BGer 4D_74/2015 | |||
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BGer 4D_74/2015 vom 30.11.2015 | |
{T 0/2}
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4D_74/2015
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Urteil vom 30. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Genossenschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 1. September 2015 auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegte und diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
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dass der Beschwerdeführer den Kostenspruch des Bezirksgerichts beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das ihm mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und mit Urteil vom gleichen Tag in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf Fr. 1'600.-- herabsetzte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. November 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2015 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz), womit das Gesuch um Befreiung von solchen Kosten gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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