BGer 5D_153/2015 | |||
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BGer 5D_153/2015 vom 16.11.2015 | |
{T 0/2}
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5D_153/2015
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Urteil vom 16. November 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Neuenburg und Gemeinde U.________,
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vertreten durch Office du contentieux général,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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vom 17. August 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Auf Ersuchen des Kantons Neuenburg und der Gemeinde U.________ erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich am 2. Juni 2015 in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 10 definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 15'211.75 nebst Zins zu 4.5 % seit 1. September 2009 sowie für Fr. 2'592.--. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde am 17. August 2015 abwies.
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B. Gegen dieses obergerichtliche Urteil gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. September 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu verweigern.
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Es wurden die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert erreicht den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht zulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
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1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
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2. Wie aus dem Entscheid der Erstinstanz hervorgeht, ist die Rechtsöffnung gestützt auf eine korrigierte definitive Veranlagungsverfügung des Steueramtes des Kantons Neuenburg vom 6. Dezember 2007 erteilt worden, mit welcher die Beschwerdeführerin für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 veranlagt und die ursprüngliche Veranlagungsverfügung vom 13. November 2003 ersetzt worden war.
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Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, in der Beschwerdebegründung ihren bereits vor der Erstinstanz vertretenen Standpunkt zu wiederholen. Weder habe sie ausgeführt, weshalb die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine (allenfalls) unzulässige Doppelbesteuerung nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden könne, unzutreffend sein soll noch habe sie sich mit der Erwägung auseinandergesetzt, dass die Gläubiger - nämlich die das Rechtsöffnungsgesuch stellenden Gemeinwesen (Beschwerdegegner) und der Kanton und die Stadt Zürich - verschieden seien, weshalb durch Leistung von Staats- und Gemeindesteuern an Letztere nicht die Schuld an Erstere getilgt werden könne. Damit habe sie ihrer Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht genügt. Sodann stelle das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Urteil des Tribunal fiscal des Kantons Neuenburg vom 13. März 2009 entgegen ihrer Behauptung nicht das Steuerdomizil für die Jahre 2001 und 2002 fest, sondern befasse sich mit den Steuerperioden 2003 bis 2007. Die Beschwerdeführerin habe daher ihre Behauptung der fehlenden Steuerhoheit der um Rechtsöffnung ersuchenden Gemeinwesen für die Jahre 2001 und 2002 nicht zu belegen vermocht.
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3. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auch vor Bundesgericht gegen die Rechtsöffnung vorbringt, dass sie im Jahr 2002 bereits im Kanton Zürich ihre Steuern bezahlt habe, lässt sie ausser Acht, dass die Vorinstanz auf den bereits vor der Erstinstanz erhobenen Einwand der Doppelbesteuerung mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingegangen ist und diesen Punkt mithin materiell nicht überprüft hat. Die Beschwerdeführerin hätte vor Bundesgericht darlegen müssen, dass die Vorinstanz Verfassungsrecht verletzt hat, indem sie etwa allzu hohe Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt hätte. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin aber nicht, weshalb es insoweit vor Bundesgericht an einer sachbezogenen Rüge - und erst recht an einer rechtsgenüglich begründeten Verfassungsrüge - fehlt (vgl. E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch das Steueramt des Kantons Neuenburg rügt, zeigt sie nicht ansatzweise auf, weshalb die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs derart schwerwiegend sei, dass sie ausnahmsweise zur Nichtigkeit der als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügung führe (vgl. dazu BGE 135 V 134 E. 3.2 S. 138; BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364 mit Hinweisen; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 128 zu Art. 80 SchKG). Die Frage der Rechtmässigkeit von diversen - von der Beschwerdeführerin einzeln aufgezählten - Steuerabrechnungen bildete sodann nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils vom 17. August 2015 und kann daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Generell haben diese Vor-bringen mit dem Verfahren der definitiven Rechtsöffnung und dem hier in Frage stehenden definitiven Rechtsöffnungstitel nichts zu tun. Als Rechtsöffnungstitel ist einzig die Veranlagungsverfügung vom 6. Dezember 2007 massgebend, wobei sich das Rechtsöffnungsgericht nicht mit deren materieller Richtigkeit zu befassen hat. Zuletzt scheitert die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung betreffend den Verfahrensgegenstand des Urteils des Tribunal fiscal des Kantons Neuenburg vom 13. März 2009 schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht erkennen lässt, was sie zu ihren Gunsten daraus ableiten will, zumal sie mit ihren Vorbringen die Steuerhoheit der Beschwerdegegner für das Jahr 2002 explizit anerkennt. Auf die Beschwerde kann demnach mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.
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4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. November 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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