BGer 6B_566/2015 | |||
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BGer 6B_566/2015 vom 18.11.2015 | |
{T 0/2}
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6B_566/2015
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Urteil vom 18. November 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, handelnd durch X.A.________ und X.B.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Leuenberger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Jugendstrafverfahren (Einstellung, Kostenfolge),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Nach den polizeilichen Ermittlungen fuhren am 10. März 2014 um 17.05 Uhr gleichzeitig X.________ (Jahrgang 2001) auf seinem Kickboard auf einem Trottoir und ein Personenwagen aus einer Tiefgarage auf dieses Trottoir. X.________ konnte nicht mehr anhalten, sprang vom Kickboard und zog sich dabei Prellungen und Schürfungen an beiden Beinen zu, die im Kinderspital behandelt werden mussten. Es entstand kein Sachschaden.
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B. Die Jugendanwaltschaft Winterthur erliess am 25. April 2014 eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 Strafprozessordnung (StPO), indem sie das Verfahren in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Jugendstrafprozessordnung (JStPO) i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. d Jugendstrafgesetz (JStG) und Art. 8 Abs. 4 StPO einstellte, da X.________ durch die unmittelbaren Unfallfolgen so schwer betroffen wurde, dass eine Bestrafung nicht angemessen war. Sie auferlegte X.________ die Verfahrenskosten, da er die Einleitung der Untersuchung durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe, und sprach ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zu.
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Die Jugendanwaltschaft verfügte:
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1. Die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird eingestellt.
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2. Die Verfahrenskosten werden X.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO).
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3. Die Verfahrenskosten (Gebühr) betragen Fr. 50.--.
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4. Die Eltern von X.________ haften für die Verfahrenskosten solidarisch (Art. 44 Abs. 3 JStPO).
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5. X.________ wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
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C. X.________ beantragte im Beschwerdeverfahren, es seien Ziff. 2 und 4 der Einstellungsverfügung aufzuheben, die Verfahrenskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verfügte am 23. April 2015:
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1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziff. 2 und 4 des Dispositivs der Einstellungsverfügung aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
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"2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen."
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[...]
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[4. entfällt]
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2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
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D. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Ziff. 3 des obergerichtlichen Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es seien keine Gerichtskosten zu erheben und der Kanton Zürich zu verpflichten, ihn für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
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Vorinstanz und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer ist durch seine Eltern als gesetzliche Vertretung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. b JStPO), gegen die letztinstanzliche obergerichtliche Entscheidung (Art. 80 Abs. 1 BGG) Beschwerde in Strafsachen betreffend die Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zu führen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, weil sie nicht den Aufwand ermittelt, sondern von einem Streitwert von Fr. 50.-- ausgehend Fr. 300.-- als gerechtfertigt annehme. Sie habe einen Aufwand von Fr. 1'240.-- zugrunde gelegt und das aktualisierte Kostenblatt im Betrage von Fr. 1'929.50 nicht berücksichtigt sowie willkürlich Barauslagen von Fr. 32.-- bzw. Fr. 54.50 nicht entschädigt. Die Vorinstanz sei von "rein wirtschaftlichen Interessen" ausgegangen. Im Vordergrund stehe die Verletzung der Unschuldsvermutung. Ferner hätte sie ihm angesichts der beabsichtigten Herabsetzung der Kostennote das rechtliche Gehör gewähren müssen.
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2.2. Die Vorinstanz prüft den bestrittenen Sachverhalt und kommt zum Ergebnis, der genaue Ablauf des Verkehrsunfalls bleibe unklar. Es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit unangemessen hoher Geschwindigkeit gefahren wäre. Es ergebe sich unter diesen Umständen kein klares Fehlverhalten, weshalb eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht gerechtfertigt sei.
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Sie nimmt ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse (Art. 428 Abs. 1 StPO).
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Sie geht sodann davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten sei (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verteidigung mache für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'240.-- geltend. Die Entschädigung richte sich indessen nach der Anwaltsgebührenverordnung, dessen § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 AnwGebV den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchten. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 50.-- (Verfahrenskosten betreffend Einstellung) sei die Entschädigung in Anwendung der genannten Bestimmungen und in Anwendung von § 2 Abs. 2 und unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 der Verordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.
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2.3. Art. 44 JStPO regelt die Verfahrenskosten. Sie werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde (Abs. 1). Im Übrigen gelten die Art. 422 - 428 StPO sinngemäss (Abs. 2). Damit kommen im Jugendstrafverfahren die allgemeinen Vorschriften der StPO über die Verfahrenskosten zur Anwendung. Nebst der Definition der Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) sind dies namentlich die Bestimmungen über die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person (Art. 426 StPO) sowie die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren (Art. 428 StPO). Damit sind bei einer Verurteilung in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Jugendlichen aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Urteil 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 4.1).
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Der Beschwerdeführer obsiegte im Rechtsmittelverfahren und hat entsprechend keine Kosten zu tragen. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Fehlt es an den Voraussetzungen für eine Auferlegung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person, hat sie deshalb grundsätzlich Anspruch auf Vergütung ihrer privaten Verteidigung ( NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1737).
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2.4. Die JStPO regelt die Frage einer allfälligen Parteientschädigung nicht. Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der StPO anwendbar. Der Umfang der Entschädigung bestimmt sich bundesrechtlich nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO: Wird das Strafverfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf "Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte".
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2.4.1. Die Strafbehörde hat die Entschädigungsansprüche von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. ferner BGE 141 I 70 E. 5.2). Die Behörde muss die beschuldigte Person vor ihrem Entscheid zur Frage der Entschädigung zumindest anhören und falls notwendig in Anwendung von Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Urteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz seine Kostennoten ein. Er bezifferte und belegte seine Ansprüche. Damit ist sein Gehörsrecht gewahrt.
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2.4.2. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Entschädigung auf Fr. 300.-- herabgesetzt, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, verkennt die Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil 6B_389/2013 vom 26. November 2013 E. 1 und übersieht, dass dort die Gehörsverletzung in der mangelnden Urteilsmotivation begründet liegt, was sich ebenso den angeführten Urteilen 6B_124/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.2 und BGE 134 I 83 E. 4.1 entnehmen lässt, wonach Art. 29 Abs. 2 BV die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil 6B_875/2013 vom 7. April 2014 E. 5. Die Vorinstanz begründet ihre Entscheidung (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt.
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2.4.3. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Schadenersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1329). Es handelt sich um eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird ( OBERHOLZER, a.a.O., N. 1737). Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt beim Ansprecher (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2).
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Mit "Aufwendungen" im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind Vermögensverminderungen (Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven) im Sinne des Haftpflichtrechts gemeint, d.h. Auslagen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren entstanden sind (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3). Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten für die "angemessene Ausübung" der Verfahrensrechte durch die frei gewählte Verteidigung (Botschaft a.a.O. sowie dazu BGE 138 IV 197 E. 2.3.1 und 2.3.3).
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2.4.4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist die "angemessene" Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen. Der Beizug eines Verteidigers und der von ihm betriebene Aufwand haben angemessen zu sein (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die (amtliche) Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (BGE 141 I 124 E. 3.3). Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise unter dem Titel von Art. 429 StPO (vgl. Urteil 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2 betreffend den Kanton Zürich).
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Das Bundesgericht prüft die Bundesrechtsfrage unter dem Gesichtspunkt von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei, auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung des Verteidigeraufwands (BGE 138 IV 197 E. 2.3.6). Denn es ist in erster Linie Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei ihnen ein weites Ermessen zusteht (BGE 141 I 124 E. 3.2). Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2; 140 III 167 E. 2.1 zur Willkürkognition). Das Vorbringen ist einlässlich zu begründen (BGE 141 I 70 E. 2.1 und 2.2). Es gilt das strenge Rügeprinzip (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 betreffend Rügen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung).
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2.4.5. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Auferlegung der (betragsmässig nicht bestrittenen) Verfahrenskosten von Fr. 50.-- an den Beschwerdeführer bzw. in solidarischer Haftbarkeit an dessen Eltern (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4). Die Vorinstanz hiess die Beschwerde gut (oben Bst. C). Für das Beschwerdeverfahren entschädigt sie den Beschwerdeführer mit Fr. 300.-- und stützt sich dafür zutreffend auf das kantonale Recht (oben E. 2.2).
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Zulässiger Weise kann die Entschädigung pauschal bemessen werden. In diesem Fall werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Bei einer pauschalisierten Entschädigung sind die (untergeordneten) Auslagen (oben E. 2.1) inbegriffen, weshalb entgegen der Beschwerde Ziff. 3.3 nicht Willkür angenommen werden kann. Die Vorinstanz musste sich in diesem Fall auch nicht mit dem Kostenblatt bzw. den einzelnen Positionen näher auseinandersetzen (BGE 141 I 124 E. 4.5). Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die geltend gemachte Nichtberücksichtigung des ersten bzw. des aktualisierten Kostenblatts (zusätzlicher Aufwand wegen einer Stellungnahme der Jugendanwaltschaft), als nicht entscheiderheblich.
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2.4.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der Sache sei es nicht um "wirtschaftliche Interessen", sondern um die Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Jugendanwaltschaft gegangen.
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Die Vorinstanz würdigt den Sachverhalt zugunsten des Beschwerdeführers und korrigiert die Einstellungsverfügung vom 25. April 2014.
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Im Strafrecht steht die Kostenfrage regelmässig in einem unauflöslichen Beurteilungszusammenhang mit der Schuldfrage. Das ist nicht nur der Fall bei der Kostentragungspflicht gemäss Art. 426 StPO. Auch Art. 429 betrifft die Ansprüche der "beschuldigten Person". Dieser Sachverhalt ändert nichts daran, dass Streitgegenstand des zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 50.-- war. Der Aufwand war nach dem kantonalen Recht entsprechend zu bestimmen. Was die Angemessenheit des anwaltlichen Aufwands betrifft, wird sich dieser in "aus juristischer Sicht einfachen Fällen" auf ein Minimum beschränken (BGE 138 IV 197 E. 235 S. 203 f.; zum Mindestanspruch des [amtlichen] Anwalts gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1).
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2.5. Die Entschädigung ist verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (BGE 141 I 124 E. 4.3). Das lässt sich nicht annehmen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist nicht verletzt. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts ist zu verneinen.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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