BGer 9C_729/2015 | |||
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BGer 9C_729/2015 vom 13.11.2015 | |
{T 0/2}
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9C_729/2015
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Urteil vom 13. November 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 1. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 2015,
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in Erwägung, | |
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, welches sich namentlich zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern habe, und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdeführerin zurückweist, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 139 V 99 E. 1.3 S. 101; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 2),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG),
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dass die Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, praxisgemäss keine erhebliche Ersparnis an Zeit- bzw. Kostenaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG mit sich bringt und es für ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht genügt, in allgemeiner Weise die Aspekte der Verfahrensbeschleunigung heranzuziehen (erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 4.2),
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dass ein zusätzlicher Abklärungsaufwand - sowie gegebenenfalls das Risiko, dass das neu eingeholte Administrativgutachten letztlich wiederum als ungenügende Beweisgrundlage angesehen wird - nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt (erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 5.2),
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dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert darzulegen vermag, weshalb ein Grund für die Bejahung einer Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkt gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide gerichteter Beschwerden im Sinne von BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104 bestehen soll,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. November 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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