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Informationen zum Dokument  BGer 5A_962/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_962/2015 vom 07.12.2015
 
{T 0/2}
 
5A_962/2015
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern,
1
 
in Erwägung,
 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
2
dass der Entscheid des Obergerichts vom 23. September 2015 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. September 2015 eröffnet worden ist,
3
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 2. Dezember 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
4
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
5
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
6
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
7
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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