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Informationen zum Dokument  BGer 4A_501/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_501/2015 vom 16.11.2015
 
{T 0/2}
 
4A_501/2015
 
 
Urteil vom 16. November 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ Finanz AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aberkennungsklage,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. August 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl vom 26. September 2013 eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für eine Darlehensforderung von Fr. 652'000.-- nebst Zins einleitete;
 
dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern der Beschwerdegegnerin am 4. März 2014 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 642'000.-- nebst Zins zu 7 % seit 1. Dezember 2011 erteilte, wobei der Rechtsöffnungsentscheid zunächst in unbegründeter Form erging und alsdann auf Verlangen der Beschwerdeführerin begründet wurde;
 
dass das Bezirksgericht Affoltern mit Urteil vom 19. Mai 2015 auf eine am 30. Juni 2014 erhobene Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Klagefrist nach Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht eintrat und die Klage gleichzeitig gestützt auf eine Alternativbegründung, in der es die Klage materiell prüfte, abwies, soweit darauf einzutreten sei;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. August 2015 eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abwies, soweit es darauf eintrat, und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigte;
 
dass das Obergericht dabei ausser der bezirksgerichtlichen Beurteilung hinsichtlich der verspäteten Erhebung der Aberkennungsklage auch die Alternativbegründung, mit der das Bezirksgericht die Klage in der Sache abgewiesen hatte, unter teilweisem Verweis auf die erstinstanzliche Alternativbegründung prüfte, obwohl die Beschwerdeführerin sich mit der Alternativbegründung in ihrer Berufungsschrift nicht auseinandergesetzt habe, und dass es beide Begründungen bestätigte;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. September 2015 beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 13. August 2015 sei aufzuheben und die Sache zur einlässlichen Beurteilung der Aberkennungsklage an das Bezirksgericht Affoltern zurückzuweisen;
 
dass die Beschwerdegegnerin verlangt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, der Beschwerdeführer darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735);
 
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerdebegründung darauf beschränkt, die vorinstanzliche Entscheidbegründung über die verspätete Einreichung der Aberkennungsklage anzufechten, indessen nicht auf die den angefochtenen Entscheid selbständig tragende Alternativbegründung eingeht, mit der die Vorinstanz die materielle Abweisung der negativen Feststellungsklage, soweit auf diese einzutreten war, bestätigte;
 
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. November 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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