BGer 1B_375/2015 | |||
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BGer 1B_375/2015 vom 12.11.2015 | |
{T 0/2}
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1B_375/2015
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Urteil vom 12. November 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Alain Joset,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,
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Straf- und Massnahmenvollzug,
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Allee 9, 4410 Liestal,
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Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft,
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Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz,
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Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft,
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Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. September
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2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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Sachverhalt: | |
A. Am 27. Januar 2006 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu 3 ¾ Jahren Zuchthaus, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 1996. Der Strafvollzug wurde zu Gunsten einer Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben.
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Am 23. Februar 2011 verlängerte das Strafgericht Basel-Landschaft die stationäre Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 und 4 StGB bis zum 27. Januar 2016.
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Am 13. Juli 2015 brach die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft den Vollzug der am 27. Januar 2006 angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB per sofort wegen Aussichtslosigkeit ab und stellte fest, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe durch die Dauer der stationären Massnahme getilgt sei.
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Am 14. Juli 2015 beantragte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Strafgericht Basel-Landschaft gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB, A.________ nach Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren.
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Am 17. Juli 2015 beantragte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, A.________ in Sicherheitshaft zu versetzen. Dieses gab dem Antrag gleichentags provisorisch statt.
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Am 29. Juli 2015 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ für die Dauer von 6 Monaten bis zum 17. Januar 2016 in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft.
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Am 15. September 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde von A.________ ab und bestätigte den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Oktober 2015 beantragt A.________, die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventuell seien die beiden Entscheide aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die gegen ihn erlassenen Haftentscheide vom 17. Juli 2015, vom 29. Juli 2015 und vom 15. September 2015 ungesetzlich und verfassungswidrig seien und der Kanton Basel-Landschaft sei zu verpflichten, ihm pro Tag ungesetzlicher Haft eine Entschädigung von Fr. 200.-- auszurichten. Zudem sei festzustellen, dass sich das Strafgericht im vorliegenden Verfahren nicht als Partei konstituiert habe und ihm von Gesetzes wegen auch keine Parteistellung zukomme. Weiter ersucht A.________ um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
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C. Das Strafgericht verzichtet auf Vernehmlassung und verweist auf seine Stellungnahme ans Kantonsgericht. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf seinen Entscheid. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug verzichtet auf Stellungnahme. Das Kantonsgericht beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.
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A.________ verzichtet auf weitere Stellungnahme und hält an der Beschwerde fest.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Kantonsgerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung von Sicherheitshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts richtet. Dieser ist im Rahmen des Streitgegenstands durch das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, der vom Kantonsgericht geschützten Sicherheitshaft fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage, und mit der Wahl des Haftprüfungsverfahrens nach Art. 229 Abs. 1 StPO ohne Anhörung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. In der Sache bestreitet er das Vorliegen der materiellen Haftgründe.
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2.1. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug stufte den Beschwerdeführer im Entscheid vom 13. Juli 2015 als untherapierbar und stark rückfallgefährdet ein. Sie hob die stationäre Massnahme gegen ihn wegen Aussichtslosigkeit "per sofort" auf, beliess ihn in Haft und beantragte einerseits am 14. Juli 2015 dem Strafgericht, ihn zu verwahren und anderseits am 17. Juli 2015 dem Zwangsmassnahmengericht, ihn in Sicherheitshaft zu versetzen.
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Nachdem die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug am 13. Juli 2015 die stationäre Massnahme "per sofort" abgebrochen hatte, bestand gegen diesen kein Hafttitel mehr, weil seine Strafe durch den Massnahmenvollzug bereits getilgt war. "Per sofort" bezieht sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht auf das Datum, an welchem diese Behörde ihren Entscheid getroffen hat, sondern auf dessen Rechtskraft, welche erst nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder dem Abschluss des bis zum Bundesgericht führenden (BGE 141 IV 49 E. 2.4 mit Hinweisen) Rechtsmittelzugs eintrat oder eintreten wird, was dem Bundesgericht nicht bekannt ist. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers konnte sich damit für den Zeitraum vom 13. bis zum 17. Juli 2015, als ihn das Zwangsmassnahmengericht provisorisch in Sicherheitshaft versetzte, auf die vorbestehende, noch nicht rechtskräftig aufgehobene stationäre Massnahme und damit einen rechtsgültigen Hafttitel stützen.
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2.2. Unbestritten ist die Anordnung von Sicherheitshaft für die Zeit zwischen der Aufhebung der stationären Massnahme und dem Entscheid über die Verwahrung in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Der Beschwerdeführer zieht daraus den Schluss, die gegen ihn verhängte Sicherheitshaft könne sich nicht auf die für einen schweren Eingriff in seine persönliche Freiheit erforderliche gesetzliche Grundlage stützen und sei damit verfassungswidrig.
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Die Rüge ist unbegründet. Die hier zu beurteilende vollstreckungsrechtliche Sicherheitshaft betrifft die Überführung von rechtskräftig verurteilten Gefangenen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde sowohl als untherapierbar als auch in Bezug auf schwere Gewaltdelikte stark rückfallgefährdet eingestuft werden, vom (gescheiterten) Massnahmenvollzug in die Verwahrung. Schon daraus ergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit bestehen muss, solche für die öffentliche Sicherheit potentiell gefährliche Gefangene für die Dauer des Verfahrens über die Anordnung einer Verwahrung in Sicherheitshaft zu versetzen. Es ist daher an der Praxis (BGE 141 IV 49 E. 2.6; 139 IV 175; 137 IV 333 E. 2) festzuhalten, dass die Bestimmungen der StPO über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft analog auf die vorliegende Konstellation anwendbar sind und dementsprechend die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bilden.
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2.3. Als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer, dass das schriftliche Verfahren nach Art. 229 Abs. 1 StPO, nicht dasjenige nach Art. 229 Abs. 2 i.V.m. Art. 224 StPO (mit mündlicher Anhörung) durchgeführt worden sei.
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Nach Art. 229 Abs. 1 StPO entscheidet bei vorbestehender Untersuchungshaft das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf ein schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft über die Anordnung von Sicherheitshaft. Ergeben sich dagegen Haftgründe erst nach der Anklageerhebung, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 229 Abs. 2 StPO in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein (mündliches) Haftprüfungsverfahren durch und stellt dem Zwangsmassnahmengericht Antrag. Befand sich der Betroffene vor der Anordnung von Sicherheitshaft in Untersuchungshaft, sind die Haftgründe bei deren Anordnung in einem kontradiktorischen Verfahren, bei dem er seinen Standpunkt auch mündlich darlegen konnte, eingehend geprüft worden, so dass sich die Anordnung von Sicherheitshaft in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Anhörung rechtfertigt. War dies nicht der Fall und soll der Beschuldigte ohne vorgängige Untersuchungshaft in Sicherheitshaft genommen werden, müssen ihm dagegen die gleichen Verteidigungsrechte eingeräumt werden, die ihm auch bei der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft zustünden.
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Im Hinblick auf die allfällige Aufhebung einer stationären Massnahme muss die Vollzugsbehörde deren bisherigen Erfolg und die weiteren Erfolgsaussichten beurteilen. Ihr Entscheid, die Massnahme als gescheitert aufzuheben und wegen Therapieunfähigkeit und Rückfallgefahr die Verwahrung des Betroffenen zu beantragen, stellt somit den Abschluss eines sich periodisch wiederholenden Verfahrens dar, an dem auch der Betroffene beteiligt war (vgl. Art. 62d StGB). Dabei wurden auch die für die vollstreckungsrechtliche Sicherheitshaft massgeblichen Haftgründe - hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung, Rückfallgefahr und Verhältnismässigkeit (BGE 137 IV 333 E. 2.3) - geprüft. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei einem Untersuchungsgefangenen, bei welchem die Haftgründe bereits vorgängig zumindest einmal geprüft wurden. Die kantonalen Behörden haben daher zu Recht Art. 229 Abs. 1 StPO als gesetzliche Grundlage herangezogen und das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO geführt. Damit ergibt sich auch, dass die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zu Recht als antragstellende Behörde das Haftverfahren eingeleitet hat und das Strafgericht dementsprechend nicht Partei des Haftverfahrens ist. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde dadurch nicht verletzt. Im Übrigen käme eine mündliche Anhörung in dieser Konstellation ohnehin einer leeren Formalität nahe, ist es doch kaum denkbar, dass ein Haftrichter die Anordnung der Sicherheitshaft allein aufgrund einer solchen Anhörung ablehnen und den Betroffenen umgehend entlassen könnte, nachdem ein für diesen negatives, das Vorliegen von Haftgründen bestätigendes, von der zuständigen Vollzugsbehörde als plausibel eingestuftes Gutachten vorliegt.
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2.4. Was der Beschwerdeführer in der Sache vorbringt, vermag die angefochtene Anordnung von Sicherheitshaft nicht in Frage zu stellen. Er bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz nicht, wonach eine für die Anordnung einer Verwahrung erforderliche Anlasstat vorliegt, die stationäre Massnahme gescheitert ist und eine "gewisse" Rückfallgefahr besteht. All dies sei indessen bei jedem Abbruch einer stationären Massnahme der Fall, sei quasi "systemimmanent". Entscheidend sei daher, ob eine Verwahrung mit Blick auf die gesamten Umstände verhältnismässig sei. Dies sei von der Vorinstanz gar nicht geprüft worden, was eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs darstelle.
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Die Rüge ist unbegründet. Das Kantonsgericht hat sowohl die Wahrscheinlichkeit einer Verwahrung als auch die Haftgründe auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten geprüft (angefochtener Entscheid E. 2.12 - 2.18 S. 10 ff.), die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Zum andern begründet der Beschwerdeführer selber nicht bzw. nicht substanziiert, inwiefern die Haftanordnung unverhältnismässig soll, und das ist auch nicht ersichtlich.
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2.5. Damit erweisen sich der Antrag, es sei die Ungesetzlichkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Haft festzustellen, und das Entschädigungsbegehren für ungesetzliche Haft ohne weiteres als hinfällig.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2. Advokat Alain Joset wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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