BGer 2C_584/2015 | |||
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BGer 2C_584/2015 vom 23.11.2015 | |
{T 0/2}
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2C_584/2015
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Urteil vom 23. November 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Donzallaz, Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Christoph Landolt,
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gegen
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Interkantonale Prüfungskommission in Osteopathie,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Zulassung zur interkantonalen Prüfung - Begehren
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auf Feststellungsverfügung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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der Rekurskommission EDK/GDK
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vom 11. Mai 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Um die Osteopathie und deren berufliche Anerkennung einheitlich zu regeln, erliess die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren (GDK), gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, mit Beschluss vom 23. November 2006 ein Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz (nachfolgend: Prüfungsreglement bzw. PR/GDK). Es trat am 1. Januar 2007 in Kraft.
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B. | |
B.a. Die X.________ (X.________; nachfolgend: Schule bzw. Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________, Belgien, bietet einen Ausbildungslehrgang für Osteopathie an und führt einen Teil der Kurse auch in V.________/SZ durch. Am 27. April 2009 ersuchte sie die Interkantonale Prüfungskommission für Osteopathie (nachfolgend: Prüfungskommission bzw. PK/GDK) um Feststellung, dass Ärzte und Physiotherapeuten mit dem erfolgreichen Abschluss des von ihr angebotenen (berufsbegleitenden) Lehrganges und dem Titel "Bachelor of Science with Honours in Osteopathy" die formellen Erfordernisse für die Zulassung zur interkantonalen Prüfung für Osteopathen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b PR/GDK erfüllen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2010 wies die PK/GDK das Gesuch ab.
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B.b. Die Schule erhob dagegen am 9. Juni 2010 Beschwerde an die Rekurskommission der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren (hiernach: Rekurskommission EDK/GDK oder Rekurskommission); diese wies die Beschwerde am 11. April 2011 ab.
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B.c. Die Schule erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 2C_654/2011). Dieses hiess mit Urteil vom 2. Dezember 2011 die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Rekurskommission zurück.
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B.d. Mit Entscheid vom 28. September 2012 wies die Rekurskommission EDK/GDK die Beschwerde der Schule erneut ab und bestätigte die Verfügung der Rekurskommission vom 7. Mai 2010.
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B.e. Die Schule erhob dagegen erneut Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 2C_62/2013). Dieses hiess mit Urteil vom 10. April 2013 die Beschwerde wiederum gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
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C. | |
Mit Entscheid vom 11. Mai 2015 wies die Rekurskommission EDK/GDK die Beschwerde ein drittes Mal ab und bestätigte die Verfügung der PK/GDK vom 7. Mai 2010.
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D. | |
Die Schule erhebt mit Eingabe vom 8. Juli 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission vom 11. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs der X.________ und dem Titel Bachelor of Science with Honours in Osteopathy (BSc [Hons.] in Ost.) die formellen Erfordernisse für die Zulassung zur interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 lit. b PR/GDK erfüllen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu weisen.
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Die Rekurskommission EDK/GDK beantragt Abweisung der Beschwerde. Die PK/GDK verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde ist zulässig (dazu Urteil 2C_654/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1), zumal es nicht um einen Entscheid über das Ergebnis von Prüfungen (Art. 83 lit. t BGG) geht, sondern um die Frage der Zulassung zu einer Prüfung bzw. der Gleichwertigkeit von Ausbildungen (vgl. Urteil 2C_720/2014 vom 12. Mai 2015 E. 1.3 m.H.).
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1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das PR/GDK regelt die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen. Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: Der erste Teil der Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand (Art. 10 PR/GDK). Art. 11 PR/GDK regelt die Zulassung zur interkantonalen Prüfung wie folgt:
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"1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer
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a) vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstrafregister),
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b) im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkannten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschuldiploms ist und
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c)eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semestern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
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2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer
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a) den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und
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b) über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und
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c) im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100 Prozent entspricht."
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2.2. Die PK/GDK kam in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2010 zum Ergebnis, der von der Beschwerdeführerin angebotene Bachelor-Lehrgang entspreche nicht den Ausbildungen, welche Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b PR/GDK als Zulassungsvoraussetzungen vorschreiben. In ihrem Entscheid vom 28. September 2012 (vorne Lit. B.d) hatte die Rekurskommission EDK/GDK erwogen, die Ausbildung, welche die Beschwerdeführerin anbiete, sei eine Teilzeitausbildung und entspreche schon deshalb nicht den Anforderungen des PR/GDK, welches eine Vollzeitausbildung vorschreibe.
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2.3. Das Bundesgericht erkannte demgegenüber in seinem Urteil vom 10. April 2013 (vorne Lit. B.e), das PR/GDK verlange entgegen der Auffassung der Rekurskommission EDK/GDK nicht zwingend eine Vollzeitausbildung; eine Teilzeitausbildung genüge, wenn sie einer Vollzeitausbildung von sechs Semestern bzw. fünf Jahren gleichwertig sei. Die Beschwerdeführerin habe denn auch in ihrem Gesuch vom 27. April 2009 eine solche Gleichwertigkeit geltend gemacht und die PK/GDK habe diese in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2010 materiell geprüft und verneint; dies habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Juni 2010 kritisiert. Die Rekurskommission hätte diese Kritik materiell zu beurteilen gehabt, was sie aufgrund ihrer verfehlten Auslegung des PR/GDK nicht getan habe; das werde sie nachzuholen haben.
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2.4. In ihrem nunmehr angefochtenen Entscheid vom 11. Mai 2015 vergleicht die Rekurskommission EDK/GDK die Ausbildung der Beschwerdeführerin mit der Osteopathie-Ausbildung, die an der Fachhochschule Westschweiz angeboten wird und in einer fünfjährigen Vollzeitausbildung zunächst zum Bachelor (drei Jahre, 180 ECTS-Credits) und dann zum Master (zwei Jahre, 120 ECTS-Credits) führt. Die Leistung eines Vollzeitstudenten ergebe pro Hochschuljahr 60 ECTS-Kreditpunkte und schliesse zwischen 1'500 und 1'800 Arbeitsstunden pro Studienjahr ein. Die insgesamt 300 Kreditpunkte würden folglich zwischen 7'000 und 9'000 Unterrichtsstunden entsprechen. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Ausbildung umfasse nur 2'000 Stunden, und zwar 1'350 Stunden Ausbildung an der Schule, zusätzlich 100 Stunden für einen wissenschaftlichen Artikel, 300 Stunden für die Abschlussarbeit und 250 Stunden Berufsarbeit während der Ausbildung; davon müssten wahrscheinlich die 250 Stunden berufsbegleitende Erfahrung sowie die 100 Stunden für das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit abgezogen werden. Zwar sei die Ausbildung der Beschwerdeführerin eine Zweitausbildung für Personen, die bereits einen Abschluss in Physiotherapie oder Medizin haben; diese Ausbildungen seien aber nur teilweise identisch mit derjenigen für Osteopathie und könnten das Stundendefizit nur sehr teilweise füllen. Einige der im Programm der Fachhochschule Westschweiz behandelten Themen würden im Lehrgang der Beschwerdeführerin fehlen, andere nur in deutlich geringerem Umfang behandelt. Das Programm der Beschwerdeführerin weiche somit quantitativ und qualitativ wesentlich vom Programm ab, welches aktuell als Referenz in der Schweiz diene, und könne nicht als gleichwertig betrachtet werden.
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2.5. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Erstausbildungen in Physiotherapie oder Medizin, auf denen ihr Lehrgang aufbaue, brächten ein Fundament an medizinischen Kenntnissen, Gewöhnung im Umgang mit Patienten sowie Lernkompetenz mit, auf dem aufgebaut werde. Die Zahl der Unterrichtsstunden sei nicht relevant; vergleichbar sei nur die akademische Validierung in ECTS-Kreditpunkten. Die gesamte Ausbildung der Schule sei mit 300 Punkten bewertet und entspreche damit dem geforderten Umfang. Alle an der Fachhochschule Westschweiz gelehrten Themen würden auch in ihrem Lehrgang unterrichtet (mit Ausnahme des für Osteopathie nicht systemrelevanten Themas "Ecologie et développement durable"); zudem sei der Lehrplan der Fachhochschule Westschweiz nicht direkt relevant. Auch gehe es nicht um eine direkte Zulassung zum Beruf, sondern um eine Zulassung zu einer Prüfung und darum, dass nur Kandidaten zugelassen werden sollen, die eine reelle Chance haben, diese zu bestehen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Lehrplan der Fachhochschule Westschweiz nicht direkt Massstab für die Zulassung sein kann; entscheidend ist, ob die Anforderungen erfüllt sind, die das PR/GDK aufstellt. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2013 steht sodann fest, dass keine Vollzeitausbildung erforderlich ist, wohl aber eine Ausbildung, die einer Vollzeitausbildung von sechs Semestern bzw. fünf Jahren gleichwertig ist.
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3.2. Gestützt auf die Vereinbarung - in der seinerzeitigen Fassung vom 14. Dezember 2000 (AS 2001 67) - zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS; SR 414.205) hat die Schweizerische Universitätskonferenz die Richtlinien vom 4. Dezember 2003 für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien; SR 414.205.1) erlassen, unter anderem auch mit dem Ziel, Teilzeitstudien zu ermöglichen. Die Bologna-Richtlinien beruhen auf dem gesamteuropäisch anerkannten System der gestuften Studiengänge, wobei die erste Stufe (Bachelorstudium) 180 Kreditpunkte umfasst, die zweite Stufe (Masterstudium) 90-120 Kreditpunkte (Art. 1 Abs. 1 Bologna-Richtlinien). Das auf ECTS-Credits beruhende System dient dazu, die Gleichwertigkeit unterschiedlicher Ausbildungsgänge beurteilen zu können (vgl. Urteile 2C_1168/2012 vom 29. April 2013 E. 6.3; 2C_211/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4 und 6; 8C_713/2012 vom 20. August 2013 E. 2.3; 8C_637/2012 vom 5. Juni 2013 E. 7.2; 2C_1168/2012 vom 29. April 2013 E. 5.4). Es liegt daher nahe, für die Beurteilung der quantitativen Gleichwertigkeit von Ausbildungsgängen auf die ihnen zugeschriebenen Kreditpunkte abzustellen.
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3.3. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, entspricht die Leistung eines Vollzeitstudenten pro Hochschuljahr 60 ECTS-Kreditpunkten. Ein Abschluss auf Bachelor-Stufe (180 Credits) entspricht somit einem Vollzeitstudium von drei Jahren bzw. sechs Semestern, ein Abschluss auf Master-Stufe (270-300 Credits) einem Vollzeitstudium von neun bis zehn Semestern bzw. 4,5 bis 5 Jahren. Ein "entsprechender Leistungsumfang" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c PR/GDK kommt somit etwa einem Abschluss der Bachelor-Stufe (180 Credits) gleich, derjenige im Sinne von Abs. 2 lit. b einem Abschluss der Master-Stufe (300 Credits). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Lehrgang der Beschwerdeführerin an diesem Massstab gemessen hat.
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3.4. Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25 bis 30 Arbeitsstunden erbracht werden kann (Art. 2 Abs. 2 Bologna-Richtlinien; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des WBF vom 2. September 2005 über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen [SR 414.712]). Die 60 ECTS-Credits pro Jahr ergeben somit zwischen 1'500 und 1'800 Arbeitsstunden pro Studienjahr. Bis hier ist der Vorinstanz zuzustimmen. Wenn sie dann aber folgert, die insgesamt 300 Credits würden zwischen 7'000 und 9'000
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Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Gesuch vom 27. April 2009 ein Curriculum beigelegt, welches ihren Lehrgang beschreibt. Darin (Ziff. 7) wurden für den gesamten Lehrgang 200 Credits angegeben und im Einzelnen folgende Stundenzahlen aufgeführt:
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- 30 Module à 40 Contact Hours = 1'200 Contact Hours
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- Conversion Course: 3 Module à 50 Contact Hours = 150 Contact Hours
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- Total 1'350 Contact Hours
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- wissenschaftliche Arbeit: 100 Arbeitsstunden
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- Dissertation: 50 Contact Hours und 250 Arbeitsstunden = 300 Arbeitsstunden.
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Im Gesuch wurden zusätzlich 150 Contact Hours für ein Praktikum angegeben.
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In ihrer Eingabe vor der Vorinstanz vom 20. Januar 2010 rechnete die Beschwerdeführerin wie folgt:
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