BGer 8C_704/2015 | |||
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BGer 8C_704/2015 vom 13.11.2015 | |
{T 0/2}
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8C_704/2015
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Urteil vom 13. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Oliver Weber,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Arbeitsfähigkeit; Beweiswürdigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 19. August 2015.
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Sachverhalt: | |
Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 sprach die IV-Stelle Bern A.________ (Jg. 1954) für die Zeit ab 1. Oktober 2009 eine bis 31. Juli 2010 befristete ganze Invalidenrente zu.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. August 2015 ab.
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Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihm die ganze Rente bereits ab 1. Juni 2008 zu gewähren; subeventuell sei ihm eine Rente in gerichtlich zu bestimmenden Umfang seit wann rechtens zuzusprechen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen laut Art. 99 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Abs. 1); neue Begehren sind unzulässig (Abs. 2).
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1.2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach eingehender Prüfung der umfangreichen medizinischen Unterlagen ist das kantonale Gericht aufgrund einer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer - bei rechtsgenüglich abgeklärtem Sachverhalt - bis zur Hüftarthroskopie am 1. Oktober 2009 und ab 1. Mai 2010 wiederum zumutbarerweise in der Lage gewesen wäre, bei einer Leistungsminderung vom 15 bis 20 Prozent ganztägig - entsprechend dem vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wiederholt bestätigten Leistungsprofil - einer körperlich leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 bis maximal 15 kg nachzugehen. Das Gericht bestätigte die von der IV-Stelle gestützt auf die periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik für diese Zeiten ermittelten Invaliditätsgrade und konnte damit die Verfügung vom 17. Januar 2014 mit einer Leistungseinstellung per 1. August 2010 (nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV) unter Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde schützen.
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2.2. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den von der IV-Stelle anerkannten befristeten Rentenanspruch ab 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 zu Recht bestätigt, die Gewährung darüber hinausgehender Leistungen aber abgelehnt hat. Dabei bemängelt der Beschwerdeführer die diesem Entscheid zugrunde liegende Beweiswürdigung und macht namentlich geltend, der massgebliche Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, da der IV-Stelle einzelne entscheidwesentliche medizinische Dokumente nicht zur Verfügung standen oder sie es unterlassen habe, solche dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten.
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2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, weil der IV-Stelle einzelne (insgesamt vier) ärztliche Berichte nicht vorgelegen hätten und diese dem RAD nie zur Stellungnahme unterbreitet worden seien, ist zunächst festzuhalten, dass zwei dieser Berichte, nämlich die Stellungnahme der neu beigezogenen Hausärztin Frau Dr. med. B.________ vom 4. Februar 2014 und ein Operationsbericht des Dr. med. C.________ vom 13. März 2015, erst nach Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2014 erstellt worden sind und der IV-Stelle schon deshalb gar nicht hatten bekannt sein können. Zu dem vom Beschwerdeführer erst im kantonalen Rechtsmittelverfahren eingereichten hausärztlichen Bericht vom 4. Februar 2014 hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geäussert. Zumindest insoweit kann von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein. Der Operationsbericht des Dr. med. C.________ vom 13. März 2015 schliesslich bezieht sich auf die gesundheitliche Entwicklung nach Erlass der Rentenverfügung vom 17. Januar 2014, welcher den Zeitraum der sachverhaltlichen Überprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren abgrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweis), weshalb er unbeachtet bleiben muss und der Umstand, dass er weder im Administrativ- noch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren Berücksichtigung gefunden hat, nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen lässt. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sollte er daraus eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ableiten wollen, sich mit einer Neuanmeldung wiederum an die IV-Stelle zu wenden.
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2.2.2. Bei den beiden andern vom Beschwerdeführer genannten Dokumenten, welche der IV-Stelle nicht bekannt gewesen und deshalb dem RAD nicht vorgelegt worden sein sollen, handelt es sich um einen Sprechstundenbericht vom 13. November 2013 und einen Operationsbericht vom 9. Dezember 2013, beide erstellt von Prof. Dr. med. D.________. Diese beiden Berichte sind der Vorinstanz zusammen mit der erhobenen Beschwerde ebenfalls eingereicht worden, sodass zumindest diese insoweit nicht - wie behauptet - von einem unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Zutreffen mag zwar, dass sich der besagte Sprechstundenbericht vom 13. November 2013 wie auch der genannte Operationsbericht vom 9. Dezember 2013 tatsächlich in den Akten der IV-Stelle nicht finden lassen, doch hatte diese aufgrund eines Feedback-Berichtes des Dr. med. D.________ vom 22. Dezember 2013, welchen ihr der heutige Beschwerdeführer am 11. Januar 2014 hatte zukommen lassen, immerhin Kenntnis von der vor Bundesgericht angesprochenen Facettengelenksinfiltration L5/S1 vom 9. Dezember 2013, sodass auch diesbezüglich nicht von unvollständiger Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden kann. Allein davon, dass diese medizinische Vorkehr dem RAD nicht zur Beurteilung und einer Stellungnahme unterbreitet worden ist, musste sich die Vorinstanz von einer Prüfung derselben nicht abhalten lassen, sind fachärztliche Berichte doch generell nicht zwingend dem RAD vorzulegen, wenn deren fehlende Relevanz evident ist (vgl. Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3, wo dies in E. 3.3.3 [in fine] sogar für Berichte festgestellt wird, deren Relevanz sich nicht ohne Weiteres verneinen lässt). Offenbar massen weder Verwaltung noch Vorinstanz diesem medizinischen Vorgehen entscheidrelevante Bedeutung für die Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers bei, weshalb es sowohl in der Rentenverfügung vom 17. Januar 2014 wie auch - mit Ausnahme des Operationsberichtes vom 9. Dezember 2013 - im angefochtenen kantonalen Entscheid unerwähnt geblieben ist.
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2.3. Als Ergebnis der - zur Sachverhaltsfeststellung zählenden - vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist die hier zur Diskussion stehende Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts einer letztinstanzlichen Überprüfung durch das Bundesgericht nur in beschränktem Rahmen - nämlich auf offensichtlich unrichtige oder rechtswidrig erhobene Beweisgrundlage hin - möglich (E. 1.1 hievor). Soweit die Argumentation in der Beschwerdeschrift auf eine Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinausläuft, ist eine solche dem Bundesgericht demnach grundsätzlich verwehrt. Der Beschwerdeführer kann nicht erwarten, dass das Bundesgericht eine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz vornimmt. Dass der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts aber ein im vorstehend erwähnten Sinne qualifizierter Mangel anhaften würde, geht aus sämtlichen Einwendungen in der Beschwerdeschrift nicht hervor. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb der zum massgeblichen Zeitpunkt 55-jährige Beschwerdeführer bei leidensadaptierter Tätigkeit - wie in seiner Rechtsschrift behauptet - nicht hätte arbeiten können.
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3. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, welche - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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