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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1004/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_1004/2015 vom 23.11.2015
 
{T 0/2}
 
2C_1004/2015
 
 
Urteil vom 23. November 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Böttstein, handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindekanzlei.
 
Gegenstand
 
Klageverfahren betreffend Forderungen nach § 60 Abs. 1 lit. d VRPG; Rechtsverweigerung und Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 15. September 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 17. November 2014 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Einwohnergemeinde Böttstein ein, deren Handeln in ihrer Verwaltungstätigkeit er bemängelte und welcher er namentlich die Missachtung von § 26 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vorwarf. Nachdem das Verwaltungsgericht die Eingabe formlos an die Steuerkommission Böttstein überwiesen hatte, beharrte A.________ auf einer Behandlung der Angelegenheit durch das Verwaltungsgericht. Dieses wies mit Verfügung vom 10. Februar 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_246/2015 vom 24. März 2015 des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Den hierauf eingeforderten Kostenvorschuss zahlte der Kläger in der Folge innert Nachfrist ein. Mit Urteil vom 15. September 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf die Klage nicht ein.
1
Mit "Beschwerdeschrift und Schrift der subsidiären Verfassungsbeschwerde" vom 11. November 2015 stellt A.________ dem Bundesgericht verschiedene Anträge; namentlich beantragt er, der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV zum Durchbruch zu verhelfen und allenfalls hierfür das Verwaltungsgericht für zuständig zu erklären.
2
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
3
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen; es handelt sich dabei nicht um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).
4
Der Beschwerdeführer ist mit Klage an das Verwaltungsgericht gelangt. Dieses hat dargelegt, dass das Klageverfahren nur unter den Voraussetzungen von § 60 VRPG zur Anwendung kommt und zum Beschwerdeverfahren subsidiär ist. Es hat im Einzelnen und mit Bezug auf § 60 Abs. 1 lit. d VRPG aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer bei verschiedenen von ihm erwähnten Sachgebieten im Verfügungs- und anschliessenden Beschwerdeverfahren in den Genuss von Rechtsschutz gelangen kann. Inwiefern es dabei kantonales Recht willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig ausgelegt hätte, lässt sich den weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht - etwa im Zusammenhang mit dem von ihm erwähnten § 26 VRPG - die Rechtsweggarantie und die allgemeinen Verfahrensgarantien der Bundesverfassung bzw. der Anspruch auf ein faires Verfahren nach EMRK durch die Erwägungen des angefochtenen Urteils bzw. durch dieses im Ergebnis verletzt worden seien.
5
Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6
Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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