BGer 4D_67/2015 | |||
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BGer 4D_67/2015 vom 11.11.2015 | |
{T 0/2}
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4D_67/2015
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Urteil vom 11. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Bezirksgericht Kreuzlingen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Entscheid vom 28. Juli 2015 abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 28. Juli 2015 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. September 2015 abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2015 mit Beschwerde anzufechten;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird;
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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