BGer 5A_383/2015 | |||
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BGer 5A_383/2015 vom 18.11.2015 | |
{T 0/2}
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5A_383/2015
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Urteil vom 18. November 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ris,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 24. März 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die Eheleute A.A.________ (geb. 1952; Ehemann) und B.A.________ (geb. 1951; Ehefrau) sind die Eltern zweier mittlerweile erwachsener Kinder (C.A.________, geb. 1982 und D.A.________ geb. 1985). Nachdem sich die Eheleute in den güterrechtlichen Belangen und beim Vorsorgeausgleich geeinigt hatten, schied das Kreisgericht See-Gaster am 16. September 2013 die Ehe der Parteien und genehmigte die Teilvereinbarung. Ferner verpflichtete es den Ehemann, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Pensionsalter (voraussichtlich 1. Januar 2016) Fr. 7'975.-- pro Monat und ab ihrem Eintritt in das ordentliche Pensionsalter bis zum Eintritt des Ehemannes in das entsprechende Alter (voraussichtlich 1. September 2017) monatlich Fr. 2'375.-- zu bezahlen. Ab Eintritt des Ehemannes in das ordentliche Pensionsalter wurde sein Beitrag an den Unterhalt der Ehefrau auf Fr. 900.-- pro Monat festgesetzt. Ferner regelte das Gericht die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung.
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B. Auf Berufung beider Eheleute änderte das Kantonsgericht St. Gallen die erstinstanzliche Unterhaltsregelung und verpflichtete den Ehemann, an den Unterhalt der Ehefrau monatlich und im Voraus mit Fr. 6'400.-- ab Rechtskraft des Entscheides bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter, mit Fr. 2'500.-- ab ihrem Eintritt in das ordentliche Pensionsalter bis zum Eintritt des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter und mit Fr. 865.-- ab Eintritt des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter beizutragen. Im Weiteren regelte es den Ausgleich der Teuerung.
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C. Der Ehemann (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde vom 8. Mai 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages ab seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter aufzuheben. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Regelung des Kantonsgerichts betreffend Gerichtskosten und Parteientschädigung sei aufzuheben. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht seien im Umfang von 6/8 (Fr. 6'000.--) der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu entrichten. Eventuell sei die Sache mit Bezug auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch indessen bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen (zur Aufteilung des nachehelichen Unterhalts in Phasen entsprechend der absehbaren Entwicklung: Urteil 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014 E. 6.3.2). Unbefristet geschuldet ist der nacheheliche Unterhalt jedoch, soweit der eine Ehegatte für den ihm zustehenden Bedarf nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag; diesfalls ist der andere Ehegatte bei lebensprägender Ehe verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken (Urteil 5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 3-5, in: FamPra.ch, 2012 S. 186/188 ff.).
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2.2. Hat die Ehe, wie hier, bis zur Beendigung des Zusammenlebens (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600) mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen und erscheint deshalb das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutzwürdig, ist eine Lebensprägung zu vermuten, soweit sie im Einzelfall nicht widerlegt wird (Urteil 5A_275/2009 vom 25. November 2009 E. 2.1 und 2.2). Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 137 III 102 E. 4.2 S. 106; 135 III 158 E. 4.3 S. 160; 134 III 145 E. 4 S. 146; siehe zum Ganzen nunmehr das zur Publikation bestimmte Urteil 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3).
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3. Strittig ist vorliegend ausschliesslich der nacheheliche Unterhalt der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach Eintritt des Beschwerdeführers in das Rentenalter (voraussichtlich 1. September 2017). Das Kantonsgericht hat zur Begründung dieses Unterhaltsanspruchs erwogen, die erste Instanz sei davon ausgegangen, beide Ehegatten verfügten in etwa über die gleiche Altersvorsorge; sie habe dementsprechend für die Bestimmung des Unterhaltsbeitrages eine Ausgleichung über die Liegenschaftserträge vorgenommen. Wie indes die kantonsgerichtlichen Berechnungen zeigten, werde die BVG-Rente des Beschwerdeführers Fr. 3'300.-- und jene der Beschwerdegegnerin Fr. 1'570.-- pro Monat betragen. Diese Einkommensdifferenz von Fr. 1'730.-- gelte es auszugleichen. Der Unterhaltsbeitrag ab dem Zeitpunkt, da beide Parteien im AHV-Alter stehen, sei daher auf Fr. 865.-- pro Monat festzusetzen. Ein weiterer Ausgleich sei nicht gerechtfertigt, zumal eine lebenslängliche Rente die Ausnahme bilde und beide Parteien über beträchtliches Vermögen verfügten, das für die Bestreitung des Lebensunterhaltes anzuzehren sei.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe entgegen den Anforderungen von Art. 125 Abs. 1 ZGB nicht einmal ansatzweise den gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin nach Erreichen seines AHV-Alters ermittelt. Im Weiteren sei die Begründung in sich widersprüchlich und nicht haltbar. Zwar führe das Kantonsgericht wörtlich aus, eine lebenslängliche Rente bilde die Ausnahme; es begründe aber nicht, inwiefern vorliegend eine entsprechende Ausnahmesituation vorliege. Diese sei nicht bereits aufgrund unterschiedlicher BVG-Renten gegeben. Umso stossender sei der Entscheid, als das Kantonsgericht betone, der Beschwerdegegnerin stünden erhebliche Vermögenswerte zur Verfügung, die zur Bestreitung des Unterhalts im Rentenalter anzuzehren seien. Dem angefochtenen Entscheid sei aber nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdegegnerin ein Vermögensverzehr von Fr. 865.-- pro Monat (Höhe des zugesprochenen Unterhaltsbeitrags) nicht zuzumuten wäre. Dem angefochtenen Entscheid fehle eine bundesrechtskonforme Begründung.
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3.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid hat klar hervorzugehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Nach Art. 112 Abs. 3 BGG kann das Bundesgericht einen Entscheid, der den Anforderungen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Die verfahrensrechtlichen Folgen nach Art. 112 Abs. 3 BGG sind (im Gegensatz zu einem im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG mangelhaften Sachverhalt [Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266]) von Amtes wegen zu prüfen. Hiefür ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. ein Schriftenwechsel nicht erforderlich; die Rechtsstellung der Parteien ändert sich selbst im Falle einer Aufhebung nicht, weil diese, anders als eine Rückweisung nach Art. 107 Abs. 2 BGG, nicht mit bundesgerichtlichen Vorgaben verbunden sein kann (siehe dazu insbesondere Urteil 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 7.3.4).
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3.2. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides lässt sich nicht nachvollziehen, von welchen tatsächlichen Gegebenheiten die Vorinstanz ausgegangen ist, um einen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin nach Eintritt des Beschwerdeführers in das AHV-Alter in der Höhe von Fr. 865.-- zu begründen: Zum einen fehlt es an tatsächlichen Angaben zum gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin. Insbesondere sind an der einschlägigen Stelle keine vollständigen Angaben zum Einkommen der Parteien ab dem besagten Zeitpunkt und zu ihrer Lebenshaltung (Bedarf) zu entnehmen. Zum andern wird von einem Vermögen gesprochen, das die Beschwerdegegnerin zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts anzuzehren hat. Dabei fehlen aber Angaben zur Höhe des anrechenbaren Vermögens sowie über den Betrag, der monatlich von diesem Vermögen "anzuzehren" ist. An anderer Stelle wird eine Berücksichtigung des Vermögens der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen, weil dieses vom Beschwerdeführer nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sein soll. Ebensowenig wird erläutert, warum der Beschwerdeführer in der Lage sein soll, den gesprochenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Mangels der aufgezeigten (fehlenden) Angaben bzw. der widersprüchlichen Äusserungen lässt sich das Ergebnis (der Unterhaltsbeitrag von Fr. 865.--) zwar rechnerisch (Differenz der BVG-Renten = Fr. 1'730.-- : 2), nicht aber im Lichte der Voraussetzungen von Art. 125 ZGB nachvollziehen. Aufgrund des mangelhaft festgestellten Sachverhalts ist das Bundesgericht nicht in der Lage, zu prüfen, ob die Vorinstanz Art. 125 ZGB korrekt angewendet hat.
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3.3. Den bisherigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben, soweit er den ab Eintritt des Beschwerdeführers in das AHV-Alter geschuldeten Unterhaltsbeitrag sowie die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens betrifft. Die Sache ist zu neuem Entscheid in der Sache und zur Neuregelung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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4. Da der Ausgang des Verfahrens noch offen ist (vgl. Urteil 4A_119/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2), sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Im Rahmen der Rückweisung hat der Kanton St. Gallen indes den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 138 III 471 E. 7 S. 483; Urteil 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 8).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit er den ab Eintritt des Beschwerdeführers in das AHV-Alter geschuldeten Unterhaltsbeitrag sowie die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens betrifft. Die Sache wird zu neuem Entscheid in der Sache und zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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