BGer 6B_1190/2015 | |||
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BGer 6B_1190/2015 vom 18.11.2015 | |
{T 0/2}
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6B_1190/2015
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Urteil vom 18. November 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Auskunftsverweigerung gemäss kantonalem PolG,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 30. Oktober 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer fuhr am 5. Januar 2015 mit dem Zug von Scuol nach Klosters. Es kam zum Streit mit dem Zugführer, weil er seine Fahrkarte nicht vorweisen wollte und sich ungebührlich verhielt. Auch der in Klosters erschienen Polizei gegenüber und auf dem Polizeiposten weigerte er sich, seine Personalien bekannt zu geben.
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Die Staatsanwaltschaft Graubünden verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. Juni 2015 wegen Auskunftsverweigerung gemäss kantonalem Polizeigesetz zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
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Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte, wurde er zu einer Einvernahme auf den 13. August 2015 vorgeladen. Er erschien nicht.
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Am 28. August 2015 schrieb die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren infolge Rückzugs der Einsprache ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 30. Oktober 2015 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
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Der Beschwerdeführer schrieb in der Folge am 15. November 2015 einen Brief an die Schweizerischen Bundesbahnen. Eine Kopie sandte er dem Bundesgericht. Auf dem Couvert vermerkte er, "als Einsprache an das Bundesgericht zu Verfügung 30. Okt. 15 Kts Gericht GR".
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2. Da es um eine Strafsache geht, ist die "Einsprache" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
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3. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit den Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Kantonsgericht Graubünden befassen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen zur Sache sind unzulässig. Da die Eingabe die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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