BGer 4A_578/2015 | |||
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BGer 4A_578/2015 vom 12.11.2015 | |
{T 0/2}
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4A_578/2015
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Urteil vom 12. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Schadenersatz; Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. September 2015.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin am 14. April 2014 dem Friedensrichteramt Männedorf ein Schlichtungsgesuch für eine Klage über Fr. 99'750.-- nebst Zins und Kosten einreichte;
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dass das Friedensrichteramt Männedorf der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ansetzte;
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dass das Friedensrichteramt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2014 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. Juni 2014 ansetzte;
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dass eine namens der Beschwerdeführerin gegen die friedensrichterliche Verfügung vom 26. Mai 2014 erhobene Beschwerde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2014 als nicht erfolgt abgeschrieben wurde;
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dass ein gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 14. Juli 2014 erhobenes Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 abgewiesen wurde;
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dass das Bundesgericht auf eine gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 14. Juli 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Oktober 2014 nicht eintrat (Verfahren 4A_475/2014);
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dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juni 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abwies und auf weitere Anträge nicht eintrat;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid vom 18. Juni 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass das Friedensrichteramt Männedorf der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Friedensrichteramts vom 8. Dezember 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2015 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass das Bundesgericht auf eine gegen das obergerichtliche Urteil vom 29. Januar 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2015 nicht eintrat (Verfahren 4A_156/2015);
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dass das Friedensrichteramt Männedorf mit Verfügung vom 20. April 2015 auf das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Friedensrichteramts Männedorf vom 20. April 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2015 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juli 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 18. Juni 2015 wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des mit Präsidialverfügung angesetzten Kostenvorschusses abwies, wobei es der Beschwerdeführerin eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;
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dass das Bundesgericht auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 29. Juli 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Oktober 2015 nicht eintrat (Verfahren 4A_433/2015);
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dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Obergericht des Kantons Zürich auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht leistete, weshalb das Obergericht mit Urteil vom 3. September 2015 auf die Berufung nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2015 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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