BGer 8C_183/2015 | |||
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BGer 8C_183/2015 vom 17.11.2015 | |
8C_183/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 17. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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SWICA Krankenversicherung AG,
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Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin,
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IV-Stelle Basel-Stadt,
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Lange Gasse 7, 4052 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Drittauszahlung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1969 geborene A.________ war über seinen Arbeitgeber bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) kollektiv taggeldversichert. Ab dem 8. Oktober 2008 richtete ihm die SWICA zufolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2008. Mit Wirkung ab 1. November 2008 trat A.________ in die Einzel-Taggeldversicherung Salaria VVG der SWICA Gesundheitsorganisation über, welche ihm weiterhin Taggelder ausrichtete.
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A.b. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt verpflichtete die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. Januar 2014, A.________ mit Wirkung ab November 2009 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. November 2009 eine halbe Rente samt zwei Kinderrenten zu. Unter Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen machte die SWICA mit Verrechnungsantrag vom 15. April 2014 in der Zeit vom 1. November 2009 bis 9. August 2010 ausgerichtete Vorschussleistungen in Höhe von Fr. 18'469.15 geltend. Die IV-Stelle hielt am 8. Mai 2014 fest, mangels unterschriftlicher Zustimmung der leistungsansprechenden Person oder eines direkten Rückforderungsanspruchs gegenüber Leistungen der Invalidenversicherung habe die SWICA keinen Anspruch auf Verrechnung ihrer Taggeldleistungen mit Rentennachzahlungen. Sie überwies daher den Betrag an den Versicherten.
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B. Die SWICA reichte dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Verrechnung der Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 18'469.15 zuzulassen. Das kantonale Gericht lud A.________ zum Prozess bei. Mit Entscheid vom 21. Januar 2015 hiess es die Beschwerde gut, bejahte das vertragliche Rückforderungsrecht der SWICA gegenüber der IV-Stelle für das von ihr erbrachte Krankentaggeld und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2014 zu bestätigen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. SWICA und kantonales Gericht verzichten auf eine begründete Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ hat am 7. Mai 2015 nochmals Stellung genommen.
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Erwägungen: | |
1. Der vorinstanzliche Entscheid stellt ein vertragliches Rückforderungsrecht der SWICA fest, welches dieser Anspruch auf Verrechnung und direkte Auszahlung der dem Versicherten zugesprochenen IV-Rente und der beiden Kinderrenten bis zur Höhe der für denselben Zeitraum erbrachten Taggelder zugesteht, und weist die Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung in diesem Sinne zurück. Dabei handelt es sich, formell, um einen Rückweisungsentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist. Da indessen die Rückweisung lediglich noch der Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten dient, wobei der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, liegt in Wirklichkeit ein Endentscheid nach Art. 90 BGG vor.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2014 eine Nachzahlung zugesprochen und einen Verrechnungsanspruch der SWICA verneint. Nur die SWICA hat Beschwerde erhoben mit dem Antrag, ihr sei ein Verrechnungsbetrag von Fr. 18'469.15 zuzusprechen. Der Versicherte hat selber nicht Beschwerde erhoben, ist aber von der Vorinstanz beigeladen worden. Er hat in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 die von der SWICA geltend gemachte Drittauszahlung bestritten mit der Begründung, diese könne sich nicht auf ein normatives Rückforderungsrecht stützen.
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2.2. Anfechtungsgegenstand ist eine Verfügung, womit dem Versicherten als Adressaten eine Rente zugesprochen und eine Nachzahlung von Rentenbetreffnissen festgestellt wird. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen ihres Entscheids eine direkte Überweisung (Drittauszahlung) eines Teils der dem Versicherten zustehenden Rentennachzahlung zwecks Verrechnung mit diesem zu viel ausgerichteten und deshalb zurückgeforderten Taggeldern der Einzel-Krankentaggeldversicherung Salaria VVG bejaht. Damit hat sie den Nachzahlungsbetrag gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2014 zu Ungunsten des Versicherten und zu Gunsten der SWICA korrigiert. Soweit es um die Drittauszahlung von Rentennachzahlungen der IV-Stelle geht, ist der Versicherte in dieser Konstellation Drittbeschwerdeführer contra Adressat. Dabei ist er nicht bloss Beigeladener, sondern Gegenpartei, da sein Rentenanspruch Streitgegenstand ist (vgl. Urteile 8C_42/2012 vom 4. Oktober 2012; 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 E. 1.2; 9C_300/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.1; 9C_806/2007 vom 20. Oktober 2008 E. 4). Dass die Vorinstanz ihn bloss als Beigeladenen bezeichnet hat, schadet nicht, da er vor der Vorinstanz wie eine Partei seine Rechte wahren konnte. Das Bundesgericht ist bisher ohne weiteres auf Beschwerden von Versicherten eingetreten, welche die Zulässigkeit der Verrechnung und Auszahlung von Rentennachzahlungen an bevorschussende Dritte zum Gegenstand haben (Urteile 9C_96/2011 vom 31. März 2011; I 632/03 vom 9. Dezember 2005).
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3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das Sozialversicherungsgericht - von Amtes wegen - entscheidwesentliche Unterlagen eingeholt habe, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern. Bei den von der Vorinstanz eingeholten Akten handelt es sich um die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG 2006, die AVB für die Einzeltaggeldversicherung Salaria VVG 2009, den Versicherungsantrag und die persönliche Offerte für die Taggeldversicherung Salaria VVG 2008, die Policen über die Einzeltaggeldversicherung (Taggeld CHF 140.-) und die Einzeltaggeldversicherung (Taggeld CHF 35.-) sowie den Auszug aus der Leistungshistory über bezahlte Krankentaggelder. Gestützt auf die neu aufgelegten Zusatzbedingungen der Taggeldversicherung Salaria nach VVG stellte die Vorinstanz ein Rückforderungsrecht der SWICA gegenüber der Invalidenversicherung fest. Dabei ging sie davon aus, dass die AVB 2005 und 2009 Bestandteil des Versicherungsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der SWICA geworden seien. Laut Beschwerdeführer hat sich die Vorinstanz auf AVB gestützt, die bisher von keiner Partei in das Verfahren eingebracht worden waren, von denen er keine Kenntnis gehabt habe und zu denen er nicht habe Stellung nehmen können. Überdies hätten die Zusatzbedingungen zur Taggeldversicherung Salaria VVG, auf welche sich die Vorinstanz stütze, nicht Bestandteil des geltenden Einzelversicherungsvertrages gebildet. Deshalb wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, vor Erlass des Entscheids den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den neu zu den Akten genommenen Unterlagen Stellung zu nehmen.
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4.2. Da der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als ein solcher formeller Natur gilt, ist er hier vorweg zu behandeln, weil seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 103; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268; je mit Hinweisen; Urteil 8C_488/2014 vom 18. August 2015 E. 3.1). Vorausgesetzt dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, weshalb die Parteien in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert werden müssen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 103; Urteil 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2).
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4.3. Das kantonale Gericht hat die SWICA am 12. Januar 2015 aufgefordert, ergänzende Unterlagen einzureichen. Diese wurden von der SWICA mit Eingabe vom 15. Januar 2015 übermittelt. Dabei befanden sich Dokumente, die bisher von keiner Partei ins Verfahren eingebracht worden waren. Dem Beschwerdeführer sowie der IV-Stelle wurden diese am 21. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Vom gleichen Tag datiert auch der vorinstanzliche Entscheid. Indem die Vorinstanz die von ihr beigezogenen Unterlagen dem Beschwerdeführer nicht vorgängig zur Kenntnis brachte, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wie vorhergehend ausgeführt, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht der Betroffenen, sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen, sowie das Recht, mit entsprechenden Äusserungen gehört zu werden (E. 4.2 hievor). Die AVB 2009 und die (nach wie vor nicht bei den Akten liegenden) AVB 2005 waren vorliegend entscheidrelevant. So stützte sich die Vorinstanz bei der Frage des Drittauszahlungsanspruchs der SWICA gegenüber der Invalidenversicherung massgeblich und einzig auf Art. 24 der Zusatzbedingungen der Taggeldversicherung Salaria nach VVG, Ausgabe 2005 und 2009, ab. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe bisher keine Möglichkeit gehabt, von dieser Klausel Kenntnis zu nehmen. Mangels Konsens habe diese überdies für den in Frage stehenden Einzelversicherungsvertrag keine Geltung. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass des angefochtenen Entscheids wäre daher angezeigt gewesen. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung kommt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. und E. 2.7 S. 199 mit Hinweisen).
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4.4. Die Gehörsrüge erweist sich demnach als begründet, was zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führt. Die Sache ist daher entsprechend dem Hauptantrag des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat den Parteien zu den von ihr eingeholten Unterlagen das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend neu zu entscheiden.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die SWICA als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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