BGer 8C_813/2015 | |||
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BGer 8C_813/2015 vom 24.11.2015 | |
8C_813/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 24. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 3. November 2015 (Poststempel), welche sich u.a. gegen die Verfügung AL.2015.00177 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015 richtet,
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in Erwägung, | |
dass in dieser Verfügung das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer in einem von ihm angestrengten Prozess die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und über die nächsten Verfahrensschritte informiert hat,
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dass es sich bei dieser Verfügung um eine sogenannte verfahrensleitende Verfügung handelt, welche das Verfahren nicht abschliesst, sondern einen Schritt weiter in Richtung Endentscheid bringt,
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dass solche Verfügungen vor dem Bundesgericht nur ausnahmsweise unter engen, in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden können,
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dass, weil solche Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es der beschwerdeführenden Person obliegt darzutun, dass eine der in Art. 92 f. BGG aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein soll (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt und solches auch nicht erkennbar ist,
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dass insbesondere weder geltend gemacht noch einsichtig ist, inwiefern durch das Zustellen der Beschwerdeantwort ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstanden sein soll; soweit der Beschwerdeführer Einsicht in Verfahrensakten nehmen will, steht es ihm frei, beim kantonalen Gericht darum zu ersuchen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde, soweit gegen die Verfügung AL.2015.00177 des Sozialversicherungsgerichts vom 15. September 2015gerichtet, nicht einzutreten ist,
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dass, soweit die Beschwerde weitere Punkte umfasst, auf das separat dazu eröffnete Verfahren 8C_814/2015 zu verweisen ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG für diesen Entscheid umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, der Beschwerdeführer inskünftig aber bei wiederum gleichartiger Rechtsmittelerhebung allenfalls Kosten zu gewärtigen haben wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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