BGer 6B_476/2015 | |||
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BGer 6B_476/2015 vom 26.11.2015 | |
{T 0/2}
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6B_476/2015
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Urteil vom 26. November 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber M. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________,
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3. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin
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Dr. Caterina Nägeli,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Förderung der Prostitution, sexuelle Nötigung; Willkür; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. März 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Das Bezirksgericht Hinwil sprach X.________ mit Urteil vom 23. Januar 2014 der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 aStGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 315 Tagen. Es erklärte ihn gegenüber B.________ und A.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig. Weiter verpflichtete es X.________ zur Zahlung einer Genugtuung an B.________ und A.________.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 6. März 2015 im Berufungsverfahren wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB, mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB, mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 315 Tagen. Es bestätigte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht gegenüber B.________ und A.________ und verwies die Forderungen zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzes auf den zivilprozessualen Weg. Es verpflichtete X.________ zur Zahlung einer Genugtuung an B.________ und A.________, wobei es die geschuldete Summe gegenüber Ersteren aufgrund der zusätzlichen Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung erhöhte.
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Das Obergericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
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X.________ wird vorgeworfen, als faktischer Geschäftsführer des Nachtclubs C.________, der Diskothek D.________ und des Cabarets E.________ von anfangs 2010 bis Ende März 2011 verschiedene Tänzerinnen beschäftigt zu haben. Anders als in den schriftlichen Arbeitsverträgen festgehalten und entgegen den in den jeweiligen Aufenthaltsbewilligungen der Frauen umschriebenen Aufenthaltszwecken, habe er diese verpflichtet, auch andere Arbeiten zu verrichten und sich zu prostituieren. X.________ habe die wirtschaftliche Not von B.________ ausgenutzt und sie der Prostitution zugeführt, indem er ihre Entlöhnung entgegen der vertraglichen Vereinbarung vom Getränkeumsatz der Gäste des Cabarets abhängig gemacht und von ihr die sexuelle Animation der Kunden zwecks Umsatzerzielung verlangt habe. Er habe sie wie auch A.________ zudem in ihrer Handlungsfreiheit bei der Ausübung der Prostitution eingeschränkt, indem er ihnen keine Wahlfreiheit bei der Auswahl der Kunden und der Art der zu erbringenden Dienstleistungen gelassen habe. Dabei habe er gewusst, dass die Frauen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf den Verdienst in seinem Betrieb angewiesen waren und diesen Umstand zur Durchsetzung seines Geschäftsmodells ausgenutzt.
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Im Februar 2011 habe X.________ B.________ zweimal genötigt, ihn oral zu befriedigen. Einmal sei dies in der Diskothek D.________ geschehen und das andere Mal in seinem Auto, als er damit durch eine automatische Waschstrasse gefahren sei.
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B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei insbesondere in Bezug auf die Schuldsprüche der Förderung der Prostitution und der sexuellen Nötigung aufzuheben. Er ersucht um Schadenersatz und Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft sowie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Erwägungen: | |
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Rechtsschrift u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Das Rechtsbegehren, wonach das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei, genügt für sich allein den gesetzlichen Anforderungen in der Regel nicht. Nach der Rechtsprechung reicht ein kassatorisches Begehren aus, soweit sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; Urteil 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 1 mit Hinweisen). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Aus den Anträgen und Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B.________ anstrebt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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Nicht einzugehen ist indessen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, nachdem er diesbezüglich kein Begehren um Aufhebung der vorinstanzlichen Verurteilung stellt. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer sodann, soweit er hinsichtlich seiner Verurteilung wegen mehrfacher Förderung der Prostitution eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO durch die Vorinstanz rügt, indem sie entlastenden Umständen nicht genügend Rechnung getragen habe. Gleiches gilt mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO hinsichtlich der ihm vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Nötigung der Beschwerdegegnerin 3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts. Der Beschwerdeführer rügt erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eine Verletzung des Untersuchungs- und des Anklagegrundsatzes. Mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs ist darauf nicht einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Seine Verurteilung wegen mehrfacher Förderung der Prostitution stütze sich einzig auf die Aussagen der Tänzerinnen. Die Vorinstanz würdige deren Aussagen willkürlich, berücksichtige ihn entlastende Elemente nicht und verletze die Maxime "in dubio pro reo".
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2.2. Die Vorinstanz würdigt insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers sowie jene der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ausführlich und sorgfältig. Sie erwägt, es sei nachvollziehbar, dass die Tänzerinnen in den ersten Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft verneint hätten, sexuelle Dienstleistungen erbracht zu haben. Es sei ihnen bewusst gewesen, dazu aufgrund der Zweckumschreibungen in ihren Aufenthaltsbewilligungen nicht berechtigt zu sein. Ihre Aussagen seien überzeugend und stimmig. Sie kommt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 vom Beschwerdeführer angewiesen worden seien, die Kunden sexuell zu animieren, diese zum Kauf von Champagner für Fr. 500.-- pro Flasche zu verleiten und anschliessend ins Séparée zu begleiten, wo sie deren Wünsche zu erfüllen gehabt hätten. Im Weigerungsfall seien die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 mit Bussen belegt worden oder hätten die Kosten für den Champagnerkonsum der Kunden übernehmen müssen. Während die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor Übernahme des Cabarets E.________ durch den Beschwerdeführer im Dezember 2010 in gleicher Weise tätig gewesen sei, habe er die Beschwerdegegnerin 3 entgegen der vertraglichen Vereinbarung in die Prostitution eingeführt.
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2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
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2.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen. Soweit er bestreitet, dass sich die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 in seinem Betrieb prostituiert haben, legt er lediglich dar, wie deren Aussagen sowie jene des Zeugen F.________ aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Damit lässt sich keine willkürliche Beweiswürdigung dartun. Dass die Beschwerdegegnerin 2 anfänglich die Erbringung sexueller Dienstleistungen abstritt, ändert laut der Vorinstanz nichts an der Detailtreue, Prägnanz und Stimmigkeit ihrer späteren Aussagen. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht berechtigt gewesen sei, sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung vermöge nicht zu überzeugen und es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei ihren späteren Aussagen beeinflusst worden sei und diese im Hinblick auf mögliche Genugtuungszahlungen getätigt habe. Dieser Einwand ist offensichtlich nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die Beschwerdegegnerin 3 bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme Aussagen beziehungsweise Andeutungen hinsichtlich sexueller Handlungen gemacht habe. Weshalb zwingend auf die laut Vorinstanz wenig stimmigen, kaum detaillierten und mit vielen Erinnerungslücken gespickten Aussagen des Zeugen F.________ abzustellen gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass sich aufgrund weiterer unterschiedlicher Aussagen zur Tätigkeit der Tänzerinnen im Betrieb des Beschwerdeführers ein anderes Beweisergebnis geradezu aufgedrängt hätte, zeigt er nicht auf.
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Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdegegnerin 3 aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage keine andere Möglichkeit gehabt habe, als dem Druck des Beschwerdeführers nachzugeben und sich zu prostituieren. So habe sie nicht nur ihre vier Kinder unterstützen müssen, sondern sich zusätzlich erheblich verschuldet, um eine Bewilligung als Tänzerin in der Schweiz zu erhalten. Dass die Beschwerdegegnerin 3 allenfalls gewisse Fixkosten nicht vom ausbezahlten Lohn zu begleichen hatte, lässt die Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Lage durch die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Inwiefern die angeblich suggestive Befragung einer Zeugin zu deren Lebenshaltungskosten mit Blick auf jene der Beschwerdegegnerin 3 von Relevanz sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der behauptete schlechte Geschäftsgang ändert nichts daran, dass die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe die wirtschaftliche Lage der Beschwerdegegnerin 3 ausgenutzt, um sie der Prostitution zuzuführen. Nicht willkürlich ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin 3 jedenfalls nicht ohne Weiteres den Arbeitsplatz wechseln konnte, da ihre Aufenthaltsbewilligung an die Tätigkeit im Etablissement des Beschwerdeführers geknüpft gewesen sei.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Verurteilung nach Art. 195 Abs. 3 aStGB setze voraus, dass die Prostitution freiwillig ausgeübt werde. Indem die Vorinstanz von einer aufgezwungenen Ausübung der Prostitution ausgehe und ihn dennoch gestützt auf diese Bestimmung verurteile, verletze sie Bundesrecht.
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3.2. Gemäss Art. 195 Abs. 3 aStGB (der dem seit dem 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 lit. c StGB entspricht) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2 mit Hinweisen).
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3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 195 Abs. 3 aStGB keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm das Bundesgericht etwa ein tatbestandliches Handeln an bei Animierdamen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9. Oktober 1997 E. 2, zit. bei BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 47 zu Art. 195 StGB sowie bei HANS WIPRÄCHTIGER, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 146 f.; vgl. auch den Verweis auf dieses Urteil in BGE 126 IV 76 E. 3).
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Der Schuldspruch wegen mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB ist nicht bundesrechtswidrig.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung.
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4.2. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich und kritisch mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 auseinander. Sie erwägt, aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 3 erst in den staatsanwaltlichen Einvernahmen auf die sexuellen Übergriffe zu sprechen kam, lasse sich nichts in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit ableiten. Trotz offensichtlicher Mühe, sich auszudrücken und das Geschehen verständlich zu schildern sowie zuverlässige zeitliche Angaben zu machen, schildere sie das Kerngeschehen sehr anschaulich und kämen ihre Gefühle von Machtlosigkeit und Ekel klar zum Ausdruck. Die Einbettung der Ereignisse in das Rahmengeschehen sei ebenfalls stimmig. Ein taktisch motiviertes Aussageverhalten mit Blick auf eine mögliche Genugtuungszahlung schliesst die Vorinstanz aus. Demgegenüber erachtet sie die Aussagen des Beschwerdeführers zu den beiden Übergriffen als teilweise widersprüchlich. Um den Eindruck von Authentizität zu vermitteln, schmücke er seine Darstellung mit völlig unwichtigen Details aus. Insgesamt vermöge er keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 zu streuen. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 3 an zwei Nachmittagen im Februar 2011 nötigte, ihn oral zu befriedigen.
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4.3. Der Beschwerdeführer übt über weite Strecken unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis und beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er anführt, die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 3 bei den Einvernahmen von Beginn weg von einer Vertrauensperson einer Fachstelle begleitet worden sei, spreche nicht gegen ein auf eine Genugtuungszahlung ausgerichtetes taktisches Verhalten. Gleiches gilt für sein Vorbringen, wonach er keine sexuellen Handlungen an einem derart bevölkerten Ort wie einer automatischen Waschstrasse vornehmen würde und überdies die Tatsache, dass er zum damaligen Zeitpunkt verheiratet gewesen sei, gegen erzwungenen, ungeschützten Oralverkehr im Auto spreche, da dies mit der grossen Gefahr von im Fahrzeug hinterlassenen Spuren verbunden gewesen wäre. Darauf ist nicht einzutreten.
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Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach Schamgefühle der Beschwerdegegnerin 3 der Grund dafür gewesen seien, erst später über die Übergriffe zu berichten. Die Annahme, dass diese Handlungen für die Beschwerdegegnerin 3 demütigend waren und es ihr deshalb - im Gegensatz zu einem (nicht angeklagten) früheren Nötigungsversuch, von welchem sie bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahmen berichtete - nicht leicht fiel, darüber zu sprechen, ist jedenfalls nicht willkürlich. Aus der Tatsache, dass der zunächst erwähnte Nötigungsversuch nicht angeklagt wurde, lässt sich sodann nichts in Bezug auf die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 3 ableiten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt im Übrigen ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu. Wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen).
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Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin 3 hinsichtlich der Daten und der Uhrzeiten der sexuellen Übergriffe nicht klar und widerspruchsfrei sind. Die Vorinstanz legt indessen willkürfrei dar, dass die Beschwerdegegnerin 3 generell Schwierigkeiten hat, zeitliche Abläufe zuverlässig zu schildern. Sie zeigt auf, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 die Reihenfolge der verschiedenen Ereignisse dennoch klar ergebe. Der Vorfall in der Waschstrasse lasse sich zudem mit dem in diesem Zusammenhang genannten Rahmengeschehen (Arztbesuch) verknüpfen, was für die Wiedergabe eines erlebten Vorfalls spreche.
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Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er behauptet, der Vorgang in der Waschstrasse habe sich aufgrund seines Alters und seiner medizinischen Probleme gar nicht in der von der Beschwerdegegnerin 3 geschilderten Art und Zeitdauer abspielen können. Abgesehen davon, dass er dies erstmals vor Bundesgericht vorbringt und daher ohnehin nicht darauf einzugehen ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklage deswegen nicht möglich sein soll. Dasselbe gilt mit Blick auf den Vorfall in der Diskothek D.________.
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Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 zum Waschvorgang und den Merkmalen der Waschstrasse nicht frei von Ungereimtheiten sind. Die Vorinstanz legt indessen nachvollziehbar dar, weshalb die Aussagen nicht unglaubhaft sind. Die vom Beschwerdeführer angeführten Ungereimtheiten betreffen zudem nicht das eigentliche Kerngeschehen. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach beim Waschvorgang die Vorgänge im Innenraum des Fahrzeugs von aussen nicht genau zu beobachten seien. Nicht willkürlich ist auch ihre Erwägung, wonach bei einem Geländefahrzeug vom Typ, wie es der Beschwerdeführer fuhr, der geschilderte Nötigungsvorgang - Niederdrücken des Kopfs in den Schoss des Fahrers - von aussen kaum zu erkennen sei. Schliesslich ist nicht erfindlich, weshalb der angeklagte Sachverhalt mit Blick auf die Ausstattung des Fahrzeugs und die Körpergrösse der Beschwerdegegnerin 3 nicht möglich sein sollte.
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Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein sollte (vgl. vorne E. 2.3).
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung.
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5.2. Soweit der Beschwerdeführer seinen Ausführungen einen Sachverhalt zugrunde legt, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. E. 2 und 4), ist darauf nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er ausführt, es wäre den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 möglich und zumutbar gewesen, die Arbeitsstelle zu wechseln.
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5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).
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5.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
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Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz von einer objektiv wie subjektiv nicht mehr leichten Tatschwere hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen Förderung der Prostitution ausgeht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Ermessensverletzung aufzuzeigen. Entgegen seinen Ausführungen ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vom Strafrahmen auf die Tatschwere schliessen würde - auch wenn ihre diesbezügliche Formulierung unglücklich sein mag. Nicht zu bemängeln ist sodann, wenn sie in Bezug auf das subjektive Verschulden ausführt, seine schlechte finanzielle Situation vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, da er diese durch sein Geschäftsmodell vollständig auf die Tänzerinnen abgewälzt habe. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sein Verschulden grösser wäre, wenn er sich bei gutem Geschäftsgang gleich verhalten hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz, ohne ihr Ermessen zu verletzen, von einem egoistischen und skrupellosen Handeln ausgehen durfte. Sie war auch nicht gehalten, den angeblich schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers strafmindernd zu berücksichtigen. Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (Urteil 6B_448/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.4 mit Hinweis). Dass eine solch besondere Strafempfindlichkeit vorliegt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit er schliesslich lediglich ausführt, wie die Einsatzstrafe und deren Erhöhung aus seiner Sicht festzulegen gewesen wären, ist darauf nicht einzugehen.
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Die von der Vorinstanz ausgefällte teilbedingte Freiheitsstrafe von 32 Monaten liegt auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.
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6. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich der Strafzumessung abzuweisen ist und es bei einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bleibt (E. 5), entfällt die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Auf das Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzugehen. Gleiches gilt für seinen Antrag bezüglich Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung, nachdem es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt.
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7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
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