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Informationen zum Dokument  BGer 1C_617/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_617/2015 vom 30.11.2015
 
{T 0/2}
 
1C_617/2015
 
 
Urteil vom 30. November 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Kremer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung,
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Strassenverkehrsvorschriften, Verwarnung; Verfahrenskosten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen A.________ mit Administrativverfügung vom 16. April 2015 eine Verwarnung erteilte;
 
dass A.________ gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen rekurrierte;
 
dass der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. August 2015 auf den Rekurs nicht eintrat und A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- auferlegte;
 
dass A.________ dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen erhob, welches mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 die Beschwerde abwies;
 
dass A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen mit Eingabe vom 24. November 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhob, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des Obergerichts nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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