VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_504/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_504/2015 vom 30.11.2015
 
{T 0/2}
 
8C_504/2015
 
 
Urteil vom 30. November 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1959 geborene A.________ war seit 2. Februar 1982 als Lokomotivführer bei B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 25. Februar 2003 wurde er als Motorradfahrer von einem Personenwagen von hinten angefahren, als er anhielt, um einen Fussgänger die Strasse überqueren zu lassen. Der am Tag darauf konsultierte Dr. med. C.________, Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte ein Zervikozephal- und Zervikothorakalsyndrom mit psychovegetativer Symptomatik bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Arztzeugnis vom 19. April 2003). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 25. August 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2007, lehnte sie es ab, über den 30. September 2006 hinaus Leistungen zu erbringen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge. Die SUVA veranlasste weitere medizinische Abklärungen und verfügte in der Folge am 19. August 2010 wiederum die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 30. September 2006. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. August 2013).
1
B. Das Kantonsgericht Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2013 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Mai 2015).
2
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien ihm die ihm gesetzlich zustehenden UV-Leistungen zuzusprechen; es sei ihm eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer mindestens 5%igen Integritätseinbusse, auszurichten und die SUVA habe auch in Zukunft für stabilisierende Heilkostenmassnahmen aufzukommen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht; darüber sei mittels selbstständigem "Vorbescheid" zu befinden.
3
Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
5
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
6
2. Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
7
 
Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass im Zeitpunkt der am 19. August 2010 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 26. August 2013 bestätigten Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr feststellbar waren, welche einen über den 30. September 2006 hinausgehenden weiteren Leistungsanspruch nach UVG vermittelten, nachdem der Unfall bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des schmerzhaften degenerativen Vorzustandes am Bewegungsapparat geführt hatte, und dass im Übrigen allfällige darüber hinaus anhaltende, nicht objektivierbare Gesundheitsstörungen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Februar 2003 standen.
8
3.2. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern. Insbesondere kann aus der Argumentation, den Experten der Medizinischen Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS), seien für die Erstellung ihres Gutachtens vom 10. November 2005 schon alle wesentlichen Informationen zum degenerativen Vorzustand zur Verfügung gestanden, nichts zu seinen Gunsten gewonnen werden. Es kann offen bleiben, welche Aktenstücke ihnen damals bereits bekannt gewesen waren, denn Tatsache bleibt, dass sie dem Vorzustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lokomotivführer zunächst nicht die notwendige Beachtung beigemessen hatten. Dies holten sie erst mit ihrem Aktenbericht vom 23. Oktober 2009 nach, in welchem festgehalten wird, dass - entgegen der Annahme im MEDAS-Gutachten vom 10. November 2005 - eine lediglich vorübergehende Verschlimmerung eines schmerzhaften degenerativen Vorzustandes am Bewegungsapparat vorliege, während die psychischen Störungen - nach wie vor - überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolgen zu betrachten seien. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers kann es sodann mit Blick darauf, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. September 2006) keine somatischen Unfallfolgen mehr bestanden haben und die Adäquanzprüfung hinsichtlich der psychischen Beschwerden negativ ausgefallen ist, auch nicht als willkürlich bezeichnet werden, dass die Verwaltung und die Vorinstanz sein Tätigkeitsprofil im von ihm nach dem Unfall gegründeten Betrieb nicht weiter abgeklärt haben. Soweit der Versicherte geltend macht, die Vorinstanz habe willkürlich auf die Aktenbeurteilung der MEDAS vom 23. Oktober 2009 abgestellt, welche vom Gutachten der Klinik D.________ vom 31. Mai 2012 abweiche, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Gutachter der Klinik D.________ bezeichnen nämlich ihre Einschätzung, aufgrund der MR-tomographischen Befunde aus den Jahren 2003 und 2011 könnte die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (durch die rheumatologischen Beschwerden) ohne das Unfallereignis etwa vier bis fünf Jahre nach dem Unfallereignis eingetroffen sein, ausdrücklich als Spekulation. Der Beschwerdeführer kann daraus nicht ableiten, der status quo ante sei somit ebenfalls erst vier bis fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten. Das Bestehen einer (von der Klinik D.________ auf 5 bis 10 % bezifferten) Integritätseinbusse ist - wie vom kantonalen Gericht dargelegt - nicht nachvollziehbar, weil es laut Gutachten der Klinik D.________ an einer objektivierbaren strukturellen Unfallverletzung fehlt. Hingegen wurden bildgebend degenerative Veränderungen festgestellt. Dem Versicherten kann nicht beigepflichtet werden, soweit er letztere unter Hinweis auf das Gutachten der Klinik D.________ als unfallbedingte strukturelle Schädigungen qualifizieren will. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch keine stichhaltigen Argumente gegen die vorinstanzliche Adäquanzprüfung vor. Lediglich das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist erfüllt, jedoch nicht in besonders auffallender oder ausgeprägter Weise. Den differenzierten und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die verwiesen wird, kann vollumfänglich beigepflichtet werden.
9
4. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird.
10
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). Seinem - nicht weiter begründeten - Antrag um Vorabentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird nicht stattgegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Parteikosten des Versicherten für das vorliegende Verfahren bereits mit der Einreichung der Beschwerdeschrift angefallen sind.
11
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
12
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
13
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
14
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 30. November 2015
16
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Die Präsidentin: Leuzinger
19
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
20
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).