BGer 8F_16/2015 | |||
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BGer 8F_16/2015 vom 13.11.2015 | |
{T 0/2}
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8F_16/2015
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Urteil vom 13. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kanton Bern,
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handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 12, 3011 Bern,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Einreihung),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des
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Schweizerischen Bundesgerichts 8C_5/2012
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vom 16. April 2013.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ arbeitete seit 2001 beim Amt B.________ des Kantons Bern. Das Personalamt und die Finanzdirektion des Kantons Bern wiesen ein von ihm gestelltes Gesuch um Einreihung in eine höhere Gehaltsklasse ab. Mit Urteil 8C_5/2012 vom 16. April 2013 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen den die kantonale Verwaltung bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. November 2011 ab. Einem ersten gegen dieses Urteil gerichteten Revisionsgesuch gab das Bundesgericht mit Urteil 8F_1/2014 vom 30. Juni 2014 nicht statt.
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B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 ersucht A.________ erneut um Revision des Urteils 8C_5/2012 vom 16. April 2013 und beantragt, er sei unter Aufhebung der Entscheide der kantonalen Behörden per 1. Oktober 2004, eventuell per 1. Januar 2010, in die Lohnklasse 23 einzureihen.
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Erwägungen: | |
1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. Basel 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1).
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2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
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3. Der Gesuchsteller beruft sich unter Hinweis auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Juli 2015 auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Da dieser Entscheid nach dem bundesgerichtlichen Urteil ergangen ist, kommt er als Revisionsgrund nur dann in Frage, wenn sich aus ihm eine prozessual neue erhebliche Tatsache, die der Gesuchsteller erst durch diesen Entscheid erfahren hat, ergeben würde. Im genannten Entscheid hat die bernische Steuerrekurskommission erwogen, der damalige Rekurrent (und heutige Gesuchsteller) hätte als "ehemaliger und langjähriger Mitarbeiter des Amtes B.________ in Kaderfunktion" die vom Amt B.________ vorgenommene Tarifänderung in der Veranlagung 2010 anhand der neuen Tarifbezeichnung erkennen können. Entgegen seinen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Rekurskommission damit eine personalrechtlich relevante Qualifikation des Gesuchsteller vornahm; die Erwägung ist offensichtlich vielmehr als Hinweis auf das von keiner Seite bestrittene grosse Fachwissen des Gesuchstellers zu verstehen. Auch in Kenntnis des neuen Entscheides der Rekurskommission erscheint die Erwägung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in seinem Entscheid vom 25. November 2011, die Verhältnisse an der ehemaligen Arbeitsstelle des Gesuchstellers liessen sich aus den Akten hinreichend erschliessen, nicht als bundesrechtswidrig. Zudem beruhte der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2011 primär auf der Erwägung, die Anforderungen und Belastungen des Gesuchstellers hätten in der Zeit zwischen 2001 und 2010 nicht wesentlich zugenommen. Zu diesem zeitlichen Aspekt der Einreihung seiner ehemaligen Stelle äussert sich der Gesuchsteller in seinem heutigen Gesuch nicht. Der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern vom 17. Juli 2015 stellt demnach keinen Grund dar, das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts 8C_5/2012 vom 16. April 2013 zu ändern; das Revisionsgesuch ist dementsprechend abzuweisen.
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4. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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