/2}
| |
4A_522/2015
|
Verfügung vom 11. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Huguenin.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
| |
vertreten durch Rechtsanwälte
| |
Dr. Andri Hess und/oder Dr. Roman Baechler,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
B.________ Corporation,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hilti,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Patentrecht,
| |
Beschwerde gegen das Teilurteil des Bundespatentgerichts vom 25. August 2015.
|
In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin das Teilurteil des Bundespatentgerichts vom 25. August 2015 mit Rechtsschrift vom 24. September 2015 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
| |
dass die Parteien unter Hinweis auf einen aussergerichtlichen Vergleich mit von beiden Parteiseiten unterzeichnetem Schreiben vom 28. Oktober 2015 folgende Anträge stellten:
| |
"1. Das bundesgerichtliche Verfahren Nr. 4A_522/2015 sei abzuschreiben, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien und keine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
| |
2. Die Sache sei zwecks Abschreibung und neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien an das Bundespatentgericht zurückzuweisen.
| |
3. Eventualiter zu 1 sei das bundesgerichtliche Verfahren Nr. 4A_522/2015 infolge vergleichsweisen Rückzugs der Klage Nr. 02013-008 abzuschreiben, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien und keine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
| |
4. Eventualiter zu 2 sei die Sache zwecks Abschreibung infolge vergleichsweisen Klagerückzugs und neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien an das Bundespatentgericht zurückzuweisen."
| |
dass aufgrund des aussergerichtlichen Vergleichs das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde dahingefallen ist, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben ist;
| |
dass gemäss dem Vergleich die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
| |
dass eine Rückweisung der Sache an das Bundespatentgericht zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bei ihm anhängig gemachten Verfahrens nach der Praxis des Bundesgerichts einen Klagerückzug voraussetzt (vgl. BGE 91 II 146 E. 3 und Verfügung vom 19. Oktober 2015 im Verfahren 4A_198/2015);
| |
dass deshalb die Rückweisung im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem zitierten Eventualantrag Ziffer 4 erfolgt;
|
verfügt die Präsidentin: | |
1. Das bundesgerichtliche Verfahren 4A_522/2015 wird abgeschrieben.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
| |
4. Die Sache wird zwecks Abschreibung infolge vergleichsweisen Klagerückzugs und neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien an das Bundespatentgericht zurückgewiesen.
| |
5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 11. November 2015
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Kiss
| |
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |