BGer 6B_1048/2015 | |||
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BGer 6B_1048/2015 vom 17.11.2015 | |
{T 0/2}
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6B_1048/2015
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Urteil vom 17. November 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfacher Amtsmissbrauch,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Juni 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 16. Juni 2015 zwei Polizisten unter anderem wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs zu Geldstrafen. Auf die Zivilansprüche des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.
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2. Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf Fristverlängerung gemäss Art. 43 lit. b BGG. Zur Begründung bringt er eine Computerpanne vor.
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Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Art. 43 lit. b BGG betrifft nicht den vorliegenden Fall, sondern aussergewöhnlich umfangreiche oder besonders schwierige Beschwerdesachen. Gestützt auf eine Computerpanne könnte im Übrigen auch keine Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG verlangt werden, denn durch die Panne wird der Betroffene nicht unverschuldeterweise abgehalten, fristgerecht zu handeln. Er muss sich in einem solchen Fall ohne Computer behelfen. Dies kann jedermann zugemutet werden.
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Das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist ist abzuweisen.
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3. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Sendungsverfolgung der Post erhielt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 4. September 2015. Die Frist lief folglich am Montag, den 5. Oktober 2015, ab. Die Beschwerdeergänzung vom 28. Oktober 2015 ist verspätet und kann nicht berücksichtigt werden.
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4. In seiner Eingabe vom 5. Oktober 2015 macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, ihm sei bis heute eine vollumfängliche Akteneinsicht verweigert worden (Ziff. 1). Dies trifft nicht zu. Nach seiner eigenen Darstellung wurde ihm Akteneinsicht in Zürcher Akten angeboten. Dass er diese aus terminlichen Gründen nicht wahrnahm, ist nicht den Behörden des Kantons Zürich anzulasten. In Bezug auf die Akten des Kantons Schwyz wurde er aufgefordert, die Einsicht in diesem Kanton zu beantragen. Offenbar hat er auch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Dass er noch andere Akten hätte einsehen wollen, macht er nicht geltend. Unter den gegebenen Umständen ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, inwieweit die kantonalen Behörden seinen Anspruch auf Akteneinsicht verweigert hätten.
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Zum anderen rügt der Beschwerdeführer, das Protokoll sei lückenhaft und teils falsch von Mundart ins Hochdeutsche übersetzt (Ziff. 2). Um welche Protokollstellen es ihm geht, sagt er nicht. Folglich genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
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Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Beilage zu act. 7) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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