BGer 9C_506/2015 | |||
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BGer 9C_506/2015 vom 30.11.2015 | |
9C_506/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 30. November 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 21. Mai 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1964 geborene A.________ meldete sich erstmals am 22. Dezember 1998 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an, woraufhin ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen eine von 1. Februar 1999 bis 31. Januar 2001 befristete ganze Invalidenrente zusprach (Verfügung vom 27. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005; letztinstanzlich bestätigt durch Urteil I 856/06 vom 10. Mai 2007).
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Am 13. Juli 2009 meldete sich A.________ erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen, namentlich gab sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Institut B.________ (Expertise vom 27. Februar 2013 und Ergänzungsbericht vom 11. Juli 2013) und die Erstellung aktueller Röntgen- und Magnetresonanztomographie-Aufnahmen in Auftrag. Alsdann veranlasste sie eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht der Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. April 2014), eine orthopädische Aktenbeurteilung durch den RAD (Bericht des Dr. med. D.________ vom 10. Juni 2014) sowie eine Beweissicherung vor Ort mittels Observierung und Videoaufzeichnung an mehreren Tagen im Zeitraum von 10. März bis 8. Mai 2014 (Observationsbericht vom 27. Mai 2014). Nach einem Revisionsgespräch vom 11. Juni 2014 unterbreitete die IV-Stelle die Observationsergebnisse dem RAD (Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 7. August 2014) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Mai 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2014 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die Beschwerdeführerin hat zwei erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellte ärztliche Berichte (vom 29. Juni 2015 und 7. Juli 2015) ins Recht gelegt. Diese Dokumente haben aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte Noven beizubringen (statt vieler Urteil 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 2), sowie aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben (Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 1 mit Hinweis). Ohnehin enthalten diese Berichte keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung des Instituts B.________, der orthopädischen RAD-Untersuchung und der fachärztlichen Aktenbeurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3. Nach Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz gestützt auf den Untersuchungsbericht der Dr. med. C.________ vom 24. April 2014, die Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ vom 10. Juni 2014 sowie dessen Stellungnahme vom 7. August 2014 zu den Ergebnissen der Observation zum Schluss gelangt, die Einschätzung der RAD-Ärzte, wonach die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer adaptierten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei, sei schlüssig und nachvollziehbar. Des Weiteren sei im Rahmen der Observation eine normale Beweglichkeit im Arm- und Schulterbereich feststellbar gewesen (namentlich habe die Beschwerdeführerin mehrere Einkaufstaschen und ein Kleinkind heben und tragen sowie ein Personenfahrzeug führen können), hingegen keine offensichtliche körperliche Einschränkung. Nach Sichtung des Videomaterials sei der Einschätzung des Dr. med. D.________ zuzustimmen, wonach die Observation keine Befunde zutage gebracht habe, die auf ein Funktionsdefizit der Schultergelenke hindeuteten. Die geklagten Funktionseinbussen in Form der Schultergelenkssteife und der Schulterluxation gingen aus den Überwachungsergebnissen nicht hervor. Mithin sei davon auszugehen, dass die subjektiv vorgetragenen Schulterbeschwerden sich nur mit Selbstlimitierung und Aggravation erklären liessen. Ob der in psychiatrischer Hinsicht attestierten 30 %igen Arbeitsunfähigkeit zu folgen sei, könne offen blieben, da so oder anders kein rentenbegründender IV-Grad resultiere.
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Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf einen Bericht des Radiologie Zentrums E.________ vom 7. Juli 2015 (recte: 7. November 2013) geltend, entgegen den RAD-Ärzten, welchen die Vorinstanz folge, könnten ihre Beschwerden sehr wohl objektiviert werden. Dieser Einwand zielt ins Leere. Die Dres. med. C.________ und D.________ hatten Kenntnis des erwähnten radiologischen Berichts und berücksichtigten diesen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Bericht der Dr. med. C.________ vom 24. April 2014 S. 11 unten und S. 14 oben; Bericht des Dr. med. D.________ vom 10. Juni 2014 S. 4). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Berichten des RAD vollen Beweiswert zuerkannt hat. Des Weiteren erschöpft sich die Beschwerdeführerin - namentlich was die abweichende Beurteilung des behandelnden Internisten betrifft, welchem die Observationsergebnisse offensichtlich nicht vorlagen - in Wiederholungen des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten, auf welche appellatorische Kritik nicht einzugehen ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Andere (hinreichend substanziierte) Einwendungen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb im Übrigen auf die willkürfreie, in allen Teilen bundesrechtskonforme Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden kann.
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4. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. November 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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