BGer 1B_422/2015 | |||
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BGer 1B_422/2015 vom 07.12.2015 | |
{T 0/2}
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1B_422/2015
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Urteil 7. Dezember 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
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Beschwerdegegnerin,
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Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gegen C.________ und A.________ ist vor dem Regionalgericht Berner Jura - Seeland eine durch die B.________ AG veranlasste Strafuntersuchung hängig namentlich wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 sistierte das Gericht das Verfahren bis zum Abschluss der nebstdem bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte hängigen Untersuchung, der eine weitere, von der B.________ AG am 28. Mai 2015 erstattete Anzeige zugrunde liegt. Gleichzeitig verfügte das Regionalgericht (u.a.), dass auf den von den Beschuldigten gestellten Antrag um Einstellung des Verfahrens betreffend die Anzeige vom 28. Mai 2015 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werde. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschuldigten mit einer Beschwerde ans Obergericht, dies mit dem Hauptbegehren, das Verfahren gegen sie einzustellen.
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Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde kostenfällig abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
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Erwägung 2 | |
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem der Sache nach gestellten Hauptbegehren, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Beim angefochtenen obergerichtlichen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Rahmen der genannten, gegen die Beschwerdeführerin im Kanton Bern hängigen Strafuntersuchung.
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Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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3.2. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4).
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Die Beschwerdeführerin äussert sich im Zusammenhang mit Art. 93 BGG in keiner Weise. Sie legt nicht dar, inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss für sie einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch Urteil 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen.
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3.3. Der genannte Begründungsmangel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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Erwägung 4 | |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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