BGer 8C_807/2015 | |||
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BGer 8C_807/2015 vom 13.11.2015 | |
8C_807/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 13. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ vom 30. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2015, mit dem auf das Rechtsmittel der Versicherten gegen die Sistierungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2015 betreffend Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung nicht eingetreten wurde,
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in Erwägung, | |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die vorliegende Beschwerde vom 30. Oktober 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Versicherte darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 1. Oktober 2015 erhebt, in denen sie sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
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dass deshalb die Eingabe keine hinreichende Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt, so dass auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung (sc. der vorliegenden Streitsache) in einer öffentlichen Beratung bzw. Gerichtsverhandlung nichts ändert, weil eine - grundsätzlich im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess durchzuführende - öffentliche Verhandlung (im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag bzw das Vorliegen keiner offensichtlich unzulässigen Beschwerde voraussetzt (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f., 122 V 47 E. 3a S. 54 f.), was hier nicht gegeben ist,
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dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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