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Informationen zum Dokument  BGer 8C_519/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_519/2015 vom 16.11.2015
 
{T 0/2}
 
8C_519/2015
 
 
Urteil vom 16. November 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1973 geborene A.________, gelernte Augenoptikerin, meldete sich am 22. April 2002 erstmals unter Hinweis auf eine hereditäre spastische Parese mit Lähmungserscheinungen und Ausfällen der unteren Extremitäten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 einen Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 übernahm sie die Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls und mit einer weiteren Verfügung vom 12. Dezember 2005 die Kosten für eine Umschulung (Bürofachdiplom BZZ). Nach Abschluss der Ausbildung war A.________ vom 18. Oktober 2006 bis Ende Juni 2007 und vom 1. September bis 30. November 2007 an zwei verschiedenen Stellen im Bereich Sekretariat/Empfang tätig. Am 16. November 2007 erlitt sie einen Verkehrsunfall. Seit Januar 2008 arbeitet A.________ in einem Pensum von 60 % als Telefonistin und Rezeptionistin bei der B.________ AG.
1
A.b. Ende September 2007 hatte sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 37 %. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2010 ab. In Gutheissung einer dagegen eingereichten Beschwerde stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 24. November 2010 fest, die Versicherte habe bei einem Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
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A.c. Am 19. August 2010 hatte A.________ der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mitgeteilt. Nach weiteren Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, namentlich einer Arbeitsplatzbesichtigung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Arbeitsmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie die zuständige Eingliederungsberaterin der IV-Stelle (Bericht vom 19. Januar 2012), und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2013 ab.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids eine Rente auf der Basis von mindestens 70 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual wird der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gestellt.
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Mit Verfügung vom 25. August 2015 setzte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter der Versicherten wegen übermässiger Weitschweifigkeit der Rechtsschrift eine Frist zur Behebung eines Mangels gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG an, woraufhin eine leicht gekürzte Beschwerde eingereicht wurde.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
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2. Von der Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels ist abzusehen, da die IV-Stelle mit Eingabe vom 28. September 2015 keine einlässliche Stellungnahme einreichte, sondern unter blossem Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragte, so dass weder prozessual zulässige, für den Verfahrensausgang wesentliche neue Aspekte, zu denen die Versicherte vor der Entscheidfällung angehört werden müsste, vorliegen, noch ein zweiter Schriftenwechsel dazu dient, Anträge und Rügen vorzubringen, die bereits in der Beschwerde selbst hätten gestellt oder vorgebracht werden können und müssen (Art. 102 BGG; vgl. Urteil 8C_167/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis). Im Übrigen wäre es der Versicherten freigestellt gewesen, im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die Eingabe der IV-Stelle vom 28. September 2015 zu reagieren, worauf sie jedoch verzichtete.
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3. Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist, ob die Vorinstanz durch die Verneinung einer revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente Bundesrecht verletzt hat.
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3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 133 V 108; 130 V 343; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2. Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt - wie das kantonale Gericht ausgeführt hat - jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E. 2.1, 9C_899/2009). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die arbeitsmedizinische Abklärung vom 17./19. Januar 2012, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 2008 eine dem Krankheitsbild der hereditären spastischen Parese entsprechende schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Die von der Versicherten bei der B.________ AG ausgeübte Tätigkeit - so die Vorinstanz - sei optimal angepasst und der Beschwerdeführerin noch zu 50 % zumutbar.
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4.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
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4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf. Mit dem kantonalen Gericht kann auf den Bericht über die arbeitsmedizinische Abklärung vom 19. Januar 2012 abgestellt werden, gegen welche die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhebt. Eine höhere, seit dem Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % attestiert denn auch nur der Hausarzt Dr. med. D.________, im Bericht vom 25. März 2011, ohne dies jedoch näher zu begründen und insbesondere ohne auf eine angepasste Tätigkeit einzugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sodann nicht auf das Gutachten des Universitätsklinikums Erlangen vom 15. Mai 2013 abgestellt, sondern lediglich dargelegt, dass diesem keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entnommen werden können. Die beschwerdeweise über mehrere Seiten vorgebrachten Einwendungen gegen dieses Gutachten sind vorliegend daher nicht relevant. Schliesslich substanziert die Beschwerdeführerin in keiner Weise, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit sein soll. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist mithin nicht bundesrechtswidrig. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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5. Streitig und zu prüfen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
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5.1. Die IV-Stelle hat ihrer Verfügung vom 17. Mai 2013 die vom Bundesgericht im Urteil vom 24. November 2010 (9C_757/2010) verwendeten Vergleichseinkommen zu Grunde gelegt. So hat sie das Valideneinkommen mit Fr. 70'426.70 (entsprechend dem Jahr 2008) beziffert. Als Invalideneinkommen hat die IV-Stelle den vom Bundesgericht beigezogenen, auf eine betriebsübliche Arbeitszeit angepassten, für ein Pensum von 60 % berechneten und um einen Leidensabzug von 10 % gekürzten Tabellenlohn 2008 für Frauen im privaten Sektor, Anforderungsniveau 3, von Fr. 34'336.20 auf ein der Verschlechterung des Gesundheitszustandes angepasstes Pensum von 50 % umgerechnet, was ein Invalideneinkommen von Fr. 28'613.50 und in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 59,37 % ergab. Das kantonale Gericht hat dieses Vorgehen bestätigt und dargelegt, die IV-Stelle sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Invalideneinkommen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitsfähigkeit von 60 % auf 50 % verändert habe. Durch die Aufrechnung sämtlicher Faktoren auf den Verfügungszeitpunkt - so die Vorinstanz - ändere sich nichts am prozentualen Verhältnis und die Erhöhung des Soziallohnanteils sei in der Berechnung berücksichtigt worden.
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5.2. Das Invalideneinkommen wird nicht bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe das Valideneinkommen zu tief bemessen und damit Bundesrecht verletzt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht über das Valideneinkommen im Urteil vom 24. November 2010 entschieden und dieses für das Jahr 2008 auf Fr. 70'426.70 festgesetzt hat. Darauf haben die IV-Stelle und das kantonale Gericht zu Recht abgestellt.
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5.3. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, wonach bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 59 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Beim angefochtenen Entscheid hat es somit sein Bewenden.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. November 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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