BGer 6B_814/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_814/2015 vom 30.11.2015 | |
{T 0/2}
| |
6B_814/2015
|
Urteil vom 30. November 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Bundesrichter Oberholzer,
| |
Bundesrichterin Jametti,
| |
Gerichtsschreiberin Unseld.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
| |
2. A._________,
| |
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Riedweg-Lötscher,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Geringfügige Sachbeschädigung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Juni 2015.
|
Sachverhalt: | |
A. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx in B.________. Dieses besteht aus Wald und einer Grasfläche, über welche ein Bewirtschaftungsweg zunächst parallel zum Waldrand verläuft und dann durch den Wald zum Fluss C.________ hinunterführt. Der obere Teil der Grasfläche ist eine sog. Dauerwiese, während der untere Teil als extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) mit Nebennutzung des Weidenlassens dient. Der Amtsgerichtspräsident von Entlebuch erliess am 21. August 2008 auf Verlangen von A.________ ein allgemeines Verbot, wonach das Betreten des Grundstücks ausserhalb der Strasse D._________ für Unberechtigte unzulässig ist. Die entsprechende Verbotstafel steht beim mit einem Gatter verschlossenen Zugang zum erwähnten Bewirtschaftungsweg. X.________ bietet als Geschäftsführer der E.________ GmbH Goldwaschkurse rund um das Napfgebiet an. Am 18. Mai 2011 betrat er mit seinen Kursteilnehmern in Missachtung des richterlichen Verbots das Grundstück von A.________, um sich über den Bewirtschaftungsweg zum Kursort an der C.________ zu begeben. Den Zugang zum Grundstück verschaffte er sich, indem er beim Zaun neben dem Gatter zwei Zaunisolatoren aus dem Holzpfosten abmontierte und den Zaundraht mit einem Hammer durchtrennte.
| 1 |
B. | |
B.a. Die Staatsanwaltschaft Sursee verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2011 wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 150.--. Die Strafuntersuchung wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots stellte sie mit Verfügung vom 22. März 2012 ein. Das Obergericht Luzern hiess am 11. Oktober 2012 die Beschwerde von A.________ gegen den Einstellungsentscheid gut und wies die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurück. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_721/2012 vom 4. Dezember 2012 nicht ein.
| 2 |
B.b. Die Staatsanwaltschaft sprach X.________ am 22. Januar 2013 der Übertretung eines allgemeinen Verbots (§ 20 UeStG/LU) und der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172
| 3 |
B.c. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von X.________ gegen dieses Urteil am 27. April 2015 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_490/2014, teilweise publ. in: BGE 141 III 195).
| 4 |
C. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 erklärte das Kantonsgericht Luzern X.________ der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--. Vom Vorwurf des Übertretens eines allgemeinen Verbots sprach es ihn frei. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Untersuchungskosten auferlegte es je zur Hälfte den Parteien. Entschädigungen sprach es nicht zu.
| 5 |
D. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Kostenverlegung des Urteils vom 10. Juni 2015 aufzuheben und es sei ihm für die vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'209.50 zuzusprechen.
| 6 |
Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung an.
| 7 |
1.1. Den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172
| 8 |
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Zugänglichmachung des Bewirtschaftungswegs, welcher auf dem Grundstück Nr. xxx des Beschwerdegegners 2 im B.________ zum Wald führe, sei zivilrechtlich einklagbar. Im Vordergrund stehe der Beseitigungsanspruch in Bezug auf die Umzäunung bzw. das am Gatter angebrachte Schloss beim Zugang des Bewirtschaftungswegs. Als in seinem individuellen Anspruch Verletzter sei es dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen gestanden, nach Art. 261 Abs. 1 lit. b und Art. 265 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) dem Bezirksgericht Willisau die (gegebenenfalls superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu beantragen. Dabei sei der Hinweis des Verteidigers, einstweiligen Rechtsschutz hätte er nicht rechtzeitig erlangen können, wie dies das vorliegende Strafverfahren zeige, unbehelflich. Hätte der Beseitigungsanspruch im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht vorläufig durchgesetzt werden können, z.B. wenn das Gericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil oder einen ortsüblichen Umfang im Sinne von Art. 699 Abs. 1 ZGB verneint hätte, wäre ihm das Selbsthilferecht ohnehin nicht zugestanden und dies selbst dann, wenn sein Gesuch zu Unrecht abgewiesen worden wäre (angefochtenes Urteil E. 2.2.2 S. 5). In tatsächlicher Hinsicht entspreche die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte nicht rechtzeitig amtliche Hilfe erlangen können, nicht der Aktenlage. Die Parteien hätten am 29. April 2009 eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach dem Beschwerdeführer das Betreten des Grundstücks Nr. xxx in B.________ gegen die Entrichtung einer jährlichen Entschädigung von Fr. 1'000.-- gestattet wurde. Diese Vereinbarung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 gekündigt, wobei er als Begründung angeführt habe, dass der Beschwerdegegner 2 die Missachtung des allgemeinen Verbots durch andere Wanderer und Biker dulde, ohne Anzeige zu machen. Am 5. Mai 2011, 13 Tage vor der Durchführung der Goldwaschtour, habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 geschrieben, nach Abklärung bei seinem Anwalt bitte er darum, die Absperrung zu entfernen. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich einige Zeit (mehr als 13 Tage) vor der beabsichtigten Goldwaschtour die Absperrung festgestellt und auch die Zeit gefunden, einen Anwalt (seinen Verteidiger) zu konsultieren. Auch ohne zu wissen, wann die Konsultation stattgefunden habe, könne nicht mehr gesagt werden, er hätte nicht rechtzeitig das Verfahren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen anstrengen und bei Dringlichkeit auch die superprovisorische Anordnung beantragen können. Er könne sich daher nicht auf das Selbsthilferecht gemäss Art. 52 Abs. 3 OR als Rechtfertigungsgrund berufen (angefochtenes Urteil S. 6).
| 9 |
Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Der Beschwerdeführer hält dem in tatsächlicher Hinsicht entgegen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er sei im Zeitpunkt des Schreibens vom 5. Mai 2011 anwaltlich vertreten gewesen. Die Mandatierung von Rechtsanwalt Schwegler sei erst am 6. Januar 2012 zur Vertretung im Strafverfahren erfolgt. Zuvor habe er bei diesem nur eine telefonische Auskunft eingeholt. Er habe das Schreiben vom 5. Mai 2011 selber verfasst und auf seinem Briefpapier versandt.
| 10 |
1.3.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe vor dem 5. Mai 2011 einen Anwalt konsultiert und sich nach der Rechtslage erkundigt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Inwiefern die Vorinstanz damit den Sachverhalt falsch oder gar willkürlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) festgestellt haben könnte, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend auf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
| 11 |
Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe ihn verurteilt, obschon er sich berechtigterweise auf das Selbsthilferecht gemäss Art. 52 Abs. 3 OR berufen habe. Er habe erfahren, dass er trotz Verbot offenbar berechtigt sei, den Wald über die Wiese zu betreten. Er habe den Beschwerdegegner 2 daher schriftlich aufgefordert, die Absperrung zu entfernen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass dieser ihm den Zugang zum Grundstück ermöglichen würde, zumal er auf sein Schreiben nicht reagiert habe. Sein Vorgehen sei als angemessen und als mildestes mögliches Mittel zu bezeichnen, da die beiden Zaunisolatoren in keiner Weise Schaden genommen hätten und er diese, nachdem er seiner Gruppe und sich den Zutritt sichergestellt habe, auch wieder an den Zaunpfählen montiert habe. Nach der Logik der Vorinstanz hätte er einige Tage vor der geplanten Tour nachschauen müssen, ob der Zaun entfernt wurde, und anschliessend sofort einen Anwalt zuziehen müssen, der sehr kurzfristig den Versuch hätte unternehmen müssen, eine superprovisorische Verfügung zu erwirken. Selbst wenn ihm das Bezirksgericht mittels superprovisorischer Verfügung Rechtsschutz gewährt hätte, hätte dies nichts daran geändert, dass er höchstwahrscheinlich mit einer Goldwasch-Gruppe vor einem verschlossenen Gatter gestanden wäre. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass er für den Fall, dass ihm der superprovisorische Rechtsschutz verweigert worden wäre, zur Selbsthilfe berechtigt gewesen wäre.
| 12 |
1.4.2. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Rechtmässig handelt nach Art. 52 Abs. 3 OR namentlich, wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 52 Abs. 3 OR gilt über das Haftpflichtrecht hinaus auch im Strafrecht (BGE 104 IV 90 E. 2 S. 93 f. mit Hinweisen).
| 13 |
Art. 52 Abs. 3 OR verankert eine Ausnahme vom Verbot der Eigenmacht (Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 58 zu Art. 52 OR; Franz Werro, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 14 zu Art. 52 OR; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, N. 786). Die Selbsthilfe im Sinne von Art. 52 Abs. 3 OR muss jedoch verhältnismässig sein (Werro, a.a.O., N. 16 zu Art. 52 OR; Brehm, a.a.O., N. 69 zu Art. 52 OR; siehe auch Tizian Troxler, Subjektive Rechtfertigungselemente im Haftpflichtrecht, recht 2014, S. 159 f.). Art. 52 Abs. 3 OR verbietet jede nach den Umständen nicht gerechtfertigte Gewalt (vgl. Urteil 4P.148/2001 vom 25. Oktober 2001 E. 3b). Das in der Lehre wiederholt zitierte Beispiel einer zulässigen Selbsthilfe im Sinne von Art. 52 Abs. 3 OR betrifft den Gläubiger, der Vermögensgegenstände des Schuldners an sich nehmen darf, wenn dieser die Werte beiseite schafft und amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist (vgl. Rey, a.a.O., N. 788; Werro, a.a.O., N. 15 zu Art. 52 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht, allgemeiner und besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, N. 964; Honsell/Isenring/Kessler, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2013, § 5 N. 15).
| 14 |
1.4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Strafrichter den Erlass eines gerichtlichen Verbots im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Missachtung desselben zwar auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen (vgl. BGE 141 III 195 E. 2.2 mit Hinweis). Der Entscheid der Strafbehörde über die zivilrechtliche Vorfrage kann jedoch lediglich im konkreten Einzelfall die Strafbarkeit der Übertretung des gerichtlichen Verbots ausschliessen. Auf den zivilrechtlichen Bestand des Verbots hat er keinen Einfluss (vgl. TARKAN GÖKSU, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 260 ZPO; Tenchio/Tenchio, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 260 ZPO). Wer ein gerichtliches Verbot nicht anerkennen will, kann dagegen gemäss Art. 260 ZPO innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Dank dieser Einsprachemöglichkeit sind die Betroffenen nicht darauf beschränkt, ihr "besseres Recht" erst in einem gegen sie eröffneten Strafverfahren nachweisen zu können, oder - um eine Strafanzeige zu vermeiden - vorsorglich gar eine "Aberkennungsklage" führen zu müssen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7353). Will eine betroffene Person gegen ein gerichtliches Verbot vorgehen, stehen ihr nach der herrschenden Lehre mit der Aberkennungsklage aber auch nach Ablauf der Einsprachefrist im Sinne von Art. 260 ZPO zivilrechtliche Mittel zur Verfügung (vgl. Göksu, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 260 ZPO; Tenchio/Tenchio, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 260 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 260 ZPO; a.M. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 N. 61; siehe auch BGE 96 I 97 E. 2f S. 102 sowie Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1975, N. 13 zu Art. 699 ZGB und Rey/Strebel, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 699 ZGB, wonach private Berechtigte das Zutrittsrecht nach Art. 699 ZGB auf dem Zivilweg durchsetzen können). § 244 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 27. Juni 1994 über die Zivilprozessordnung (aZPO/LU; in Kraft bis am 31. Dezember 2010) sah vor, dass ein durch den Richter erlassenes allgemeines Verbot in Kraft bleibt, bis der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger darauf verzichtet oder der Richter es auf Gesuch eines Interessierten aufhebt, längstens aber 30 Jahre seit Erlass (vgl. zum in der Lehre umstrittenen Verhältnis zwischen Art. 258 ff. ZPO und altrechtlichen richterlichen Verboten Tenchio/Tenchio, a.a.O., N. 25 zu Art. 258 ZPO mit Hinweisen).
| 15 |
1.4.4. Der Beschwerdeführer hatte bereits seit geraumer Zeit Kenntnis vom gerichtlichen Verbot. Er hätte daher frühzeitig ein entsprechendes Zivilverfahren anstrengen können und dies nicht erst zu einem Zeitpunkt, als ihm der Zugang zum Bewirtschaftungsweg durch den Zaun auch faktisch verwehrt wurde. Der Beschwerdeführer kann sich im Rahmen des Strafverfahrens wegen Übertretung des allgemeinen Verbots zwar darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig. Dies führt vorliegend dazu, dass kein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen § 20 UeStG/LU ergehen kann (vgl. BGE 141 III 195 E. 2). Dennoch sind gerichtliche Anordnungen grundsätzlich zu beachten. Betroffene Personen müssen sich dagegen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zur Wehr setzen, wenn sie der Auffassung sind, die Anordnung sei nicht zulässig.
| 16 |
Das Vorgehen des Beschwerdeführers verstösst gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Angesichts der konkreten Umstände überwiegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Selbstjustiz sowie das Interesse des Beschwerdegegners 2 an der Beachtung des gerichtlich verfügten Betretungsverbots und am Schutz seines Eigentums vor Beschädigungen durch Dritte gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einem sofortigen Betreten des Grundstücks zwecks Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Interessenabwägung sprach vorliegend dafür, dass der Streit über die Vereinbarkeit des gerichtlichen Verbots mit Art. 699 ZGB vor dem Gericht ausgetragen wird, zumal die Rechtslage nicht als klar bezeichnet werden konnte, wie die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Staatsanwaltschaft sowie des Bezirks- und Kantonsgerichts und schliesslich des Bundesgerichts zeigen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf Art. 52 Abs. 3 OR berufen. Daran ändert nichts, dass er den Beschwerdegegner 2 zuvor aufforderte, den Zaun zu entfernen.
| 17 |
Unerheblich ist auch, dass der Beschwerdeführer die Entfernung des Zauns bzw. die Aufhebung des gerichtlichen Verbots möglicherweise auch bei einem frühzeitigen gerichtlichen Vorgehen nicht rechtzeitig auf die von ihm geplante Goldwasch-Tour vom 18. Mai 2011 hätte bewirken können. Im Rahmen einer Aberkennungsklage hätte er zwar vorsorglich oder gar superprovisorisch eine Zutrittsberechtigung zum Bewirtschaftungsweg auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 2 und eine Beseitigung des Zauns verlangen können. Fraglich ist allerdings, ob solche Massnahmen angeordnet worden wären, da die Voraussetzungen dafür (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO) nicht zwingend erfüllt waren. Für den Fall der Abweisung der beantragten vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahme kann daher nicht von einer ungerechtfertigten Verweigerung des Rechtsschutzes gesprochen werden. Auch bedeutet dies nicht, dass in solchen Fällen die Selbsthilfe zulässig sein soll mit der Begründung, amtliche Hilfe sei nicht rechtzeitig erreichbar gewesen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Status quo bis zur rechtskräftigen Erledigung des Streits bzw. bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids aufrechterhalten werden, wenn die Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht erfüllt sind.
| 18 |
Die Vorinstanz versagt dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 52 Abs. 3 OR im Ergebnis zu Recht. Die Selbsthilfe im Sinne dieser Bestimmung ist nur zulässig zur Durchsetzung eines "berechtigten Anspruchs" (Brehm, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 52 OR; Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1929, N. 41 zu Art. 52 OR). Ein in Verletzung von Art. 699 ZGB erlassenes gerichtliches Verbot ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht dessen im Tatzeitpunkt überhaupt einen berechtigten Anspruch im Sinne von Art. 52 Abs. 3 OR auf Betreten des Grundstücks des Beschwerdegegners 2 hatte.
| 19 |
2.
| 20 |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zudem, er habe sich in einem (indirekten) Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB befunden. Die Vorinstanz habe dies in keiner Weise geprüft.
| 21 |
2.2. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Auf Art. 21 StGB berufen kann sich nur, wer sein Verhalten aus zureichenden Gründen für erlaubt hält (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241, 6 E. 4.1 S. 18 mit Hinweisen; Urteil 6B_444/2010 vom 16. September 2010 E. 9.2). Neue Tatsachen dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ob sich der Täter irrte, betrifft - wie die Frage nach dessen Wissen - eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der subjektiven Vorstellungen des Täters ein Verbotsirrtum zu bejahen ist (Urteile 6B_974/2014 vom 3. Juli 2015 E. 2.4.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_768/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2).
| 22 |
2.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht geprüft, ob er über die Rechtmässigkeit seines Verhaltens irrte. Er legt indes nicht ansatzweise dar, er habe Entsprechendes bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Ebenso wenig behauptet er, erst der angefochtene Entscheid habe dazu Anlass gegeben. Auf seine Rüge, die Vorinstanz habe einen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB zu Unrecht nicht in Betracht gezogen, ist daher nicht einzutreten.
| 23 |
Erwägung 3 | |
3.1. Im Kostenpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zur Hauptsache obsiegt. Indem ihm die Vorinstanz dennoch die kantonalen Verfahrenskosten zur Hälfte auferlege, verletze sie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO.
| 24 |
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Parteien würden beide je in Bezug auf einen Tatbestand obsiegen und unterliegen, deren Bearbeitungsaufwendungen sich die Waage halten würden. Sie hätten die Untersuchungs- und Gerichtsgebühr in beiden Instanzen daher je zur Hälfte zu tragen (angefochtenes Urteil 5 S. 6 f.).
| 25 |
3.3. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für den Fall vor, dass die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
| 26 |
3.4. Der Beschwerdeführer beantragte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Da diesem Antrag nur in Bezug auf den Schuldspruch wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots nach § 20 UeStG/LU entsprochen wurde, geht die Vorinstanz zu Recht von einem bloss teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers aus. Daran ändert nichts, dass der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung erstinstanzlich noch mit der strafrechtlich relevanten Übertretung eines allgemeinen Verbots begründet wurde (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 10). Das Bundesgericht anerkennt in seiner neueren Rechtsprechung zwar, dass nicht von einer bloss unwesentlichen Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO gesprochen werden kann, wenn der Berufungskläger im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf eine minder schwere rechtliche Qualifikation der Tat durchdringt. Es bejaht insofern ein Obsiegen im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.3). Vorliegend geht es allerdings nicht um eine abweichende rechtliche Qualifikation, sondern lediglich um eine neue Begründung des gleichen Schuldspruchs. Eine solche hat bei der Frage, ob der Beschwerdeführer als obsiegende Partei nach Art. 428 Abs. 1 StPO gilt, unberücksichtigt zu bleiben, da hierfür wie dargelegt auf dessen Anträge abzustellen ist (oben E. 3.3). Die vorinstanzliche Kostenauflage verletzt kein Bundesrecht.
| 27 |
3.5. Im Entschädigungspunkt beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine in den Verfahren vor der Staatsanwaltschaft, dem Bezirksgericht und dem Ober- bzw. Kantonsgericht angefallenen Anwaltskosten von insgesamt Fr. 11'209.50 aufzulisten. Eine Begründung, weshalb ihm eine Entschädigung zu Unrecht verweigert wurde, kann seiner Beschwerde nicht entnommen werden. Auf den Entschädigungsantrag ist daher nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
| 28 |
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 29 |
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen hatten.
| 30 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 30. November 2015
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |