BGer 9C_656/2015 | |||
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BGer 9C_656/2015 vom 13.11.2015 | |
{T 0/2}
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9C_656/2015
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Urteil vom 13. November 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Juli 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 5. November 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau A.________ ab 1. September 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten zu. Als Ergebnis des im November 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2015 die Rente auf Ende Februar 2014 auf.
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B. Die Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 22. Juli 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 22. Juli 2015 sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente zu schützen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente durch die Beschwerdegegnerin auf Ende Februar 2014 (Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
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2. Die Vorinstanz hat festgestellt, aufgrund der Akten habe sich der psychische Gesundheitszustand seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. November 2007 massgeblich verbessert; aus psychiatrischer Sicht könne nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sowie im Haushalt ausgegangen werden. Eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht habe die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint. Schliesslich seien die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung (vgl. statt vieler Urteil 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1) nicht gegeben.
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3. Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich, das Administrativgutachten von Frau med. pract. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. November 2014, auf welches die Vorinstanz abgestellt hat, sei nicht schlüssig, da es sich dabei entgegen den Vorgaben im Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 9. April 2014 um eine reine Aktenbeurteilung handle; zudem übergehe die Expertise ohne nähere Abklärungen den sich verschlimmernden Komplex "Sozialphobie".
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4. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Oktober 2014 während rund dreieinhalb Stunden von Frau med. pract. B.________ abgeklärt. Sie bringt nichts vor, was darauf schliessen lassen könnte, die Untersuchung sei nicht lege artis durchgeführt worden, sondern gleichsam nur pro forma erfolgt. Von einer blossen "Aktenbegutachtung" kann somit nicht gesprochen werden. Es kommt dazu, dass die psychiatrische Administrativgutachterin auch die Beiständin der Beschwerdeführerin in deren Beisein befragte. Es wird nicht geltend gemacht, dass noch dargelegt, inwiefern deren Angaben unrichtig gewesen oder unzutreffend gewürdigt worden sein sollen. Sodann hat sich die Expertin auch mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters, der im Hinblick auf die Begutachtung einen Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2014 erstellt hatte, auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie nicht zu überzeugen vermag. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). In diesem Zusammenhang bestreitet sie die Feststellung des kantonalen Versicherungsgerichts nicht, bereits Dr. med. C.________ habe in seinem Gutachten vom 20. Juni 2012 eine psychiatrische Diagnose verneint und sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
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Zusammenfassend kann der Vorinstanz weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200), indem sie auf weitere Abklärungen verzichtete (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69), noch eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362) vorgeworfen werden. Weiter ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten. Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. November 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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