BGer 5A_928/2015 | |||
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BGer 5A_928/2015 vom 24.11.2015 | |
{T 0/2}
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5A_928/2015
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Urteil vom 24. November 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,
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B.A.________,
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weiterer Verfahrensbeteiligter.
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Gegenstand
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Persönlicher Verkehr, Kindesschutz,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (geschiedene Mutter einer 2002 geborenen, bei ihr lebenden Tochter) gegen den Verzicht (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________) auf die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Tochter sowie gegen die Abschreibung eines Verfahrens betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs der Tochter zum Vater (wegen bereits bestehender gerichtlicher Regelung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, allein der erwähnte erstinstanzliche Entscheid könne Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, zu Recht habe die Vorinstanz das Bestehen einer gerichtlich genehmigten Besuchsrechtsregelung zwischen der Tochter und dem Vater festgestellt, die Durchsetzung des Besuchsrechts gegen den Willen des Vaters sei allerdings unrealistisch, das Fehlen des persönlichen Kontakts mit dem Vater stelle keine Kindeswohlgefährdung dar, zu Recht habe die Vorinstanz einstweilen von Kindesschutzmassnahmen abgesehen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 1. Oktober 2015 hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________, dem weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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