BGer 8C_806/2015 | |||
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BGer 8C_806/2015 vom 13.11.2015 | |
8C_806/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 13. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Präsidialverfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2015, mit der das Verfahren betreffend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2015 abgeschrieben wurde, nachdem die IV-Stelle die dort angefochtene Verfügung aufgehoben und gleichzeitig eine neue beschwerdefähige Verfügung in Aussicht gestellt habe,
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in die gegen die Präsidialverfügung gerichtete Beschwerde der A.________ vom 30. Oktober 2015 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die vorliegende Beschwerde vom 30. Oktober 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Versicherte darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen die angefochtene Präsidialverfügung vom 30. September 2015 erhebt, in denen sie sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
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dass deshalb die Eingabe keine hinreichende Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt, so dass auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob nicht gemäss Art. 39bis Abs. 2 VRP/SG durch einfache Erklärung ein (weiterzugsfähiger) Entscheid des kantonalen Gerichts hätte verlangt werden müssen, weshalb auf die direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde auch zufolge fehlender Erschöpfung des innerkantonalen Instanzenzuges bzw. mangels Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 ff. BGG) nicht eingetreten werden könnte,
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dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen ist, dass gemäss angefochtener Präsidialverfügung die IV-Stelle eine neue beschwerdefähige Verfügung in Aussicht gestellt hat,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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