BGer 4A_588/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_588/2015 vom 23.11.2015 | |
{T 0/2}
| |
4A_588/2015
|
Urteil vom 23. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Luczak.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Bruhin,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Forderung,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
| |
Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 22. September 2015.
|
In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 21. September 2010 vor dem Bezirksgericht Höfe im Zusammenhang mit dem Kauf einer Stockwerkeigentumseinheit vom Beschwerdegegner im Wesentlichen die Beseitigung einer Liste von Mängeln verlangte;
| |
dass das Bezirksgericht den Beschwerdegegner am 9. Dezember 2013 verpflichtete, dem Beschwerdeführer die Unternehmerliste, die Lieferantenliste und sämtliche Garantiescheine herauszugeben sowie Fr. 2'000.-- zu bezahlen und die Klage im Restumfang abwies;
| |
dass das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 15. September 2015 die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung teilweise guthiess, das angefochtene Urteil aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies;
| |
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde in Zivilsachen erhebt und geltend macht, seine Berufung sei bezüglich der meisten geltend gemachten Mängel nicht gutgeheissen worden, weshalb diesbezüglich ein Endentscheid (Art. 90 BGG) vorliege;
| |
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid das kantonale Verfahren nicht abschliesst und daher kein Endentscheid (Art. 90 BGG) ist;
| |
dass das Kantonsgericht den Entscheid des Bezirksgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen hat;
| |
dass es dabei die Berufung des Beschwerdeführers nur teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid in gewissen Punkten nicht beanstandet hat;
| |
dass es bezüglich dieser Punkte gemäss Dispositiv formell aber weder selbst einen Entscheid gefällt noch denjenigen des Bezirksgerichts teilweise bestätigt hat, weshalb es auch keinen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG gefällt hat (vgl. dagegen BGE 135 V 141);
| |
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG darstellt, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) betrifft;
| |
dass gegen derartige Zwischenentscheide eine separate Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG);
| |
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, diese Voraussetzungen seien erfüllt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47);
| |
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;
| |
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird;
| |
dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, da der Gegenpartei kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist;
|
erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 23. November 2015
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Kiss
| |
Der Gerichtsschreiber: Luczak
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |